- Anlass der Erstellung der Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzungen
Die Baugestaltungssatzung und die Werbeanlagensatzung der Stadt Lindau (B) sind Handlungsrahmen für bauliche Anlagen bereits einen großen Beitrag zur Erhaltung des Stadtbildes leisten. Bezüglich der Gestaltung von Sondernutzungen besteht derzeit noch keine regulierende Satzung, so dass unerwünschte Effekte auf das Stadtbild entstehen können oder bereits entstanden sind. Ohne einen entsprechende Richtlinie und Legitimierung durch ein politisches Gremium fehlt die rechtliche Grundlage zur Steuerung des Erscheinungsbildes von Sondernutzungen.
Im Jahr 2006 wurde vom Stadtrat das Einzelhandelskonzept beschlossen und zusätzlich empfohlen, gestalterisch regelnde Maßnahmen für Sondernutzungen zu erarbeiten. Im Zuge dessen wurde bereits ein Entwurf für „Richtlinien über die gestalterischen Anforderungen auf der Insel in Lindau (B)“ angefertigt. Im Rahmen des interfraktionellen Antrags vom 09.02.2021 zu Sondernutzungsgebühren, wurde erneut ein Entwurf für Gestaltungsrichtlinien vorgelegt.
Die bestehenden Entwürfe wurden in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus Stadtrat, Einzelhandel, Hoteliers und Gastronomen und Stadtverwaltung abgestimmt und als Vorentwurf für die Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzung ausgearbeitet (siehe Anlage 1). Hierzu fanden drei Arbeitsgruppentreffen statt. Die Richtlinie soll ergänzend zur Sondernutzungssatzung (Fassung vom 29.04.1999, zuletzt geändert am 05.03.2021) zur Anwendung kommen.
- Ziele der Gestaltungsrichtlinie
Ziel der Gestaltungsrichtlinie ist die maßvolle Regulierung und gestalterische Rahmengebung für Sondernutzungen im öffentlichen Raum auf der Lindauer Insel, um diesen von Überfrachtung und gestalterischen Fehlentwicklungen zu schützen. Durch die Richtlinien sollen die vielseitigen Ansprüche an den öffentlichen Raum gewahrt werden und der gestalterische Anspruch der historischen Kulisse gerecht werden.
Die Gestaltungsrichtlinien regeln Volumen, Materialität und räumliche Anordnung von Sondernutzungen (Warenauslagen, Außengastronomie, Bepflanzung) auf öffentlichen Flächen. Ebenso werden allgemeine Zulässigkeiten und Unzulässigkeiten zu bestimmten Sondernutzungsformen definiert. Die Gestaltungsrichtlinien sollen klar anwendbar sein und eine hochwertigere und in der Masse angemessene Sondernutzung gewährleisten, jedoch ebenfalls einen ausreichenden Spielraum für individuelle Gestaltungslösungen bieten.
- Übergangsregelung
Bisher genehmigte, dieser Richtlinie aber nicht entsprechende gastronomische Bestuhlung darf sofern die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nach der Sondernutzungssatzung vorliegen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie weiterbenutzt werden (Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie unterliegt.
Andere bisher genehmigte Sondernutzungen, die dieser Richtlinie noch nicht entsprechen, dürfen sofern die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nach der Sondernutzungssatzung vorliegen, für einen Zeitraum von zwei Jahren weiter verwendet werden (Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie unterliegt.
- Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
Die hier vorgestellten Gestaltungsrichtlinien sind eine Einigung aus den Entwürfen des interfraktionellen Stadtratsantrages und des Entwurfs der Stadtverwaltung, ergänzt und angepasst durch die Ergebnisse der Arbeitsgruppentreffen sowie formal und rechtlich erforderlicher Feinabstimmungen. Im Sinne des partizipativen Ansatzes der Erarbeitung der Gestaltungsrichtlinien wurde der IHK zusätzlich zur Beteiligung in der Arbeitsgruppe die Gelegenheit gegeben, zu dem beschlussreifen Entwurf der Gestaltungsrichtlinien Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei (Anlage 2).
- Bewertung der Stellungnahme aus Sicht der Verwaltung
Zu den Anmerkungen zu Warenauslagen:
Der Ausschluss der Verwendung von Gegenständen wie Stühlen, Figuren/Skulpturen, Kleiderpuppen und Ähnlichem zur Warenpräsentation erfolgt zum Schutz vor einer Überfrachtung des Straßenraumes. Aus Gründen der Anwendbarkeit der Richtlinie ist eine einheitliche Vorgabe zu Gegenständen abseits der zulässigen Formen der Warenpräsentation erforderlich.
Zu den Anmerkungen zur Außenbewirtschaftung:
Im Zusammenhang mit Markttagen etc. sind Ausnahmen möglich, diese temporären Sondersituationen werden nicht von der Gestaltungsrichtlinie erfasst.
Zu den Anmerkungen zu Überdachung:
Die lockere Aufstellung von Schirmen und die Untersagung von angehängten Bahnen dienen dem Schutz des Stadtbildes und insbesondere des Denkmalensembles. Die Fassaden dürfen nicht durch vollflächige Schirmanlagen verstellt werden. An den Vorgaben für eine an das Stadtbild angepasste und die Belange des Denkmalschutzes würdigende Form des Witterungsschutzes wird daher festgehalten.
Zu den Anmerkungen zu Werbeständern:
Die Wegweisung für die Nebengassen und Entwicklung gemeinsamer Lösungen für die Kreuzungsbereiche ist nicht über die Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzung zu regeln, da diese Hinweistafeln nicht als Sondernutzung sondern als Hinweisschilder zu definieren sind. Hierzu erfolgt eine gesonderte Erarbeitung in Zusammenarbeit mit der IHK. Die vorgeschlagene Regelung zum Wegfall von Kundenstoppern für Geschäfte in der Maximilianstraße und der Cramergasse wurde durch den Bau- und Umweltausschuss am 20.10.2021 bekräftigt.
Fazit:
Aus Sicht der Verwaltung kann an dem derzeitigen Inhalt der Gestaltungsrichtlinien festgehalten werden.