BP Nr. 86 "Altstadt", 12. Änderung "In der Grub 10 und 12": Abwägung zur förmlichen Beteiligung, Billigung geänderter Entwurf und erneute förmliche Beteiligungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 30.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 12. Sitzung des Stadtrates 30.11.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

  1. Ausgangslage

Der Stadtrat der Stadt Lindau fasste am 09.02.2021 den Beschluss zur 12. Änderung des Be­bauungsplans Nr. 86 „Altstadt“. In derselben Sitzung wurde zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre beschlossen. 

Diese wurde am 27.02.2021 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Lindau bekanntgemacht. Sie tritt nach zwei Jahren außer Kraft bzw. sobald die Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich wird.

Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 21.07.2021 in seiner öffentlichen Sitzung den Ent­wurf vom 01.07.2021 des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“, 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“ gebilligt. Zugleich wurde vom Stadtrat der Stadt Lindau (B) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

  1. Ziel und Zweck der Planung

Ziel der 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 ist es, die bestehende Kinderbetreuungs­einrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 307 auch im Falle einer Veräußerung baurechtlich zu sichern. Auf diese Weise soll der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen auf der Insel Lindau bedient werden. Alternative Standorte sind auf der Insel nicht verfügbar. 

Die Nutzung durch eine Kindertagesstätte soll im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zwingend beibehalten werden. Dafür soll baurechtlich in den grundsätzlich offenen Nutzungskatalog eingegriffen werden und eine Einrichtung zur Kinderbetreuung baurechtlich festgesetzt werden.


  1. Angaben zum Geltungsbereich

Die 12. Änderung des Bebauungsplans, bezeichnet als „In der Grub 10 und 12“, umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 307 der Gemarkung Lindau mit einer Größe von ca. 1.036 m². Auf diesem Grundstück betreibt die Grundstückseigentümerin das Kinderhaus St. Stephan.

  1. Art der Verfahrensbearbeitung

Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchge­führt. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebau­ungs­planentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 01.07.2021 und den Fach­gutachten fand in der Zeit vom 09.08.2021 bis 17.09.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 01.07.2021 eine Stellungnahmen ein. Diese wurde von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 27.07.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 01.07.2021 vorgenommen werden. Es wurde die Änderung des Hinweises „Denkmalschutz“ in den überarbeiteten Bebauungsplan mit Stand vom 14.11.2022 eingearbeitet.

  1. Anregung durch die Stadtverwaltung/ Rechtsberatung 


Auf Empfehlung der rechtlichen Beratung der Stadtverwaltung im Rahmen des Abwägungsprozesses ist eine weitere Planänderung vorzunehmen. Um die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eindeutiger zu fassen und die erforderliche städtebauliche Steuerung rechtssicher zu ermöglichen, muss die Festsetzung folgendermaßen überarbeitet werden: 

  1. Art der baulichen Nutzung 

1.1        WB Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4a BauNVO)

       Zulässig sind:
       1.        Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss
       2.        Läden im Erdgeschoss des Gebäudeteiles In der Grub 10
       3.        Büronutzungen im ersten Obergeschoss
       4.        Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke im ersten und zweiten Obergeschoss
       5.        Anlagen für soziale Zwecke im Erdgeschoss, ersten und zweiten Obergeschoss,
       6.        Räume für freie Berufe (nach § 13 BauNVO) im ersten und zweiten Obergeschoss

1.2        Im Dachgeschoss des Gebäudeteils In der Grub 12 sind nur Wohnungen zulässig (§ 4a (4) Nr. 1 BauNVO).

1.3        Ausnahmsweise sind Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung zulässig (§ 4a BauNVO).

1.4        Nicht zulässig sind Läden im Gebäudeteil In der Grub 12, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbetriebe (darunter auch Ferienwohnungen nach § 13a BauGB), Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für gesundheitliche und kulturelle Zwecke.

    1. Vergnügungsstätten nach § 4a (3) Nr. 2 BauNVO und Tankstellen nach § 4a (3) Nr. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 (6) BauNVO).

Fachliche Bewertung

Aufgrund der notwendigen Änderungen werden die Grundzüge der Planung berührt. Somit ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Auslegungsfrist sowie die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen wird verkürzt. Zudem können Stellungnahmen nur noch zu den geänderten Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung, WB) abgegeben werden. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Ab­wä­gung der Stellungnahmen.

  1. Der Stadtrat billigt den überarbeiteten Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „In der Grub 10 und 12“ einschließlich seiner Begründung, jeweils mit Stand vom 14.11.2022.

  1. Der Stadtrat beschließt mit dem überarbeiteten Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „In der Grub 10 und 12“ einschließlich seiner Begründung, jeweils mit Stand vom 14.11.2022 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB angemessen verkürzt.

  1. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 1

Dokumente
Anlage 1: Abwägungstabelle (.pdf)
Anlage 3: Begründung (.pdf)
Anlage 2: geänderter Bebauungsplanentwurf (.pdf)

Datenstand vom 09.12.2022 10:50 Uhr