Bauantrag Neubau eines landwirtschaftlichen Milchviehstalls Streitelsfinger Straße 90


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht den Neubau eines landwirtschaftlichen Milchviehstalls südlich des
bestehenden Stallgebäudes vor auf Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nr. 992/0, 994/0 und 997/0, Gemarkung Reutin, vor. Der Stall ist mit einer Länge von ca. 50,56 m und einer
Breite von ca. 32,30 m geplant und stellt einen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes (Lageplan vom 20.05.2021) der Aussiedlung mit Betriebsleiterwohnhaus und Errichtung einer Maschinenhalle dar. Betriebsleiterwohnhaus und die geplante Maschinenhalle werden separat beantragt (siehe TOP 7: Bauantrag: Neubau eines Betriebsleiterwohnhause mit barrierefreiem Wohnbereich. Neubau einer Maschinen- und Bergehalle).

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. 

Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich richtet sich gem. § 35 (1) BauGB u.a. danach, ob öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, das Vorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:

Nr. 1) Flächennutzungsplan:
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Lindau stellt für den Planbereich landwirtschaftliche Fläche dar. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegen.

Nr. 2) Landschaftsplan oder sonstige Planungen, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts:
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Fläche dar und steht dem Vorhaben damit nicht entgegen. 

Der Regionalplan stellt für die Flächen das „Landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 22: Moränenhügelland nördlich Lindau (Bodensee) und Bodenseeufer“ dar. Bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen kommt in Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Sie sind jedoch keine Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes und haben auch keine vergleichbare Funktion. Eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ist von den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten generell nicht betroffen, d.h. es ergeben sich für die Land- und Forstwirtschaft keine über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden zusätzlichen Beschränkungen. Der Regionalplan steht dem Vorhaben daher nicht entgegen.

Weitere sonstige Planungen sind nicht bekannt.

Nr. 3) Schädliche Umwelteinwirkungen:

Durch die Nähe des östlich gelegenen biotopkartierten Flachlandbiotops und dem westlich und östlich gelegenem Waldrand zu dem neugebauten Milchviehstall ergeben sich aufgrund der ermittelten Zusatzbelastungen Anhaltspunkte auf schädliche Umwelteinwirkung bezüglich der Schutzgüter „empfindliche Pflanzen“. Deshalb ist durch das AELF Kempten (Fachbereich Landwirtschaft) die Ammoniak-Gesamtbelastung zu ermitteln und das Ergebnis dem Bauamt der Stadt Lindau mitzuteilen. 

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen das Bauvorhaben aufgrund der zu erwartenden Geruchsimmissionen an den Immissionsorten der vorhandenen Umgebungsbebauung keine Bedenken.

Die Berechnung der Gesamtbelastung des AELF Kempten, Fachbereich Landwirtschaft, liegt dem Bauamt derzeit noch nicht vor.

Gemäß Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachbereich Forst) vom 07.06.2021 überschreiten die Ammoniakimmissionen an dem westlichen und östlichen Waldrand den Grenzwert. Im Osten im Nahbereich zum Stall grenzt ein reiner Fichtenbestand an, der in den anschließenden Schutzwäldern in einen gemischten Bestand übergeht. Um negative Entwicklungen zu verhindern sind Maßnahmen zu treffen (über die Stallhaltung oder technische Maßnahmen), welche die Belastungen auf ein erträgliches Maß reduzieren.

Nr. 5) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…):

Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde liegt noch nicht vor.

Die Kriterien § 35 (3) Nrn. 4, 6, 7 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Erschließung:
Die verkehrliche Erschließung ist über die Zufahrt auf die Streitelsfinger Straße gesichert. Es sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen notwendig, da die Straße mit einer Breite von ca. 3,80 m bereits besteht. 


Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, untergeordneter Teil der Betriebsfläche:

Mit Stellungnahme vom 07.12.2020 teilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit, dass der Bauantragsteller einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb im Sinne von §201 BauGB mit Dauergrünland, Feldfutterbau und Milchkühen sowie eigener Nachzucht bewirtschaftet. Der Neubau eines Milchviehstalls mit 88 Plätzen und die Umnutzung des bisherigen Stallgebäudes für die Jungviehaufzucht trägt wesentlich zur Verbesserung der Arbeits-, Produktions-. Und Tierhaltungsbedingungen bei, aus fachlicher Sicht dient das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des §35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Schonung des Außenbereichs

Die in § 35 (1) BauGB genannten Vorhaben sind im Außenbereich bevorzugt („privilegiert“) zulässig. Auch für Vorhaben nach § 35 (1) BauGB gilt jedoch nach Abs. 5 S. 1 das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.


Dauerhaftigkeit

Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln, welches auf eine lange, im Regelfall für mehrere Generationen bemessene Dauer angelegt ist. Der Betrieb muss in der Regel auf Ertragserzielung und Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sein.

Der Betrieb besteht nach Aussagen des Antragstellers bereits seit über 100 Jahren. Die Nachfolge soll durch den 20-jährigen Sohn des Antragstellers erfolgen, welcher derzeit schon auf dem Hof mithilft. Der Sohn hat bereits eine landwirtschaftliche Ausbildung eingeschlagen und wird mittelfristig den Hof übernehmen. Der Antragsteller selbst ist Landwirtschaftsmeister, wird nach eigenen Aussagen noch ca. 10 Jahre bis zum Altenteil arbeiten und bildet regelmäßig Landwirte auf seinem Hof aus. Derzeit wird die Arbeit auf dem Hof von dem Antragsteller als Betriebsleiter selbst, einem Auszubildenden sowie dem Sohn erledigt. Das AELF hat bezüglich der Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielungsabsichten keine Bedenken. 

Zulässigkeit nach BauGB


Das Vorhaben ist nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB unter Vorbehalt der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde und unter Einhaltung der Anforderungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachbereich Forst) zulässig.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Bau- und Umweltausschuss verzichtet auf den Vortrag.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung des Vorhabens nach §35 Abs.1 BauGB unter Vorbehalt der noch ausstehenden Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde und unter Einhaltung der Anforderungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachbereich Forst) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2021 14:34 Uhr