Vollzug des Bayerisches Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Ortsteil Reutin, Bregenzer Straße Nachtrag in die Denkmalliste Inv.Nr.: D-7-76-116-627 Gedenkstein, sog. Berliner Bär


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt

Gedenkstein, sog. Berliner Bär, Bregenzer Straße (Berliner Platz)

in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.

In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:

D-7-76-116-627
Gedenkstein, sog. Berliner Bär, stehende Bärenfigur aus Bronze auf Steinsockel, mit der Inschrift „Berliner Platz“, von Reneé Sintenis, errichtet 1962.
Fl.Nr. 550/5 [Gmkg. Reutin]


Der Eigentümer ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird. 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Bewertung

Das Stadtbauamt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
keine
keine
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Gedenkstein, sog. Berliner Bär“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2021 14:34 Uhr