Grundsatzbeschluss zur Garagen- und Stellplatzsatzung aufgrund der Gesetzesänderung des ersten und zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Aufgrund der Änderung der Bayrischen Bauordnung (BayBO) durch das erste und zweite Modernisierungsgesetz Bayern (vom Bayrischen Landtag am 10. Dezember 2024 beschlossen), fand ein materiell-rechtlicher Systemwechsel durch den Landesgesetzgeber statt. Bisher war im Art. 47 Abs. 1 BayBO a.F. die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen landesrechtlich vorgeschrieben. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wurde durch die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom Staatsministerium des Innern vorgeschrieben oder aufgrund der Ermächtigungsgrundlage im Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO a.F.  von der Kommune festgelegt; in Lindau mit der Stellplatzatzung vom 05. Mai 2020.
Mit Änderung des Art. 47 n.F.  wurde die landesrechtliche Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen aufgegeben bzw. kommunalisiert. Eine Stellplatzpflicht gilt künftig nach Art. 47 Abs.1 n.F. nur noch, wenn die Kommune dies durch eine Satzung nach Art. 81 Abs 1 Nr. 4 n.F. angeordnet hat.
Die neue Ermächtigungsgrundlage unterscheidet sich jedoch grundlegend von der bisherigen. Regelungen insbesondere hinsichtlich der Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen können so nicht mehr getroffen werden. Die bestehenden Satzungen gelten außerdem nur fort, wenn sie die in der ab 1. Oktober geltenden überarbeiteten Anlage zur Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) hinsichtlich der festgelegten Höchstzahlen nicht überschreitet.
Bestehende Satzungen treten im Übrigen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F.)

Da in der Stellplatzsatzung der Stadt Lindau die Höchstzahlen aus der überarbeiteten GaStellV n.F. in einigen Punkten überschritten werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer Anpassung, sofern weiterhin eine Stellplatzpflicht für Bauvorhaben im Stadtgebiet bestehen soll. Dabei ist die Frist bis zum 1. Oktober 2025 zwingend einzuhalten.
Im Zuge dessen ist auch die Überprüfung bisheriger Inhalte und die weitere Anpassung der Satzung notwendig bzw. empfohlen.


Für den zeitlichen Ablauf bedeutet dies, dass die Satzung spätestens in der nächsten Bau- und Umweltausschuss am 16.07.2025 als Empfehlungsbeschluss zu beschließen und 1 Woche später, am 23.07.2025, in der Sitzung des Stadtrates zu erlassen ist, damit die Satzung noch rechtzeitig zum 30.09.2025 ausgefertigt und bekanntgemacht werden kann. 

Fachliche Bewertung

Grundsätzlich ist die Frage zu klären, ob im Stadtgebiet weiterhin eine Stellplatzpflicht bestehen soll. Hierzu ist der entsprechende Grundsatzbeschluss zu fassen.

In den letzten 5 Jahren der Anwendung der Stellplatzsatzung ist laut Straßenverkehrsbehörde bereits ein deutlich erhöhter Druck auf den öffentlichen Straßenraum erkennbar. Dieser wird durch die Nachverdichtung und die geringere Anzahl an notwendigen Stellplätzen erzeugt. Eine negative Auswirkung auf den öffentlichen Straßenraum ist die Folge. Die Anpassung und Fortführung der Stellplatzsatzung wird daher empfohlen.

Für den Fall, dass weiterhin eine Stellplatzpflicht in Lindau bestehen soll, muss die Anlage 1 zur derzeit geltenden Satzung so angepasst werden, dass keine höheren Stellplatzzahlen gefordert werden können als in der Anlage zur GaStellV n.F. beschrieben sind.

Ein erster Entwurf zur Überarbeitung der Stellplatzsatzung und der Anlage 1 liegt bei. Dieser wurde in Abstimmung mit dem Mobilitätsmanager und der Verkehrsbehörde erarbeitet. Außerdem wurde das vom Bay. Gemeinde- und Städtetag am 14. April 2025 herausgegebene Satzungsmuster zur Orientierung herangezogen. Die Änderungen sind rot, die Erläuterungen in kursiv und rot dargestellt.

Ein erster Entwurf zur Überarbeitung der Anlage 1 liegt ebenfalls bei.
Es wird vorgeschlagen die Anlage zur GaStellV n.F. zu übernehmen bis auf eine Differenzierung bei Punkt 1.1, die Stellplatzzahl für Wohnungen bis 50 m² soll hier auf 1 Stellplatz reduziert werden.  Die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Anlage sind farblich markiert.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschlussvorschlag

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass im Stadtgebiet der Stadt Lindau (B) weiterhin eine Stellplatzpflicht bestehen soll.
  2. Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und ermächtigt die Verwaltung, die bestehende Stellplatzsatzung zu überarbeiten und vorzubereiten, dass vor der Sommerpause die Stellplatzsatzung beschlossen werden kann.

Datenstand vom 20.05.2025 07:45 Uhr