Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 3 des Rechnungsprüfungsberichtes


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats, 28.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.3

Sachverhalt

TZ 3 Die Festsetzung der zu leistenden Vorauszahlungen hat satzungsgemäß zu erfolgen
Die Gebühreneinnahmen eines Jahres setzen sich aus drei Abschlagszahlungen (15.02./15.05./15.08.) und der Endabrechnung zusammen. Die Vorauszahlungen für den folgenden Abrechnungszeitraum errechnen sich nach § 13 Abs. 2 BGS-WAS aus einem Viertel der Jahresabrechnung des Vorjahres. Die stichprobenmäßige Prüfung ergab, dass die Vorauszahlungen nicht in dieser Höhe angefordert werden (z.B. Abrechnungsbescheide PK-Nr.0001 vom 15.11.2019 und 13.11.2020).
Grundsätzlich setzt das Abrechnungssystem die Abschläge entsprechend der hinterlegten Vorgaben fest (satzungsgemäß 75 % des Abrechnungszeitraumes aus dem Vorjahr). Mit Beginn des Wasserjahres 11/2018 bis 10/2019 wurde der Preis für Trinkwasser durch den Gemeinderat auf 1,73 je cbm erhöht (Vorher 1,37 €) (Kanal von 1,55 € auf 2,04 €). Nach Rücksprache mit der Fa. Komuna wurde aufgrund dieser deutlichen Erhöhung der Vorschlag unterbreitet, die Abschläge um 5 % auf 80 % zu erhöhen, um den Bürger bei der Jahresabrechnung zu entlasten. Eine Satzungsänderung erfolgte jedoch nicht.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Abschläge wieder auf 75 % zu setzen, um satzungskonform zu sein.
Sodann fasst der Gemeinderat den

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, die Abschläge wieder auf 75 % zu setzen um satzungskonform zu sein, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2024 11:17 Uhr