Neubau von zwei Einfamilienhäuser
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In der Bauvoranfrage wird die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in Streitelsfingen auf dem Grundstück Fl.Nr. 926 und 927 der Gemarkung Reutin.
Fachliche Bewertung
Das Bauvorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Da das beabsichtigte Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, hat die Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu erfolgen.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Im hier vorliegenden Fall liegt bereits keine gesicherte Erschließung vor, da zu dem Grundstück weder rechtlich noch tatsächlich eine Zuwegung bzw. Erschließungsanlagen vorhanden sind.
Darüber hinaus werden mehrere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, sodass das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist. Unter anderem werden durch eine Bebauung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in diesem Bereich beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Errichtung von Gebäuden an diesem Standort lässt zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Zwar ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt jedoch stellt dieser nur eine vorbereitende Bauleitplanung dar.
Eine solche Bebauung hätte negative Präzedenzwirkung für die restliche Mischgebietsfläche in diesem Bereich und würde zu einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung führen, was grundsätzlich einer Abarbeitung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan) bedürfen würde.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange und der nicht gesicherten Erschließung ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
Lageplan (.pdf)
Datenstand vom 04.07.2022 13:49 Uhr