Das Bauvorhaben liegt im Altort, sowie im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
Geplant ist die Erhöhung des vorhandenen Dachstuhls des Wohngebäudes, sowie ein Austausch der vorhandenen Holzbalkendecke. Hierzu wird der alte Dachstuhl komplett abgetragen, eine Steinreihe ergänzt und mit neuer Holzbalkendecke wieder aufgebaut werden. Die Dachneigung bleibt mit 48° unverändert.
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 14.03.2024 vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Unterlagen noch nicht vollständig, wurden aber mittlerweile ergänzt.
Für das Bauvorhaben liegt ein Antrag auf Abweichung von der Gestaltungssatzung vor. Laut Planunterlagen soll die Dacheindeckung mit Ton- oder Betonziegeln in der Farbe anthrazit ausgeführt werden. Laut Satzung sind nur rote bis rotbraune Ziegel zugelassen.
Die Antragsteller begründen die Abweichung damit, dass der Anbau im Jahr 2000 (vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung) mit anthrazitfarbenen Ziegeln gedeckt wurde und die Fassadengestaltung eine Einheit bildet. Eine Eindeckung gemäß der Gestaltungssatzung würde das Ortsbild negativ beeinflussen.
Die Unterlagen wurden zur Prüfung an das Büro Schlicht Lamprecht Kern Architekten gesendet. Es wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Antragstellerin beabsichtigt den bestehenden Dachstuhl abzubrechen und durch einen Neuen zu ersetzen. Ebenfalls ausgetauscht werden soll die Holzbalkendecke über dem Obergeschoss.
Die lichte Raumhöhe im Obergeschoss wird erhöht, die Balkenlage über dem Obergeschoss wird höher gesetzt. Der neue Dachstuhl soll wieder als Satteldach ausgebildet werden. Die Dachneigung ist mit 48° angegeben. Für die Dacheindeckung ist ein anthrazitfarbener Ziegel vermerkt. Ein Kniestock ist nicht angegeben.
Nach der Gestaltungssatzung ist das geplante Satteldach mit der Neigung von 48° zulässig. Für die Dachüberstände wird darauf verwiesen, dass diese am Ortgang max. 0,20 m und an der Traufe max. 0,30 m (ohne Rinne) betragen dürfen. Vorhandene Gebäude dürfen bei nachträglichen Dachausbauten eine Trauferhöhung von 0,40 m aufweisen. Dies ist eingehalten.
Für die Dacheindeckung sind rote bis rotbraune Dachsteine als Ton- oder Betonziegel zugelassen. Die geplante anthrazitfarbene Eindeckung ist damit unzulässig. Mit der Erneuerung des Daches verliert die bestehende Eindeckung ihren Bestandsschutz. Die Farbe der Ziegel ist satzungskonform anzupassen.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden