BA/022/2025: Nutzungsänderung vom Scheunenteil zu Wohnraum für 2 Einheiten am Schloßberg 1b; Fl.Nr. 116 Oberreitnau


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Es ist die Umnutzung von einem Scheunenteil zu Wohnraum für 2 Einheiten beantragt. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, sodass sich es sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da es sich um ein Teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB handelt, kann nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind.

Das Vorhaben der Umnutzung von einem Scheunenteil zu Wohnen erfüllt alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a – g BauGB. 

Das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Die zwei Wohneinheiten werden in den Vorhandenen Bestand eingebaut.
Die äußere Gestaltung des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt. Das Gebäude wird in ähnlicher Weise, wie der aktuelle Bestand erneuert. Das ursprüngliche Gebäude wurde zulässigerweise errichtet und steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle. Die zulässige Anzahl von fünf Wohnungen je Hofstelle wird nicht überschritten.

Durch die Umnutzung wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen ohne weitere Flächen zu versiegeln. Die Erweiterung wird von der äußeren Gestaltung an das bereits bestehende Wohnhaus und an die ehemalige Scheune angepasst. 

Das Vorhaben ist im übrigen außenbereichsverträglich, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor.

Zulässigkeit nach BauGB: 

Die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses kann gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu.   

Datenstand vom 20.05.2025 07:45 Uhr