Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbegebiet an der Autobahn", 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe“: - Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung - Billigung des Entwurfs zur Bebauungsplanänderung - Beschluss zur förmlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates, 29.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 29.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 13,09 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Ge­wer­be­gebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Be­her­ber­gungs­betriebe auszuschließen. 

Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96, 2. Änderung verfolgt:
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
  • Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
  • Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros

Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur An­sied­lung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.

  1. Bisheriges Planungsrecht

Für den Planbereich besteht der rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Auto­bahn” (rechtsverbindlich seit 23.07.2004). Ziel des Bebauungsplanes war die Schaf­fung von weiteren Bauplätzen für Gewerbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Ge­­werbe­­ge­biet. Er sieht Flächen für ein Industriegebiet mit reduzierten Emissionen sowie Flä­chen für ein ein­geschränktes Gewerbegebiet vor. 

In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 11.05.2007) wurde das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Höhe in Teilbereichen des Bebauungsplanes an­g­epasst. 

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes

Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll aus­ge­schöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können werden in allen Gewerbe­ge­bieten – GI*red, GE* und GE** – einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt.

Im GI*red werden Gewerbebetriebe mit Anlagen gemäß 4. Bundes­immis­sions­schutz­ver­ord­nung, Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Im GE* werden Tankstellen, Lagerplätze, Einzel­han­dels­betriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten ausge­schlos­sen und im GE** Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandel mit zentenrelevanten Sor­ti­menten ge­mäß der Sortimentsliste Lindau (siehe Begründung), Schank- und Speise­wirt­schaften sowie Ver­gnügungsstätten. Auch ein großflächiger Einzelhandel mit nicht zentren­re­levanten Sor­timenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ist im GE** nicht zulässig.

Durch die 2. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Beher­ber­gungs­be­triebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen. 

Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Ge­werbe­flä­chen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten und bei­spiels­weise die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Aus­wei­terung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Ab­fahrts­verkehr zu Immis­sionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vor­han­denen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Be­triebe des Be­her­ber­gungs­gewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teil­be­reiche im Stadt­ge­biet vermieden werden.

Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärm­emis­si­onen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.

  1. Art der Verfahrensbearbeitung

Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB auf Grund der Über­­schreitung des dort definierten Grenzwertes der zulässigen Grundfläche nicht gegeben sind, wird für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 „Gewerbe­gebiet an der Auto­bahn“ das klassische Vollverfahren gewählt wird.

Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP Nr. 33 “Lehm­gruben­weg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP 73 “Erweiterung des Ge­werbe­ge­bietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe” und BP 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Än­der­ung “Beherbergungsbetrieb”) in Aufstellung. Auch bei diesen Bebauungs­plan­änder­ungs­ver­fahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städte­bau­lichen Zielen ge­ändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zu­sammen­hang ergibt. 

  1. Ausgangslage

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Be­her­ber­gungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat be­schlossen. 

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 den Vorentwurf des Be­bau­ungsplanes in der Planfassung vom 10.09.2021 gebilligt sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 10.09.2021 fand in der Zeit vom 08.11.2021 bis 08.12.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 10.09.2021 keine Stellungnahmen ein.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 03.11.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Träger­be­teiligung müssen keine Planänderungen und -er­gän­zungen gegenüber dem Vorentwurf zum Be­bauungsplan mit Stand vom 10.09.2021 vorgenommen werden. Allerdings wird die Be­gründung redaktionell und inhaltlich ergänzt. Die überarbeitete Bebauungsplanänderung er­hält das Fassungsdatum vom 10.03.2022.

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird ver­wiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbegebiet an der Autobahn", 2. Änderung "Beherbergungsbetriebe" und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen. 

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 

  1. Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 96 "Gewerbegebiet an der Autobahn", 2. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ mit Stand vom 10.03.2022. 

  1. Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Nüberlin nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.

Dokumente
Anlage 1: Abwägungstabelle 3-1 und 4-1 (.pdf)
Anlage 2: Plan (Entwurf) (.pdf)
Anlage 3: Begründung (Entwurf) (.pdf)
Anlage 4: Umweltbericht (.pdf)
Anlage 5: Artenschutzrechtlicher Kurzbericht (.pdf)

Datenstand vom 12.04.2022 08:37 Uhr