Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der GRZ II
Daten angezeigt aus Sitzung:
2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats, 23.07.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die GRZ II ist mit 0,6 festgelegt. Ohne den Stützmauern liegt die GRZ II bei 0,60. Mit allen Stützmauern (83,65 m², N+O+S+W) liegt die GRZ II bei 0,68. Das Hanggrundstück wurde mit regionalen und nachhaltigen Muschelkalkquadern abgefangen. Alternativ hätte man auch L-Steine verwenden können um die GRZ II möglichst klein zu halten. In den Fugen der Quader setzt sich mit der Zeit Bewuchs an, sodass Teile der Muschelkalkquader auch als natürlicher Lebensraum für Flora und Fauna gesehen werden kann.
Es wird beantragt, dass die GRZ II geringfügig (um 0,08) überschritten werden darf. Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.
Der Bebauungsplan ist aus dem Jahr von 1976. In der (dafür heranzuziehenden) BauNVO von 1962 ist die GRZ II nicht geregelt. Mit der 3. Änderung von 1995 wurde die GRZ und GFZ festgesetzt, somit muss die BauNVO von 1990 berücksichtigt werden.
Der Bau-und Planungsausschuss empfiehlt, dem Antrag auf Befreiung über die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ II) im Bereich der Stützmauern zuzustimmen.
Der Gemeinderat fasst folgenden
Beschluss
Dem Antrag auf Befreiung über die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ II) im Bereich der Stützmauern wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1
Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr