Daten angezeigt aus Sitzung:
63. Sitzung des Gemeinderates, 12.08.2019
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Beschluss 1 Bloß:
Die Gemeinde hat sich aber aufgrund Grundlage von mehreren Varianten eines tiefbautechnischen Fachbüros aus wirtschaftlichen Gründen für die vorliegende Variante ohne Wendeanlage entschieden. Die weiteren Hinweise zur Parksituation und zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen.
Je Wohneinheit sind 2 Stellplätze festgesetzt. Die Vernunft der Anlieger kann durch den Bebauungsplan nicht beeinflusst werden.
Es wird eine Entwässerungsanlage hergestellt, die den technischen Anforderungen entspricht und keine Verschlechterung für die Anwohner darstellt.
Die Abwasserbeseitigung des Baugebietes wurde inzwischen im Detail geprüft.
Das Schmutzwasser wird von Ost nach West in den Kanal in der Straße Im Wöhrlet abgeleitet. Hierfür ist ein Leitungsrecht festgesetzt.
Das Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereichs versickert. Lt. Bodengutachten sind die Voraussetzungen nicht optimal, aber aufgrund der geringen Bauflächen ist eine Versickerung gem. Vorplanung möglich.
Eine größere Rückhalte- und Versickerungsfläche wird im Bereich der Grünfläche im Südwesten des Geltungsbereichs festgesetzt. Weiterhin wird der Hinweis zur Versickerung, der auf dem Planblatt bereits enthalten ist, als Festsetzung ergänzt. Das Straßenwasser im Westen soll in die private Grünfläche geleitet werden, im Osten ist ein Sickerschacht im Bereich des landwirtschaftlichen Wegs vorgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
Beschluss 2
Beschluss 1 Dorn:
Die Hinweise zum Flächenverbrauch werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Leinburg hat die Potentiale der Innenentwicklung und die Verkaufsbereitschaft freier Baugrundstücke zum Entwurf des Flächennutzungsplanes abgefragt. Dabei war festzustellen, dass fast keine Bauflächen verfügbar sind. Deshalb ist die Ausweisung des Baugebietes erforderlich. Es liegen konkrete Bauinteressen für mehrere Grundstücke vor. Der Bauflächenbedarf ist im Flächennutzungsplan ausführlich dargelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 3
Beschluss 2 Dorn:
Hinsichtlich der vorgebrachten Fragen wird Folgendes festgestellt:
- Innerhalb des Baugebietes sind grundsätzlich die Abstandsflächen gemäß BayBO einzuhalten (Festsetzung B.3.2). Ergänzend ist eine Baugrenze festgesetzt. Diese wird nochmals um 1 m nach Süden abgerückt und zum nördlich angrenzenden Grundstück wird ein 1 m breiter Grünstreifen festgesetzt.
Die Oberkante des fertigen Erdgeschoßfußbodens ist nicht festgesetzt. Die Gebäude sind aber so zu errichten, dass max. 2 Vollgeschosse gem. BayBO entstehen. Falls das Erdgeschoß höher liegt, etwa auf Höhe des nördlichen Geländes, kann dies bedeuten, dass das Kellergeschoß ein Vollgeschoß wird. Dann darf das Obergeschoß kein Vollgeschoß werden (und die Wandhöhe wird so begrenzt). Dies ist aus Sicht der Gemeinde ausreichend, um eine Einfügung der Bebauung in die Nachbarschaft sicherzustellen und eine unnötige Höhenentwicklung zu vermeiden.
Die Zufahrt zum mittleren Grundstück 795 erfolgt privat, es ist eine Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die ausreichende Abstützung gegenüber dem Nachbargrundstück ist Sache des künftigen Bauherrn. Um einen Sicherheitsabstand zu den nördlich angrenzenden Grundstücken (und den dortigen Abstützungen mit evtl. aufs Nachbargrundtsück übergreifenden Fundamenten) zu schaffen, wird das Geh- und Fahrrecht nach Süden verschoben und ein 1 m breiter Grünstreifen festgesetzt. Der Höhenverlauf der privaten Zufahrten wird nicht festgesetzt. Er wird aufgrund der Anschlüsse im Osten und Westen i.W. dem natürlichen Gelände folgen.
Die Abwasserplanung und die Ableitung des Oberflächenwassers ist Gegenstand der Erschließungsplanung. Die Abwasserbeseitigung des Baugebietes wurde inzwischen im Detail geprüft.
Das Schmutzwasser wird von Ost nach West in den Kanal in der Straße Im Wöhrlet abgeleitet. Hierfür ist ein Leitungsrecht festgesetzt. Das Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereichs versickert. Lt. Bodengutachten sind die Voraussetzungen nicht optimal, aber aufgrund der geringen Bauflächen ist eine Versickerung gem. Vorplanung möglich.Eine größere Rückhalte- und Versickerungsfläche wird im Bereich der Grünfläche im Südwesten des Geltungsbereichs festgesetzt. Weiterhin wird der Hinweis zur Versickerung, der auf dem Planblatt bereits enthalten ist, als Festsetzung ergänzt. Das Straßenwasser im Westen soll in die private Grünfläche geleitet werden, im Osten ist ein Sickerschacht im Bereich des landwirtschaftlichen Wegs vorgesehen.
Die Zahl der möglichen Häuser ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Es gilt die Baugrenze sowie die Abstandsregelung der BayBO.
Die Giebelrichtung der Häuser ist im Entwurf nicht festgelegt. Sie ist aus Sicht der Gemeinde wegen der schräg verlaufenden Höhenlinien nicht zwingend erforderlich.
Innerhalb des Wendehammers oder an anderer Stelle sind keine Stellplätze vorgesehen.
Aus planerischer Sicht ist eine Wendemöglichkeit sinnvoll. Die Gemeinde hat sich aber aufgrund Grundlage von mehreren Varianten eines tiefbautechnischen Fachbüros aus wirtschaftlichen Gründen für die vorliegende Variante ohne Wendeanlage entschieden. Auch die private Erschließung ist seitens des Gemeinderates bewusst so vorgesehen, um die Flächenversiegelung durch öffentliche Straßenflächen zu minimieren.
Die Gemeinde Leinburg hält an der vorliegenden Planung fest. Die Vorgaben im Bebauungsplan sind hinreichend konkret um eine Einfügung der Bebauung in die Nachbarschaft sicher zu stellen. Durch das Abrücken der Bebauung und privaten Zufahrt gegenüber den nördlichen Angrenzern werden auch die genannten Befürchtungen berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3
Beschluss 4
Beschluss 1 Krauß:
Das gegenständliche Grundstück befindet sich deutlich weiter im Außenbereich und stellt keine Abrundung der vorhandenen bzw. geplanten Bebauung dar. Aus den genannten Gründen erfolgt keine Beantragung der Herausnahem aus dem Landschaftsschutzgebiet.
Ebenso wird die Aufnahme des Grundstücks in den Bebauungsplan abgelehnt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 5
Beschluss 1 Puchta:
Die Giebelrichtung der Häuser ist im Entwurf nicht festgelegt. Sie ist aus Sicht der Gemeinde wegen der schräg verlaufenden Höhenlinien nicht zwingend erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 6
Beschluss 2 Puchta:
Die Oberkante des fertigen Erdgeschoßfußbodens ist nicht festgesetzt. Die Gebäude sind aber so zu errichten, dass max. 2 Vollgeschosse gem. BayBO entstehen. Falls das Erdgeschoß höher liegt, etwa auf Höhe des nördlichen Geländes, kann dies bedeuten, dass das Kellergeschoß ein Vollgeschoß wird. Dann darf das Obergeschoß kein Vollgeschoß werden (und die Wandhöhe wird so begrenzt). Dies ist aus Sicht der Gemeinde ausreichend, um eine Einfügung der Bebauung in die Nachbarschaft sicherzustellen und eine unnötige Höhenentwicklung zu vermeiden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 7
Beschluss 3 Puchta:
Es ist bereits eine Festsetzung bereits enthalten, nach der Stützmauern nur bis zu einer Höhe von 1 m zulässig sind und größere Höhenunterschiede durch naturnahe bepflanzte Erdböschungen zu überwinden sind. Die Außengrenzen der Bebauung halten einen Abstand von 10 m zur Südgrenze des Geltungsbereichs ein. Damit bleibt genügend Platz für Grüngestaltung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 8
Beschluss 4 Puchta:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wird eine Festsetzung ergänzt, nach der die Bepflanzung spätestens in der Pflanzperiode nach Errichtung des Gebäudes erfolgen muss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 9
Beschluss 4 Puchta:
Die Straßenplanung erfolgt aufgrund der technischen Vorplanung eines Ingenieurbüros für Tiefbau, die Gemeinde hat sich in mehreren Diskussionen für die vorliegende Variante mit einem sehr geringen Verkehrsflächenanteil entschieden. Auch die private Erschließung ist seitens des Gemeinderates bewusst so vorgesehen, um die Flächenversiegelung durch öffentliche Straßenflächen zu minimieren. Die Regelung der Zufahrt ist durch die späteren Grundeigentümer im Rahmen des Bauantrags zu klären. Ein durchgehendes Geh- Fahr- und Leitungsrecht ist schon aufgrund des Abwasserkanals erforderlich, der von Ost nach West verlaufen soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
Beschluss 10
Beschluss 6 Puchta:
Die vorgesehene private Erschließung erfolgt aufgrund einer Entwurfsplanung durch ein tiefbautechnisches Ingenieurbüro. Die künftigen Eigentümer sind für die ordnungsgemäße Erschließung einschließlich notwendiger Abstützungsmaßnahm zu Nachbargrundstücken verantwortlich. Da die privaten Wegeflächen beidseitig an öffentliche Straßenflächen angrenzen machen größere Abgrabungen keinen Sinn und sind nicht zu erwarten. Die ausreichende Abstützung gegenüber dem Nachbargrundstück ist Sache des künftigen Bauherrn. Um einen Sicherheitsabstand zu den nördlich angrenzenden Grundstücken (und den dortigen Abstützungen mit evtl. aufs Nachbargrundstück übergreifenden Fundamenten) zu schaffen, wird das Geh- und Fahrrecht nach Süden verschoben und ein 1 m breiter Grünstreifen festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 11
Beschluss 7 Puchta:
Die Straßenplanung erfolgt aufgrund der technischen Planung eines Ingenieurbüros für Tiefbau, die Gemeinde hat sich in mehreren Diskussionen für die vorliegende Variante mit einem sehr geringen Verkehrsflächenanteil entschieden. Auch die private Erschließung ist seitens des Gemeinderates bewusst so vorgesehen, um die Flächenversiegelung durch öffentliche Straßenflächen zu minimieren. Das Oberflächenwasser wird nach Süden abgeleitet und innerhalb der privaten Grünfläche rückgehalten und versickert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 12
Beschluss 8 Puchta:
Die Gemeinde verzichtet bewusst auf Stellplätze im öffentlichen Raum und verweist auf die Festsetzung, nach der pro Wohneinheit 2 Stellplätze zu schaffen sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 13
Beschluss 9 Puchta:
Die Abführung des Oberflächenwassers wurde inzwischen durch ein Tiefbaubüro geklärt.
Das Schmutzwasser wird von Ost nach West in den Kanal in der Straße Im Wöhrlet abgeleitet. Hierfür ist ein Leitungsrecht festgesetzt.
Das Oberflächenwasser wird innerhalb des Geltungsbereichs versickert. Lt. Bodengutachten sind die Voraussetzungen nicht optimal, aber aufgrund der geringen Bauflächen ist eine Versickerung gem. Vorplanung möglich.
Eine größere Rückhalte- und Versickerungsfläche wird im Bereich der Grünfläche im Südwesten des Geltungsbereichs festgesetzt. Weiterhin wird der Hinweis zur Versickerung, der auf dem Planblatt bereits enthalten ist, als Festsetzung ergänzt. Das Straßenwasser im Westen soll in die private Grünfläche geleitet werden, im Osten ist ein Sickerschacht im Bereich des landwirtschaftlichen Wegs vorgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 14
Beschluss 10 Puchta:
Die Gemeinde ist sich darüber im Klaren, dass mit der vorliegenden Planung eine Erschließung der westlich liegenden Flächen nicht mehr möglich ist. Dies wurde im Rahmen der Variantenuntersuchung zum Vorentwurf als Variante untersucht. Die westlich liegenden Gebiete sind nicht mehr im Entwurf des Flächennutzungsplanes vorgesehen und können falls sie später doch realisiert werden sollten von Norden her erschlossen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
Beschluss 15
Beschluss 11 Puchta:
Die Hinweise zum Flächenverbrauch werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Leinburg hat die Potentiale der Innenentwicklung und die Verkaufsbereitschaft freier Baugrundstücke zum Entwurf des Flächennutzungsplanes abgefragt. Dabei war festzustellen, dass fast keine Bauflächen zum Verkauf anstehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 16
Beschluss 12 Puchta:
Bei der betreffenden Fläche handelt es sich um ein Grundstück das der Abrundung dient und für das Bauinteresse nachgeborener Ortsansässiger vorhanden ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 17
Beschluss 13 Puchta:
Die Gemeinde hat die Potenziale der Innenentwicklung geprüft. Es sind keine ausreichenden Potenziale der Innenentwicklung für den bestehenden Wohnbauflächenbedarf in der Gemeinde verfügbar. Deshalb wird das gegenständliche sehr kleine Baugebiet ausgewiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 18
Beschluss 14 Puchta:
Die vom Einwender vorgebrachten Anregungen werden auch im Verfahren nach § 13 b abgewogen. Sie werden wie vorstehend beschlossen teilweise berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 19
Beschluss 15 Puchta:
Das gegenständliche Baugebiet wird in den Entwurf des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gefasst bevor der genannte Grundsatzbeschluss gefasst wurde.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 20
Beschluss 16 Puchta:
Die Gemeinde hält an der Aufstellung des Bebauungsplanes fest. Die genannten Einwände wurden in die Abwägung einbezogen und teilweise berücksichtigt. Die im Internet veröffentlichte Version des Bebauungsplanes hat das Format PDF, das auf allen gängigen Rechnern gut zu öffnen ist (Standardformat), zudem lässt sich die Datei auch mit den programminternen Funktionen beliebig vergrößern, auch ausschnittsweise.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2024 19:12 Uhr