Bauantrag Neubau von landwirtschaftlichen Nebengebäuden, Aufstellung von zwei Containern und Anlage eines Naturteichs - Schönbühl 7


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt wird die Errichtung von „landwirtschaftlichen“ Nebengebäuden, die Aufstellung von zwei Containern und die Anlage eines Naturteichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 903/7 der Gemarkung Aeschach, Am Schönbühl 7. Die Antragsteller teilten mit, dass beabsichtigt sei, einen landwirtschaftlichen- gartenbaulichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB mit Walnussanbau – und Verarbeitung, Imkerei, Fischzucht, Schaf – und Gänsezucht mit direktem Verkauf zu gründen, um eine landwirtschaftliche Privilegierung für das Bauen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu erhalten. Darüber hinaus ist ein Naturteich geplant (siehe Übersichtsplan) sowie die Errichtung von drei Baumhäusern (Standort unklar) zur Übernachtung von Feriengästen. Auch werden für den Übergang zwei Container beantragt, die als Materiallager dienen sollen, solange das Gebäude B (Lager/Produktion/Bewirtschaftung) nicht fertiggestellt ist. Eine Ponyzucht sowie Kutschfahrten sind ebenfalls Bestandteil des Betriebskonzepts, welches im Laufe des Verfahrens  nachgereicht wurde und vom Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) fachlich bewertet wurde. Das AELF kommt in seiner Stellungnahme vom 30.08.2021, wie auch die Verwaltung, zu dem Ergebnis, dass es sich hier nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB handelt (siehe hierzu  die beiden Stellungnahmen des AELF Kempten und des AELF Augsburg – Abteilung Gartenbau).

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da es sich bei dem Vorhaben, wie oben bereits beschrieben nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu bewerten.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) gleich in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt:
1.        Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Vorhabenfläche Großteils als Fläche für die Landwirtschaft und einen geringen Anteil als Waldfläche dar. Da es sich bei dem Vorhaben jedoch nicht ein landwirtschaftliches handelt, widerspricht dieses den Festsetzungen des FNP und beeinträchtigt somit den öffentlichen Belang der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

2.        Landschaftsplan / sonstige Planungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Flächen und Freiflächen dar. Das Vorhaben entspricht diesen Vorgaben nicht. Haus A befindet sich zudem im Bereich für die Freihaltung und Entwicklung des Grüngürtels Lindau. Für den gesamten Grundstücksbereich lässt sich geologisch eine Moräne in Wallform feststellen.

3.        Belange des Naturschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)
Teile des Vorhabens (Haus A: Ouessantschafzucht, Moorschnuckenzucht, Gänse) befinden sich in einem kartierten Biotop. Somit sind hier schon Belange des Naturschutzes beeinträchtigt.
Da die geplanten Gebäude keinem landwirtschaftlich privilegiertem Betrieb dienen, handelt es sich um eine wesensfremde Bebauung, welche die Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt.
Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997- 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13). 

4.        Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)
Durch die Zulassung weiterer Gebäude im Außenbereich ist die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu erwarten.  



Ergebnis:
Durch die Vielzahl an öffentlichen Belangen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kann das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden und ist daher abzulehnen. Eine Genehmigung dieses Vorhaben hätte  einen negativen Vorbildcharakter auf ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Bauantrag aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belanges als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Vortrag: Johannes Kaserer Der Ausschuss hat keine Rückfragen oder Anmerkungen

Datenstand vom 25.04.2022 11:54 Uhr