Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 2 des Rechnungsprüfungsberichtes
Daten angezeigt aus Sitzung:
2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats, 28.11.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
TZ 2 Die Konkretisierung des vom Kalenderjahr/Haushaltsjahr abweichenden Abrechnungsjahres in der Satzung ist erforderlich
Die Gebühreneinnahmen eines Jahres umfassen jeweils den Abrechnungszeitraum von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres. In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungsanlage wird das vom Kalenderjahr/Haushaltsjahr abweichende Abrechnungsjahr nicht definiert:
§ 13 Abs. 1 lautet: Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Im Bereich Entwässerung wurde der Abrechnungszeitraum (vermutlich im Rahmen der Einführung der Niederschlagswassergebühr 2011) unter § 14 Abs. 1 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) -mit der 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 19.11.2010 aufgenommen:
Die Einleitung wird jährlich abgerechnet (Abrechnungszeitraum ist z. Zt. 1. November bis 31. Oktober). In der BGS-EWS vom 27.05.2002 lautete § 13 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) Abs. 1 noch: Die Einleitung wird jährlich abgerechnet.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Satzung entsprechend anzupassen.
Der Gemeinderat fasst folgenden
Beschluss
Dem Vorschlag der Verwaltung, die Satzung entsprechend anzupassen, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 20.03.2024 11:17 Uhr