Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da es sich bei dem Vorhaben, wie oben bereits beschrieben nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu bewerten.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) gleich in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt:
1. Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Vorhabenfläche Großteils als Fläche für die Landwirtschaft und einen geringen Anteil als Waldfläche dar. Da es sich bei dem Vorhaben jedoch nicht ein landwirtschaftliches handelt, widerspricht dieses den Festsetzungen des FNP und beeinträchtigt somit den öffentlichen Belang der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
2. Landschaftsplan / sonstige Planungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Flächen und Freiflächen dar. Das Vorhaben entspricht diesen Vorgaben nicht. Haus A befindet sich zudem im Bereich für die Freihaltung und Entwicklung des Grüngürtels Lindau. Für den gesamten Grundstücksbereich lässt sich geologisch eine Moräne in Wallform feststellen.
3. Belange des Naturschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)
Teile des Vorhabens (Haus A: Ouessantschafzucht, Moorschnuckenzucht, Gänse) befinden sich in einem kartierten Biotop. Somit sind hier schon Belange des Naturschutzes beeinträchtigt.
Da die geplanten Gebäude keinem landwirtschaftlich privilegiertem Betrieb dienen, handelt es sich um eine wesensfremde Bebauung, welche die Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt.
Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997- 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13).
4. Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)
Durch die Zulassung weiterer Gebäude im Außenbereich ist die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu erwarten.
Ergebnis:
Durch die Vielzahl an öffentlichen Belangen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kann das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden und ist daher abzulehnen. Eine Genehmigung dieses Vorhaben hätte einen negativen Vorbildcharakter auf ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet.