Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 1 des Rechnungsprüfungsberichtes


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats, 28.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.1

Sachverhalt

TZ 1 Die Abrechnung der Grundgebühr erfolgt nicht satzungsgemäß
Neben der Verbrauchsgebühr erhebt die Gemeinde eine Grundgebühr, die sich nach dem Nenndurchfluss (Qn) bemisst (§ 9 a Abs. 2 BGSWAS vom 27.05.2002). Bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h beträgt sie netto 12,27 € pro Jahr, über 2,5 m³/h netto 36,81 € pro Jahr. Entgegen der Festsetzung in der Satzung wird die Grundgebühr Wasser bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h mit netto 12,24 € pro Jahr abgerechnet.
Bis 31.12.2001 wurden 2 DM Grundgebühr pro Monat erhoben. Dieser Betrag wurde zum geltenden Wechselkurs von 1,95583 € umgerechnet. Die monatliche Grundgebühr würde somit 1,02258 € betragen. Dieser Betrag wird systembedingt auf 1,02 € gerundet, mit dem Ergebnis, dass sich eine jährliche Grundgebühr von 12,24 € ergibt.
Die jährliche Grundgebühr laut Satzung in Höhe von 12,27 € errechnete sich wie folgt:
24 DM : 1,95583 € = 12,27100 €, gerundet auf 12,27 €.
Somit handelt es sich bei Textziffer 1 lediglich um eine Rundungsdifferenz.
Aus der Mitte des Gemeinderates wird angemerkt, bei der nächsten Kalkulation sollten die Grundgebühren erhöht werden, da diese relativ niedrig sind.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, aufgrund dieser Rundungsdifferenz die Satzung zu ändern, wird zugestimmt. Vorgeschlagen wird, eine monatliche Grundgebühr in der Höhe festzulegen, dass keine Rundungsdifferenz auftritt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2024 11:17 Uhr