Aktualisierung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lindau (Bodensee) (Hundesteuersatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Stadtrates, 24.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Finanzausschusses 17.05.2021 ö beratend 8
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 24.06.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) erhebt seit über 40 Jahren eine Jahressteuer für das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Lindau (B) wurde dreimal angepasst und existiert in der jetzigen Form seit 2013. Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat nach knapp 40-jähriger Wartezeit eine neue Mustersatzung veröffentlicht, deren Text hier als Grundlage für die aktualisierte Fassung der Hundesteuersatzung der Stadt Lindau (B) dienen soll. Bei der beigefügten Satzung handelt es sich um einen Neuerlass.

  1. Hundesteuer in Lindau

  1. Aktuelle Situation

Die jährliche Hundesteuer der Stadt Lindau (B) beträgt z.Zt. für den ersten Hund 90,- €, für jeden weiteren Hund 130,- €. Für den ersten gehaltenen Kampfhund (Definition nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Innenministeriums) beträgt die Hundesteuer 1.080,- €, für jeden weiteren Kampfhund 1.560,- €. Es gibt in der Stadt Lindau (B) die Möglichkeit nach Vorlage eines sog. Negativzeugnisses für den jeweiligen Kampfhund die Steuer auf den regulären Betrag i.H.v. 90,- € zu reduzieren.

Im Vergleich der Höhe der Hundesteuer zu den angrenzenden Gemeinden lässt sich feststellen, dass sich Lindau hier bereits im oberen Rahmen bewegt:


Gemeinde
01. Hund
02. Hund
Kampfhund
sonstiges
Lindau
90,- €
130,- €
1.080,- €
weiterer Kampfhund: 1.560,- €
Achberg
49,- €
98,- €


Bodolz
60,- €

500,- €

Friedrichshafen
92,- €
doppelter Satz


Kressbronn
96,- €
192,- €

Zwingersteuer: 288,- €
Langenargen
96,- €
192,- €

Zwingersteuer: 288,- €
Lindenberg
70,- €
150,- €
800,- €
jeder weitere Hund: 240,- €
Meersburg
96,- €
192,- €


Nonnenhorn

100,- €
130,- €
1.200,- €

Oberstaufen
80,- €
150,- €

jeder weitere Hund: 200,- €
Oberstdorf
80,- €
170,- €
500,- €
jeder weitere Hund: 220,- €
Sigmarszell
50,- €
100,- €
700,- €
jeder weitere Hund: 200,- €
Stiefenhofen
60,- €
100,- €
400,- €

Überlingen
98,- €
196,- €


Wasserburg
52,- €
75,- €
500,- €
3. und weitere Hunde: 100,- €
Weiler  Simmerberg
60,- €
100,- €
1.000,- €
weiterer Hund: 150,- €
weiterer Kampfhund: 1.500,- €

In Lindau gibt es Steuerbefreiungen für die Haltung von Hunden, die z.B. als Rettungshunde oder Begleithunde für behinderte Personen gehalten werden oder aus dem Tierheim Lindau übernommen werden.
Weiterhin existiert bisher die Möglichkeit die Hundesteuer um 50 % zu reduzieren, unter der Voraussetzung, dass der Hund in Einöden oder Weiler gehalten wird.

  1. Höhe der Hundesteuer


       Der Finanzausschuss empfiehlt folgende Höhe und Staffelung (Beschluss vom 17.05.2021):


Erster Hund:                        100,- €

Zweiter Hund:                        196,- €


Erster Kampfhund:                1.200,- €

Zweiter Kampfhund:                2.352,- €


Die Steuerabteilung macht darauf aufmerksam, dass die Höhe der Hundesteuer nach Rechtsprechung den Haltungsaufwand nicht übersteigen darf. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellt hierzu klar, dass eine „erdrosselnde Wirkung“ vorliegt, wenn die Hundesteuer den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines Kampfhundes deutlich übersteigt.


  1. Verwaltung Hundesteuer

Die Verwaltung der Hundesteuer in der Stadt Lindau (B) übernimmt die Steuerabteilung, die nicht nur die jeweilige Hundesteuer festsetzt bzw. aufhebt, sondern auch eine Hundesteuermarke je Hund kostenlos ausgibt und diese verwaltet.

In Lindau wurden in 2020 882 Hunde steuerlich erfasst, davon sechs Kampfhunde (alle mit Negativzeugnis). Eine Steuerbefreiung erhielten in 2020 sieben Hunde.

  1. Mustersatzung

Die hier vorgelegte Satzung orientiert sich an der sog. Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer.

Die Satzung wurde in Abstimmung mit dem Rechtsamt formuliert und entspricht weitestgehend der aktuellen Mustersatzung, jedoch mit der Einführung der Steuerermäßigung für Therapiehunde sowie der Erhebung von Gebühren bei der Ausgabe einer Ersatzhundesteuermarke.

