Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da es sich bei dem Vorhaben, wie oben bereits beschrieben nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu bewerten.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) gleich in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt:
- Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Vorhabenfläche Großteils als Fläche für die Landwirtschaft und einen geringen Anteil als Waldfläche dar. Da es sich bei dem Vorhaben jedoch nicht eines, einer Landwirtschaft dienendes handelt, widerspricht dieses den Festsetzungen des FNP und beeinträchtigt somit den öffentlichen Belang der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
- Landschaftsplan / sonstige Planungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Flächen und Freiflächen dar. Das Vorhaben entspricht diesen Vorgaben nicht. Haus A befindet sich zudem im Bereich für die Freihaltung und Entwicklung des Grüngürtels Lindau. Für den gesamten Grundstücksbereich lässt sich geologisch eine Moräne in Wallform feststellen.
- Belange des Naturschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)
Bei der massiven Zaunanlage handelt es sich um eine wesensfremde Bebauung, welche die Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert erheblich beeinträchtigt.
Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997- 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13).
Darüber hinaus verstößt die geplante Zaunanlage gegen Art. 26 BayNatSchG. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. November 2020, Az. 62f-U8667.0-2019/1-126 schreibt hierzu: „Das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur ist durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) zu einem jedermann zustehenden subjektiven Recht im Range eines Grundrechts erhoben worden.“
Ergebnis:
Durch die Vielzahl an öffentlichen Belangen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kann das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden und ist daher abzulehnen. Eine Genehmigung dieses Vorhaben hätte einen negativen Vorbildcharakter auf ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet. Selbst landwirtschaftliche Betriebe dürfen nur offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich errichten. Die Errichtung solcher massiver, einmauernder Einfriedungen ist im Außenbereich nicht möglich.