Sanierung und Umbau eines Einfamilienhauses und Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 266, Gemarkung Unterleinach, St.-Peter-Str. 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats, 15.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/24 - 07/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 10.10.2024 ö beratend 2
Gemeinderat 2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats 15.10.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und im Geltungsbereich der gemeindlichen Gestaltungssatzung.

Die Eigentümer beabsichtigen das bestehende Wohnhaus mit angebauter Scheune zu sanieren sowie nördlich anschließend an das Wohnhaus eine Garage neu zu errichten.

Die Planunterlagen wurden zur Prüfung an das Sanierungsbüro Schlicht Lamprecht Kern Architekten weitergeleitet. Folgende Stellungnahme ist hierzu eingegangen:

„Das Gebäude soll wieder ein Satteldach erhalten. Vorgesehen ist eine Dachneigung von 50°. Zur Dacheindeckung liegen keine Angaben vor. Der Schnitt zeigt keinen Kniestock, in den Ansichten lässt sich allerdings ein Kniestock vermuten.

Die östliche Giebelfassade zeigt im Keller zwei liegende Fenster, im Erdgeschoss zwei quadratische Fenster und im Dach zwei stehende Fenstertüren ohne Absturzsicherung.

Die südliche Fassadenseite zeigt ebenfalls drei unterschiedliche Fensterformate (stehend, liegend, stehende Fenstertür). In wie fern die bestehende Treppe (jetziger Eingang) erhalten bleibt ist unklar, da sie zwar im Grundriss und in einigen Ansichten erkennbar ist, in der Südansicht allerdings nicht. Im Dach sind fünf Dachflächenfenster eingezeichnet.

Die Westansicht zeigt im Erdgeschoss eine liegende Fenstertür in Form eines Hebe-Schiebe-Elementes. Im Giebel sind zwei stehende Fenstertüren ohne Absturzsicherung erkennbar. Im Erdgeschoss wird über einen Balkon ein Freibereich geschaffen, da auf Grund der Topographie kein direkter Zugang zum Garten möglich ist. Der Balkon zeigt ein Geländer mit senkrechter Gliederung.

Auf der Nordseite ist der neue Eingang geplant. Hier sind in der Fassade ein stehendes Fenster und ein liegendes Fenster erkennbar. Das Eingangselement mit Wandscheibe und Treppe springt vor und führt, da dieses Element ebenfalls überdacht werden soll, im übrigen Traufbereich zu einem Dachüberstand von 1,50 m. Zur St.-Peter-Straße ist dieser Versprung in der Fassade nicht sichtbar, da die Giebelfassade mit einer Mauerscheibe verlängert wird. Im Dach sind weitere fünf Dachflächenfenster vorgesehen.

An dieser Fassadenseite ist eine Garage mit Flachdach und Sektionaltor (Breite knapp 6, 0 m) vorgesehen.

Einordnung nach der Gestaltungssatzung
Das geplante Satteldach mit einer Dachneigung von 50° ist grundsätzlich zulässig. Es wird darauf verwiesen, dass als Dacheindeckung rote bis rotbraune Dachsteine (Ton- oder Betonziegel) zu verwenden sind. Unzulässig ist der geplante Dachüberstand. Dieser darf am Ortgang maximal 20 cm und an der Traufe max. 30 cm betragen.

Weiterhin unzulässig ist der Versprung in der Fassade, da Bauten nicht durch Vor- oder Rücksprünge zergliedert werden dürfen. Da auch diese Fassadenseite einsichtig ist, wird eine Befreiung, sowohl für den Fassadenvorsprung als auch für den Dachüberstand nicht empfohlen. 

Dachflächenfenster sind erlaubt, sofern ihre Breite maximal 1, 0 m beträgt und sie in Anordnung, Größe und Format eine rhythmische Gliederung bilden.

Ebenso unzulässig sind sämtliche nicht stehende Wandöffnungen (Fenster, die breiter sind als hoch oder quadratisch). Nach der Gestaltungssatzung sind Fenster auf ein einheitliches, stehendes Format zu beschränken. Ab einer lichten Breite von 1, 0 m müssen Fenster als zu öffnende Flügel konstruktiv teilbar sein. Aufgesetzte oder aufgemalte Sprossen sind nicht erlaubt. Fenster und Türen sind vorzugsweise in heimischem Massivholz zu erstellen, aber auch profilierte Kunststoffrahmen sind bei Fenstern möglich. Die Farbe der Fenster muss naturbelassen, hell oder gebrochen weiß gehalten werden.

Balkone u. ä. sind dann zulässig, wenn sie von der Straßenseite her nicht einsehbar sind. Der geplante Balkon (im Grundriss nicht vorhanden) ist einsehbar, da an der Nordseite ein öffentlicher Weg entlangführt. Hier wäre eine Befreiung denkbar, wenn andernfalls kein direkter Freibereich für die Wohneinheit geschaffen werden kann und sich der Balkon im rückwärtigen Bereich befindet. Das Balkongeländer ist entweder mit senkrechten Holzlatten oder mit senkrechten, nicht glänzenden Stabstahl- oder Flachstahlgeländer zulässig.

Die Garage ist in dieser Form ebenfalls nicht erlaubnisfähig, da sowohl das geplante Flachdach (neue Flachdächer sind nicht erlaubt) als auch das breite Sektionaltor (Garagentore dürfen max. 2, 50 m breit und hoch sein, bei Mehrfachgaragen muss ein Zwischenpfeiler von mind. 30 cm vorhanden sein) nach Gestaltungssatzung unzulässig sind. Weiterhin sind holzverkleidete Sektionaltore lediglich in beengten Straßenverhältnissen erlaubt. Hier befindet sich die Garage jedoch im Grundstücksinneren, sodass ein Sektionaltor nicht erforderlich erscheint.

Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Gestaltungssatzung im Zuge der Planung leider in beinahe keinem Punkt berücksichtigt wurde, was zu zahlreichen Unzulässigkeiten führt.“

Die Stellungnahme wurde mit den Antragstellern besprochen und die Planunterlagen zwischenzeitlich für die Gemeinderatssitzung angepasst. Die Planunterlagen entsprechen jetzt in vielen Punkten der Gestaltungssatzung.

Die notwendigen Befreiungen/ Abweichungen wurden vom Architekten beantragt und lauten wie folgt:

Rücksprünge:
Die Außenwand soll an der NW Ecke um 1,45 m rückspringen um eine Erschließung des Dachgeschosses zu ermöglichen und den Eingangsbereich gleichzeitig überdachen. Der zulässige Dachüberstand von 0,30 m wird an dieser Stelle überschritten, sonst aber im restlichen Bereich des Hauses eingehalten.

Fenster/ Wandöffnungen:
Um das Geschoss auf der Süd- und auf der Westseite gut belichten zu können, werden die Fensterformate größer ausgeführt, als Sie nach der Gestaltungssatzung zulässig sind, diese sind aber von der Straße aus nicht einsehbar. Die Fensterbretter werden in Aluminium ausgeführt. Die verbliebenen Seiten entsprechen der Gestaltungssatzung vollständig.

Sonnenschutz:
An allen Fenstern sollen Rollos bzw. Raffstore (Hof- und Gartenseite) angebracht werden, die Kästen werden ohne Vorsprünge und Auskragungen im Wandausbau integriert. 

Balkone/Terrassen:
An der Rückseite des Anwesens soll ein Balkon errichtet werden, dieser ist vom Straßenraum nicht einsehbar.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Planung zu und erteilt die notwendigen Befreiungen und Abweichungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.11.2024 08:25 Uhr