Behandlung der Stellungnahmen aus der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Leinburg) 57. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2019 ö beschließend 3.1
Gemeinderat (Gemeinde Leinburg) 60. Sitzung des Gemeinderates 06.05.2019 ö beschließend 2.1

Beschluss 1

Familie Börner, Schmiedgasse 11, 91227 Leinburg – 12.09.2018

Die Gemeinde Leinburg hält an den getroffenen Festsetzungen fest. Die Dachüberstände sind bereits deutlich größer als es einer regionstypischen Bauweise entsprechen würde, das Gleiche gilt für den Kniestock, insofern sind gewisse Freiheiten für Veränderungen in der Planung bereits eingeräumt. Das Gleiche gilt für die Dachfarbe. Gerade in kleineren Orten sind rote und rotbraune Dachdeckungen regionstypisch und prägen die heimische Kultur- und Siedlungslandschaft. Neubausiedlungen im ländlichen Raum, die heute aufgrund kurzfristiger Modeerscheinungen fast ausschließlich anthrazit oder schwarz gedeckt werden, vermitteln einen tristen Eindruck und passen nicht ins regionstypische Siedlungsbild (Beispiel Simmelsdorf-Unterwindsberg). Eine Photovoltaikanlage wird nur auf der Südseite des Daches errichtet werden, die z.B. vom Moritzberg aus einsehbare Nordseite der Dächer bleibt in der Regel frei von Photovoltaikanlagen, deshalb wird hier die Dachfarbe ortsbildprägend bleiben. Baugebiete, in denen den Bauherren weitgehend die Gestaltungsfreiheit gelassen wird finden sich vor allem im städtischen Umfeld und in größeren, bereits durch ältere Neubausiedlungen geprägten Ortschaften. In extrem dörflich geprägten Ortsteilen wie Pötzling erwartet die Gemeinde von Bauwilligen eine Anpassung an die regionstypischen Gestaltungsgrundsätze. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

Beschluss 2

Büttner, Willi, Pötzling 3, 91227 Leinburg – 07.09.2018

Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wird ein Geh- und Fahrtrecht über die Flurnummern 931/2 und 931/3 festgesetzt (2,0 m breit, wie bisher erfolgt die Zufahrt an der Grenze unter Einbeziehung der nördlich angrenzenden Grundstücke). 

Der Beschluss wird noch ergänzt, „außerhalb des Geltungsbereichs, ein künftiger Gartenzaun ist an der Grenze um mindestens 2 m einzurücken.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

Ertel Erich, Pötzling 9, 91227 Leinburg – 06.11.2018

Die Gemeinde Leinburg hält die Ausweisung des kleinen Baugebietes für ortsverträglich. Es ist nicht mit unzumutbaren Verkehrsbelastungen oder dem Verlust des Dorfcharakters zu rechnen. Hierzu tragen u.a. auch die gestalterischen Festsetzungen bei. Die Lage am Landschaftsschutzgebiet wurde durch Festsetzung von Begrünungsbindungen und Pflanzgeboten berücksichtigt. Die Zufahrt zum Grundstück Fl. Nr. 924 wird durch ein Fahrrecht gesichert. Über weitere Baugebiete in Pötzling muss zu gegebener Zeit entschieden werden. Der Heckenbestand auf dem Nachbargrundstück wird durch die Planung nicht berührt, allerdings muss innerhalb des Geltungsbereiches der Heckenbestand teilweise beseitigt werden. 
Der Hinweis auf die bestehende Tierhaltung wird zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungen des derzeitigen Tierbestandes und möglicher Erweiterungsabsichten wurden in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsamt geprüft. Der Abstand zum Stall beträgt über 50 m. Die bestehende maximale Tierhaltung wurde vom Landwirt erfragt  (10-20 Schweine, 5-10 Rinder, ergänzende Stellungnahme von Herrn Ertel vom 9.1.2019). Daraufhin wurde das Landwirtschaftsamt erneut angefragt. Mit email vom 7.2.2019 wurde mitgeteilt:

Aufgrund der Lage außerhalb der Hauptwindrichtung, der nur geringen Viehzahlen und dem Entwicklungspotentials des Betriebes ist unseres Erachtens evtl. ein Abstand von 50 m tragbar, der den beiderseitigen Anliegen (Bauherren/Planer und Landwirt, Weiterführung des Betriebes) gerecht wird.
Es sollte darum das östliche Haus soweit möglich nach Norden verschoben werden, um den Abstand möglichst zu vergrößern. Die bestehende Hecke sollte dichter und breiter ausgeführt werden, um möglichst zusätzlichen Sicht und Geruchsschutz zu erreichen. Die Hecke darf allerdings nicht aus N-empfindlichen Pflanzen bestehen und es sollte kein Biotop entstehen.

Unabhängig davon wäre u.E. von der Gemeinde zu überdenken, ob aus ortsplanerischer Sicht dort ein Wohngebiet Sinn macht. Diese Entscheidung liegt allerdings bei der Gemeinde.
Ich möchte nochmals betonen, dass die von unserer Seite geäußerten Punkte nur eine fachliche Hilfestellung zur Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden sein soll.
Die letztendlichen Entscheidungen liegen dort und bei den Gemeinden.
Aus fachlich landwirtschaftlicher Sicht sind uns die Belange unserer landwirtschaftlichen Betriebe wichtig und die Möglichkeiten der Existenzsicherung und Weiterführung der Betriebe sollen dabei ausreichend gewürdigt werden.“
Die Baugrenze wurde daraufhin nochmals nach Norden verschoben. Die bestehende Hecke ist überwiegend zum Erhalt festgesetzt. Nachdem die 50m Abstand eingehalten werden, kann an der Ausweisung als Wohngebiet festgehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2024 19:09 Uhr