Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434/1 und 1434
Daten angezeigt aus Sitzung:
2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats, 23.07.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn (beider Grundstücke) ist die Natursteinmauer an den Hochpunkten höher und an den Tiefpunkten niedriger als die laut B-Plan zulässigen 1,0 m. Das ergibt sich aus der Topographie des Grundstücks. Die mittlere Höhe der Stützmauer hat ca. die vorgegebene Höhe von etwa 1,00 m laut B-Plan. Lediglich im unteren steilen Abschnitt des Grundstücks wächst die Höhe der Stützmauer auf Grund der Geländesituation auf bis zu 2,12 m an. In diesem Bereich des Grundstücks ist laut Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die Grenzwand der Garage wäre höher als die Stützmauer aus Naturstein.
Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434 und FI.-Nr. 1434/1 höher als 1,0 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung: Das Landratsamt Würzburg muss die betroffenen Grundstückseigentümer am Verfahren beteiligen und entscheiden, wie weit diese aufgrund der Stützmauererhöhung eingeschränkt werden.
Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr