Klage: BV/129/2023: Nutzungsänderung von Büroräumen zu einem Boardinghouse mit 72 Gästezimmern, Kemptener Straße 99
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.05.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 11.01.2024 und am 01.10.2024 behandelt. Auch fand ein Ortstermin mit dem Antragsteller und den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses statt.
Das Vorhaben wurde jeweils als bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig vorgestellt.
Der Bau- und Umweltausschuss hat dem Vorhaben jeweils nicht zugestimmt. Zuletzt wurde nachfolgender Beschluss gefasst und ein entsprechender Vorbescheid erlassen:
„Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bauvoranfrage gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und der Einbindung des Wirtschaftsförderers zu. Folgende Auflagen der CSU werden mitaufgenommen: Alle Zimmer müssen mindestens 25m² haben, alle Zimmer müssen eine Küchenzeile und Kühlschrank als Ausstattung vorweisen, es muss ein Waschmaschinenraum für die Gäste vorhanden sein, der Betrieb muss einen Mindestaufenthalt von einer Woche umsetzen.“
Gegen den erlassenen Bescheid, insbesondere der geforderten Auflagen wurde Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht. Es bestehen deutliche Hinweise darauf, dass die Auflagen der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden. Daher sollte ein Bescheid ohne die im Beschluss vom 01.10.2024 geforderten Auflagen erlassen werden.
Fachliche Bewertung
Der neue Bescheid wird ohne Auflagen erlassen, um den rechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Ein darauffolgender Bauantrag ist in der Form des Vorbescheides aufgrund der Bindungswirkung ebenfalls zu genehmigen. Wie bereits in der Sitzung vom 11.01.2024 erläutert, besteht der einzige Weg, eine weitere Nutzungsänderung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb zu untersagen darin, den Bebauungsplan insoweit zu ändern, dass Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen ausgeschlossen werden und primär anderes Gewerbe zulässig ist. Derzeit sieht das Stadtbauamt hierzu keine Veranlassung, da es sich bislang nur um einen Vorbescheid handelt. Sofern der Bauantrag vorgelegt wird, kann hierüber nochmal beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Entsprechende Anträge zur Änderung des Bebauungsplanes können gestellt werden.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Vorgehen der Verwaltung zum Erlass eines Bescheides ohne Auflagen zu.
Datenstand vom 20.05.2025 07:45 Uhr