- Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 13,09 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerbliche genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Gewerbegebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96, 2.Änderung verfolgt:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotenziale
- Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
- Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros
Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbebetriebe sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierenden Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.
- Bisheriges Planungsrecht
Für den Planbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 96 „Gewerbegebiet an der Autobahn“ (rechtsverbindlich seit 23.07.2004). Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung von weiteren Bauplätzen für Gewerbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet. Er sieht Flächen für ein Industriegebiet mit reduzierten Emissionen sowie Flächen für ein eingeschränktes Gewerbegebiet vor.
In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 11.05.2007) wurde das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Höhe in Teilbereichen des Bebauungsplanes angepasst.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können, werden in allen Gewerbegebieten – GI*red, GE* und GE** - einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt.
Im GI*red werden Gewerbebetriebe mit Anlagen gemäß 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Im GE* werden Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen und im GE** Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste Lindau (siehe Begründung), Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten. Auch ein großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ist im GE** nicht zulässig.
Durch die 2. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Beherbergungsbetriebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen.
Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten und beispielsweise die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermeiden werden. Eine Ausweitung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zur Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermeiden werden.
Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärmemissionen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.
- Art der Verfahrensbearbeitung
Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB aufgrund der Überschreitung des dort definierten Grenzwertes der zulässigen Grundfläche nicht gegeben sind, wird für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 „Gewerbegebiet an der Autobahn“ das klassische Vollverfahren gewählt.
Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP Nr. 33 „Lehmgrubenweg“, 1. Änderung „Beherbergungsbetriebe“, BP Nr. 73 „Erweiterung des Gewerbegebietes, 8. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ und BP Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“, 6. Änderung „Beherbergungsbetriebe“) in Aufstellung. Auch bei diesem Bebauungsplanänderungsverfahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städtebaulichen Zielen geändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt.
- Ausgangslage
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 „Gewerbegebiet an der Autobahn“, 2. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Planfassung vom 10.09.2021 gebilligt sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. In der Sitzung des Stadtrates am 29.03.2022 wurde dann der Entwurf vom 10.03.2022 gebilligt, sowie die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 10.03.2022 fand in der Zeit vom 19.04.2022 bis zum 20.05.2022 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 10.03.2022 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 01.04.2022 an insgesamt 34 Behörden und Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen, wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen keine Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 10.03.2022 vorgenommen werden. Der Bebauungsplan erhält das Datum 30.11.2022.