Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterer Steig“ und im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Haus soll als Massivhaus ausgeführt werden und ein Flachdach erhalten.
Zur Realisierung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen/ Abweichungen benötigt:
Baugrenze: Das Gebäude soll verkehrstechnisch von der Schützenstraße erschlossen werden, um einen barrierefreien Zugang bzw. Zufahrt zu ermöglichen. Auch wird die spätere Hausnummer Schützenstraße 11 lauten. Aus diesem Grund wurde die Garage nicht wie im Bebauungsplan von 1970 unten im Bereich der Remlinger Straße geplant, sondern ist für den oberen Bereich in der Schützenstraße vorgesehen. Die Baugrenze wird durch die Garage vollständig überschritten.
Höheneinstellung Gebäude: OK-Keller bzw. Untergeschossdecke darf max. 0,30 m über OK-Straße bzw. bergseitig vorhandenem Gelände liegen lautet die Festsetzung im Bebauungsplan. Aufgrund des hanglagigen Grundstücks ist eine Bebauung nur möglich, wenn das Gebäude 1,30 m über das im Bebauungsplan vorgesehene Maß von 0,30 m über OK Decke UG eingestellt wird. Das Gelände wird in diesem Bereich aufgefüllt und durch Stützmauern (höher als 1,0 m) abgefangen werden.
Dachneigung: Das geplante Gebäude ist zur Schützenstraße eingeschossig geplant, jedoch ergibt sich aus der vorhandenen Topographie zwingend ein Untergeschoss. Dieses Untergeschoss wird aufgrund der starken Hanglage zum Vollgeschoss. Die dafür vorgesehene Dachneigung von mindestens 20 Grad ist jedoch nicht gewünscht. Das Dachgeschoss wird nicht benötigt.
Aus architektonischer und städtebaulicher Sicht ist eine optische Annäherung an das Nachbaranwesen gewünscht, welches ebenfalls als Flachdach ausgeführt wurde. Die Befreiung bezieht sich auch auf die Festsetzung in der örtlichen Baugestaltungssatzung.
Das Bauvorhaben ging kurzfristig bei der Gemeinde Leinach ein, weshalb eine Behandlung im Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leinach ausblieb.
Der Vorsitzende fragt an, ob dieser Bauantrag in der heutigen Sitzung behandelt werden soll oder ob zuvor eine Beratung im Bau- und Planungssauschuss erforderlich ist. Es ist festzustellen, dass dieser Bauantrag gegenüber dem ersten Bauantrag, der bereits im letzten Jahr im Gemeinderat behandelt worden ist, erhebliche Änderungen aufweist. Insbesondere sind drei Befreiungen/Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.