Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Laut § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 S.3 BayBO sind Stützmauern außerhalb der Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Entlang der Grundstücksgrenze zur Remlinger Straße wurde eine Natursteinmauer mit zwei Versätzen in der Horizontalen errichtet. Addiert man die ersten beiden (Teil-) Mauern, die in einem Abstand von 1,50 m stehen, beträgt die Höhe ca. 2,41 m. Addiert man die Höhe der drei versetzten (Teil-)Mauern, ergibt sich eine Höhe von bis zu ca. 3,65 m (siehe Ansicht von Süden).
In diesem Bereich des Grundstücks ist lt. Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die zulässige Garage hätte eine massivere Wirkung, als die zurückversetzte Natursteinwand, weil diese auf jeder Abtreppung bepflanzt ist. Die Stützmauer ist hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen unproblematisch. Die Natursteinwand bietet Lebensraum für Flora und Fauna und ist damit förderlich für die Biodiversität.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenzen mit einer Höhe von bis zu ca. 3,65 m errichtet werden darf (siehe Planzeichnung).

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, der Abweichung zum Erstellen der Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenze zuzustimmen.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Der Abweichung zum Erstellen der Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenze wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr