Der Gemeinderat der Gemeinde Leinburg hat Kenntnis vom Sachverhalt und fasst folgende Beschlüsse zu den vorliegenden Stellungnahmen:
Regierung von Mittelfranken – 18.09.2023
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0
Planungsverband Region Nürnberg – 19.09.2023
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Wasserwirtschaftsamt wurde beteiligt, die Vorgaben der Trinkwasserschutzordnung sind zu beachten. Ein Hinweis hierzu wird auf dem Planblatt ergänzt.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0
LRA Nürnberger Land – 11.09.2023
Bauplanungsrecht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zu den Stellplätzen bleibt. In Ernhofen gibt es keine öffentlichen Stellplätze, so dass ausreichend Stellplätze auf Privatgrund erforderlich sind.
Bodenschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie betrifft die spätere Realisierung der Vorhaben. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Wasserrecht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie betrifft die spätere Zulassungsplanung. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Ein Hinweis auf die Wasserschutzgebietsverordnung wird ergänzt
Abstimmung: 17:0
Immissionsschutz
Die Stellungnahme hinsichtlich der Empfehlung eines Geruchsgutachtens wird zur Kenntnis genommen.
Der Gemeinderat kommt im Rahmen der Abwägung zum Ergebnis, dass im Bebauungsplanverfahren kein Geruchsgutachten erstellt wird.
Die Belange wurden aus Sicht der Gemeinde ausreichend bewertet und in den Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise bzgl. der Immissionen/Emissionen mit aufzunehmen.
Von Seiten des Gemeinderates ist es wichtig, dass der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Flur-Nr. 995 und 996 Gemarkung Weißenbrunn, Ernhofen 3, nicht eingeschränkt wird und gleichzeitig eine Wohnbebauung gewährleistet werden kann.
Zum Bauantrag ist ggf. eine Geruchsausbreitungsberechnung bzgl. des landwirtschaftlichen Betriebs im Westen in Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
Diese Auflagen werden dem Bauherrn / Vorhabensträger auferlegt und es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan, die Genehmigungsfreistellung einzuschränken bzw. im Bauantragsverfahren ist entsprechend zu verfahren.
Zum Bauantrag ist, sofern es durch die Immissionsschutzbehörde gefordert wird, ein Geruchsgutachten erforderlich, dass die Einhaltung der Geruchswerte nachweist. Ergänzend soll darauf hingewirkt werden, dass im Grundbuch eine Duldungspflicht eingetragen wird. Sollten sich durch das Gutachten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Hindernisse für die geplante Bebauung ergeben, ist gegebenenfalls eine Planänderung erforderlich
Das Amt für Landwirtschaft und Forsten stimmt der Festsetzung des Dörflichen Wohngebietes nach § 5a BauNVO zu und im Bebauungsplan wurde ein Hinweis mit aufgenommen, wonach auf die Immissionen hingewiesen wird.
Abstimmung 16:1
Naturschutz
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für den gegenständlichen Geltungsbereich gibt es konkretes Bauinteresse. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Eine Pflicht zur Begrünung von Flachdächern ist nicht erforderlich da Satteldächer zulässig sind auch eine Solarpflicht wird nicht aufgenommen.
Abstimmung: 17:0
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung – 20.09.2023
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie wird im Rahmen der künftigen Zulassungsplanung durch Grenzfeststeller berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0
Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken – 18.08.2023
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 12.09.2023 / 13.09.2023
Der Gemeinderat kommt im Rahmen der Abwägung zum Ergebnis, dass im Bebauungsplanverfahren kein Geruchsgutachten erstellt wird.
Die Belange wurden aus Sicht der Gemeinde ausreichend bewertet und in den Bebauungsplan sind entsprechende Hinweise bzgl. der Immissionen/Emmissionen mit aufzunehmen.
Von Seiten des Gemeinderates ist es wichtig, dass der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Flur-Nr. 995 und 996 Gemarkung Weißenbrunn, Ernhofen 3, nicht eingeschränkt wird und gleichzeitig eine Wohnbebauung gewährleistet werden kann.
Zum Bauantrag ist ggf. eine Geruchsausbreitungsberechnung bzgl. des landwirtschaftlichen Betriebs im Westen in Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.
Diese Auflagen werden dem Bauherrn / Vorhabensträger auferlegt und es erfolgt ein Hinweis im Bebauungsplan, die Genehmigungsfreistellung einzuschränken bzw. im Bauantragsverfahren ist entsprechend zu verfahren.
