Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 4 des Rechnungsprüfungsberichtes


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats, 28.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.4

Sachverhalt

TZ 4 Liquiditätsplanung: unverzügliche Sollstellung
Eine wichtige Aufgabe der Gemeindekasse ist es für die Liquidität der Kasse zu sorgen (vgl. Schreml, Erl. 2 zu § 57 KommHV-K). Die Umsetzung der Bestimmungen der §§ 39 Abs. 3, 68 KommHV-K bilden die Grundlage:
Nach § 39 Abs. 3 KommHV-K sind Zahlungsanordnungen unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. Die Ein- und Auszahlungen sind dann entsprechend zum Soll zu stellen (§ 68 Satz 1 KommHV-K). Nur durch die rechtzeitige Anordnung von Zahlungen kann die Kasse den rechtzeitigen und vollständigen Eingang von Forderungen überwachen (§ 25 KommHV-K) bzw. bei Auszahlungen (Forderungen eines Empfangsberechtigten) ggf. gegen eigene Forderungen aufrechnen (§ 53 Abs. 1 KommHV-K). (AO 1360/2022 Grundstücksverkauf 5.460 €, HHSt. 8800.3400, Zahlungseingang auf Giro SPK 27.04.2022, A 4/2022 Seite 15, Sollstellung 04.05.2022) Die vorgenannten Bestimmungen sind künftig zu beachten.
Seitens der Verwaltung werden die vorgenannten Bestimmungen in Zukunft eingehalten.
Der Gemeinderat fasst hierzu folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.03.2024 11:17 Uhr