BA/021/2025: Erweiterung eines Wohnhauses anstelle einer Garage im Motzacher Weg 49b; Fl.Nr. 674/9 Reutin
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.05.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Es ist die Erweiterung eines Wohnhauses anstelle einer Garage beantragt. Die Erweiterung wird in gleicher Weise wie das bestehende Wohngebäude erfolgen. Der Anbau wird ebenfalls mit II Vollgeschossen erfolgen. Die Garage entfällt. Der angrenzende Geräteschuppen bleibt bestehen.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, sodass sich es sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben) dürfen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigen.
Der Flächennutzungsplan stellt überwiegend eine gemischte Baufläche und teilweise landwirtschaftliche Fläche dar. Da bereits die bestehende Garage zu Teilen in der landwirtschaftlichen Fläche lag, kann dies nicht entgegengehalten werden. Der FNP steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Durch die Erweiterung des Wohnhauses ist nicht mit einer Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu rechnen, da sich die Erweiterung gut in die bereits vorhandene Bebauung einfügt und kein neuer eigenständiger Baukörper geschaffen wird. Eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung ist in diesem Bereich nicht zu erwarten.
Weiteren öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Erschließung ist gesichert.
Die Untere Naturschutzbehörde wurde angehört und stimmt dem Vorhaben zu.
Durch die Erweiterung wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen ohne weitere Flächen zu versiegeln. Die Erweiterung wird von der äußeren Gestaltung an das bereits bestehende Wohnhaus angepasst. Es fügt sich in das bestehende Ortsbild harmonisch ein.
Zulässigkeit nach BauGB:
Die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit der Erweiterung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu.
Datenstand vom 20.05.2025 07:45 Uhr