Daten angezeigt aus Sitzung:
39. Sitzung des Gemeinderates, 02.08.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB:
Frau Anja Güntert, Chieming, vertreten durch Rechtsanwälte Wirth, Niederalt & Weber, Nürnberg, 21.06.2017
Die Planung dient der Regelung der städtebaulichen Ordnung im Bebauungsplangebiet. Die Gemeinde erkennt in einigen umliegenden Bebauungen städtebauliche Fehlentwicklungen. Die Notwendigkeit der Festsetzungen über den einschlägigen Rahmen des § 34 BauGB hinaus ist aus der Sicht der Gemeinde erforderlich, um die gewünschte städtebauliche Dichte und gestalterische Eigenart des Baugebietes sicherzustellen. Der Bebauungsplan räumt Spielräume für eine verträgliche Nachverdichtung ein, die keinerlei enteignungsgleiche Wirkungen entfalten. Die städtebauliche Konzeption des vorliegenden Bebauungsplanes sieht eine Bebauung vor, die der von der Gemeinde gewünschten städtebaulichen Dichte entspricht und die auch für ein Wohngebiet wie im vorliegenden Quartier charakteristisch ist. Insofern sind die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele durch den vorliegenden Bebauungsplan konsequent umgesetzt.
Die Gemeinde Leinburg will durch die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verhindern, dass bauliche Fehlentwicklungen in der Umgebung als oberste Grenze für die Prüfung des Einfügens weiterer Bebauungen herangezogen werden. Das Interesse des Eigentümers der vorliegenden Grundstücke an der Ausnutzbarkeit seines Eigentums wird von der Gemeinde mit erheblichem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Gemeinde ist sich durchaus bewusst, dass das zulässige Maß der Nutzung, das durch den vorliegenden Bebauungsplan definiert wird, unter dem Maß der baulichen Nutzung teilweiser Umgebungsbebauung liegt. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung in der Nachbarschaft eines Gebietes nach dem Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsste, gibt es nicht. Dies zeigen auch insbesondere die Entschädigungsmöglichkeiten nach § 39 ff BauGB bei Vorliegen der dort benannten Voraussetzungen.
Nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen unter Berücksichtigung der vorgebrachten privaten Eigentümerinteressen wird der Plan in folgenden Punkten geändert:
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl werden auf 0,4 bzw. 0,7 angehoben. Die Festsetzung, dass das zweite Vollgeschoss nur im Dachgeschoss zulässig ist, entfällt. Es bleibt aber bei insgesamt maximal zwei Vollgeschossen.
Die Festsetzung der maximal zulässigen Wand- und Firsthöhe bleibt, allerdings wird die Festsetzung 1.6 zur Höhenlage der Gebäude gestrichen. Die Höhenlager der Gebäude im Gelände wird wie folgt definiert: Die maximale Wandhöhe bergseitig beträgt 5 m. Bezugspunkt ist der höchste Schnittpunkt des Gebäudes mit dem vorhandenen Gelände.
Die Zulässigkeit der Zahl der Wohnungen wird auf maximal 4 Wohnungen erhöht.
Die weiteren Festsetzungen ergeben sich aus dem neu zu billigenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3
Beschluss 2
Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB:
GL Wohnbau GmbH, Moritzbergstraße 4, 91227 Leinburg, 25.06.2017
Die Planung dient der Regelung der städtebaulichen Ordnung im Bebauungsplangebiet. Die Gemeinde erkennt in einigen umliegenden Bebauungen städtebauliche Fehlentwicklungen. Die Notwendigkeit der Festsetzungen über den einschlägigen Rahmen des § 34 BauGB hinaus ist aus der Sicht der Gemeinde erforderlich, um die gewünschte städtebauliche Dichte und gestalterische Eigenart des Baugebietes sicherzustellen. Der Bebauungsplan räumt Spielräume für eine verträgliche Nachverdichtung ein. Die städtebauliche Konzeption des vorliegenden Bebauungsplanes sieht eine Bebauung vor, die der von der Gemeinde gewünschten städtebaulichen Dichte entspricht und die auch für ein Wohngebiet wie im vorliegenden Quartier charakteristisch ist. Insofern sind die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele durch den vorliegenden Bebauungsplan konsequent umgesetzt.
Die Gemeinde Leinburg will durch die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verhindern, dass bauliche Fehlentwicklungen in der Umgebung als oberste Grenze für die Prüfung des Einfügens weiterer Bebauungen herangezogen werden. Das Interesse des Eigentümers der vorliegenden Grundstücke an der Ausnutzbarkeit seines Eigentums wird von der Gemeinde mit erheblichem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Gemeinde ist sich durchaus bewusst, dass das zulässige Maß der Nutzung, das durch den vorliegenden Bebauungsplan definiert wird, unter dem Maß der baulichen Nutzung teilweiser Umgebungsbebauung liegt. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung in der Nachbarschaft eines Gebietes nach dem Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsste, gibt es nicht. Dies zeigen auch insbesondere die Entschädigungsmöglichkeiten nach § 39 ff BauGB bei Vorliegen der dort benannten Voraussetzungen.
Nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen unter Berücksichtigung der vorgebrachten privaten Eigentümerinteressen wird der Plan in folgenden Punkten geändert:
Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl werden auf 0,4 bzw. 0,7 angehoben. Die Festsetzung, dass das zweite Vollgeschoss nur im Dachgeschoss zulässig ist, entfällt. Es bleibt aber bei insgesamt maximal zwei Vollgeschossen.
Die Festsetzung der maximal zulässigen Wand- und Firsthöhe bleibt, allerdings wird die Festsetzung 1.6 zur Höhenlage der Gebäude gestrichen. Die Höhenlager der Gebäude im Gelände wird wie folgt definiert: Die maximale Wandhöhe bergseitig beträgt 5 m. Bezugspunkt ist der höchste Schnittpunkt des Gebäudes mit dem vorhandenen Gelände.
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen werden auch außerhalb der Baugrenzen nach den Vorschriften der BayBO zugelassen. Die Gaubenbreite beträgt nun max. 3,50 m.
Die Zulässigkeit der Zahl der Wohnungen wird auf maximal 4 Wohnungen erhöht.
Die weiteren Festsetzungen ergeben sich aus dem neu zu billigenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
Beschluss 3
Landratsamt Nürnberger Land, 26.06.2017
Die Zustimmungen werden dankend zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Stellungnahme des Naturschutzes wird festgestellt, dass Obstbäume in der Regel eine begrenzte Lebenserwartung haben, eine Festsetzung erscheint deshalb nicht erforderlich. Die Fällung ausschließlich im Winterhalbjahr zwischen 01.10. und 28.02. wird als Festsetzung ergänzt. Die weiteren Hinweise zur Umsetzung des Pflanzgebotes werden ergänzt. Da es sich um eine Innenbereichslage handelt, erscheint die Festsetzung ausschließlich heimischer Gehölze als nicht zwingend erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 4
Deutsche Telekom Technik GmbH, Nürnberg, 23.06.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 5
Kreisbrandrat Norbert Thiel, Hersbruck, 01.06.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung beachtet.
Auf den vorhandenen Bestand und das vorliegende Baurecht wird verwiesen. Die Grundstücke hatten bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Baurecht und bzgl. der Bestandsgebäude wird auf die Baugenehmigung verwiesen.
Nähere Überlegungen erfolgen bei Überplanung des angrenzenden größeren Gebietes.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 6
Main-Donau Netzgesellschaft,Nürnberg, 21.06.2017
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Erschließungsplanung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2024 18:38 Uhr