Zum Bauantrag ist, sofern es durch die Immissionsschutzbehörde gefordert wird, ein Geruchsgutachten erforderlich, dass die Einhaltung der Geruchswerte nachweist. Ergänzend soll darauf hingewirkt werden, dass im Grundbuch eine Duldungspflicht eingetragen wird. Sollten sich durch das Gutachten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Hindernisse für die geplante Bebauung ergeben, ist gegebenenfalls eine Planänderung erforderlich
Abstimmung 16:1
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine grundsätzliche Planänderung ist nicht erforderlich. Aus Sicht der Gemeinde ist der Abstand zum angrenzenden Waldbestand mit ca. 15 Meter ausreichend. Die Baugrenze wird geringfügig angepasst. Ein Hinweis auf eine verstärkte Dachstuhlausbildung wird ergänzt.
Abstimmung 17:0
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg – 19.09.2023
Ein Hinweis auf die Lage im Trinkwasserschutzgebiet wird auf dem Plan ergänzt. Bezüglich der Abwasserbeseitigung wurde die Vorplanung eingeleitet. Auf die Stellungnahme des Ib Richter, Ottensoos wird verwiesen. Eine entsprechende Festsetzung zur Rückhaltung des Oberflächenwassers auf den Baugrundstücken und die gedrosselte Ableitung in dem Mischwasserkanal wird auf dem Plan ergänzt.
Abstimmung: 17:0
N-Ergie Netz GmbH – 13.09.2023
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Die Freileitung, einschließlich Schutzzone, wird im Plan eingetragen. Die weiteren Hinweise betreffen die künftige Detailplanung. Eine Planänderung diesbezüglich ist nicht erforderlich.
Abstimmung 17:0
N—Ergie AG – 29.08.2023
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Der Hinweis auf die Lage im Wasserschutzgebiet IIIB wird auf dem Planblatt ergänz. Die gemäß Verordnung zu beachtenden Beschränkungen werden in der Begründung ergänzt.
Abstimmung 17:0
Deutsche Telekom Technik GmbH – ohne Datum
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie betrifft die spätere Detailplanung. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung 17:0
Bund Naturschutz in Bayern e. V. – 21.09.2023
Nachverdichtung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die östliche Teilfläche ist bereits im festgestellten Flächennutzungsplan (Stand 29.04.2024) dargestellt, die Gemeinde hält deshalb an dieser Fläche fest. Der Bereich 1 ist im Bebauungsplan enthalten, damit innerhalb des Geltungsbereiches die für ein dörfliches Wohngebiet erforderliche Mischung unterschiedlicher Nutzung sichergestellt ist. Der Hinweis auf Rauchschwalben wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung ergänzt. Der Artenschutz ist bei konkreten Vorhaben zu berücksichtigen.
Flächensparendes Bauen
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der deutlich dörflichen und ländlichen Prägung des Ortes Ernhofen, hält die Gemeinde an den betroffenen Stellplätzen fest.
Der dörfliche Charakter, mit denkmalgeschützten Gebäuden in der Umgebung, soll gewahrt werden.
Verkehr
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde hält an der gegenständlichen Planung aus Gründen der Nachverdichtung fest. Eine Planänderung ist nicht erforderlich
Biotop und Schutzgebiete
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannte Biotopfläche existiert wie richtig dargestellt nicht mehr. Grundlage der Bewertung, ist der derzeitige Zustand der Fläche und nicht fast 30 Jahre früher bestehende Zustände. Zudem regelt § 13a BauGB dass bei Planung in der Innenwicklung „Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des §1a Absatz 3 Satz 6, vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“ sind.
Fehlende Bestandteile des Bebauungsplans zum Schutz der Umwelt:
Die Vorschläge werden zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Gemeinde sind die getroffenen Festsetzungen zum Schutz der Umwelt im Wesentlichen ausreichend. Ergänzt wird ein Ausschluss von Folien aus Gründen des Bodenschutzes. An der kleinen öffentlichen Grünfläche entlang des Wasserhochbehälters wird festgehalten, diese Fläche dient gemeindlichen Entwicklungszielen. Über die Gestaltung entscheidet die Gemeinde im Detail.
Pflicht zu Zisternen und Versickerung der Verkehrsflächen werden ergänzt.
Abstimmung 17:0