- Ausgangslage
Der Stadtrat der Stadt Lindau fasste am 09.02.2021 den Beschluss zur 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Altstadt“. In derselben Sitzung wurde zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre beschlossen.
Diese wurde am 27.02.2021 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Lindau bekanntgemacht. Sie tritt nach zwei Jahren außer Kraft bzw. sobald die Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich wird.
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 21.07.2021 in seiner öffentlichen Sitzung den Entwurf vom 01.07.2021 des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“, 12. Änderung „In der Grub 10 und 12“ gebilligt. Zugleich wurde vom Stadtrat der Stadt Lindau (B) die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
- Ziel und Zweck der Planung
Ziel der 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 ist es, die bestehende Kinderbetreuungseinrichtung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 307 auch im Falle einer Veräußerung baurechtlich zu sichern. Auf diese Weise soll der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen auf der Insel Lindau bedient werden. Alternative Standorte sind auf der Insel nicht verfügbar.
Die Nutzung durch eine Kindertagesstätte soll im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zwingend beibehalten werden. Dafür soll baurechtlich in den grundsätzlich offenen Nutzungskatalog eingegriffen werden und eine Einrichtung zur Kinderbetreuung baurechtlich festgesetzt werden.
- Angaben zum Geltungsbereich
Die 12. Änderung des Bebauungsplans, bezeichnet als „In der Grub 10 und 12“, umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 307 der Gemarkung Lindau mit einer Größe von ca. 1.036 m². Auf diesem Grundstück betreibt die Grundstückseigentümerin das Kinderhaus St. Stephan.
- Art der Verfahrensbearbeitung
Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 01.07.2021 und den Fachgutachten fand in der Zeit vom 09.08.2021 bis 17.09.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 01.07.2021 eine Stellungnahmen ein. Diese wurde von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 27.07.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 01.07.2021 vorgenommen werden. Es wurde die Änderung des Hinweises „Denkmalschutz“ in den überarbeiteten Bebauungsplan mit Stand vom 14.11.2022 eingearbeitet.
- Anregung durch die Stadtverwaltung/ Rechtsberatung
Auf Empfehlung der rechtlichen Beratung der Stadtverwaltung im Rahmen des Abwägungsprozesses ist eine weitere Planänderung vorzunehmen. Um die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eindeutiger zu fassen und die erforderliche städtebauliche Steuerung rechtssicher zu ermöglichen, muss die Festsetzung folgendermaßen überarbeitet werden:
- Art der baulichen Nutzung
1.1 WB Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4a BauNVO)
Zulässig sind:
1. Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss
2. Läden im Erdgeschoss des Gebäudeteiles In der Grub 10
3. Büronutzungen im ersten Obergeschoss
4. Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke im ersten und zweiten Obergeschoss
5. Anlagen für soziale Zwecke im Erdgeschoss, ersten und zweiten Obergeschoss,
6. Räume für freie Berufe (nach § 13 BauNVO) im ersten und zweiten Obergeschoss
1.2 Im Dachgeschoss des Gebäudeteils In der Grub 12 sind nur Wohnungen zulässig (§ 4a (4) Nr. 1 BauNVO).
1.3 Ausnahmsweise sind Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung zulässig (§ 4a BauNVO).
1.4 Nicht zulässig sind Läden im Gebäudeteil In der Grub 12, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbetriebe (darunter auch Ferienwohnungen nach § 13a BauGB), Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für gesundheitliche und kulturelle Zwecke.
- Vergnügungsstätten nach § 4a (3) Nr. 2 BauNVO und Tankstellen nach § 4a (3) Nr. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 (6) BauNVO).