Als Anpassung zur Vorgängersatzung wird nun davon abgesehen (wie auch in der Mustersatzung), eine Steuerermäßigung für Kampfhunde bei Vorlage eines sog. Negativzeugnisses zu ermöglichen.

Fachliche Bewertung

  1. Abweichungen von der Mustersatzung

  1. Therapie- und Begleithunde

Im Sommer 2020 erreichten die Steuerabteilung vereinzelte Anfragen bezüglich Hundehaltung und Steuererhebung bei sog. Therapiehunden und Begleithunden. Diese Hunde erhalten eine spezielle Ausbildung und werden als Begleithunde von Pflegekräften eingesetzt oder aber auch zur Unterstützung von medizinischen Behandlungen (Heilpädagogik, Psycho-, Physiotherapie).

Bei der Haltung von Therapiehunden sowie Begleithunden kann eine Steuerermäßigung auf Antrag mit geeigneten Nachweisen möglich sein, hier stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen.

  1. Einführung Dauerverwaltungsakt

Die Einführung eines Steuerbescheides, der für mehrere Jahre gültig ist (bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides) bedeutet für die Steuerabteilung einen geringeren Verwaltungsaufwand.
  1. Negativzeugnis Kampfhunde

  1. Entfall Negativzeugnis

Im Gegensatz zur Vorgängersatzung ist die Möglichkeit der Steuerermäßigung bei Vorlage eines sogenannten Negativzeugnisses für Kampfhunde nicht mehr vorhanden. Dies entspricht der Mustersatzung.  

  1. Stellungnahme Ordnungsamt

Ob ein Wegfall der Möglichkeit der Vorlage des Negativzeugnisses auch Vorteile für die öffentliche Sicherheit aufweist, wurde mit dem Ordnungsamt erörtert.
Hierzu hat die Abteilung 322 Öffentliche Sicherheit und Ordnung wie folgt schriftlich Stellung genommen:
„Nachdem in den umliegenden Gemeinden für Kampfhunde, trotz bestehendem Negativzeugnis, keine Steuerermäßigung gewährt wird, wäre es sinnvoll gleichermaßen keine Steuerermäßigung zu gewähren, um im Stadtgebiet Lindau keinen besonderen Anreiz für eine Kampfhundehaltung zu schaffen.
Da die Hundesteuer zu den örtlichen Aufwandsteuern zählt, die auch einen Lenkungszweck verfolgen dürfen, wäre dadurch die Möglichkeit gegeben die Haltung von Hunderassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, welche unter § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannt sind, aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen.
Ein positiver Wesenstest, welcher Voraussetzung für das „Negativzeugnis“ ist, bescheinigt für den Einzelfall, dass es sich bei dem Kampfhund der Kat. II um einen Kampfhund handelt, welcher keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dabei kann ein solcher Wesenstest lediglich Momentaufnahmen bewerten. Die abstrakte Gefährlichkeit der Kampfhunderasse (wie z.B. Beißkraft, Körpergewicht etc.) bleibt jedoch trotzdem bestehen. Insoweit könnte die höhere Besteuerung von Kampfhunden und die damit verbundene Lenkungswirkung aus sicherheitsrechtlichen Aspekten befürwortet werden.
Dennoch wäre die Steuerbefreiung/-ermäßigung für Kampfhunde, welche als Rettungshunde für den Zivil-/Katastrophenschutz oder Rettungsdienst eingesetzt sind oder gar als Assistenzhund gehalten werden, durchaus zu befürworten, da diese Hunde über einen längeren Zeitraum ausgebildet und geprüft sind, so dass dort von einem geringeren Gefahrenpotential ausgegangen werden kann. Diese Hunde kommen im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes oder dem Rettungsdienst der Allgemeinheit zu Gute.
Soweit es sich bei einem Kampfhund um einen sogenannten Assistenzhund handelt und dieser für die entsprechende Person unentbehrlich ist, wäre dies eine schöne Geste gesundheitlich benachteiligte Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten, da in diesem Bereich die Lenkungswirkung entbehrlich erscheint.“

Weder dem Ordnungsamt noch der Steuerabteilung ist zurzeit ein Kampfhund in Lindau bekannt, der als Assistenz- bzw. Rettungshund ausgebildet wurde bzw. wird. Sollte jedoch diese Konstellation gegeben sein, ist eine Steuerbefreiung aufgrund der Ausbildung und des Einsatzes des Hundes vorgesehen.
 
Dies stimmt nicht mit der Mustersatzung überein, es bleibt – wie bereits vom Ordnungsamt beschrieben – bei der Feststellung, dass bei Assistenz- und Rettungshunden der soziale Einsatz des Tieres steuerliche Gesichtspunkte überwiegen sollte.


  1. Hundesteuermarke

Bei dem Tragen der Hundesteuermarke durch den Hund nach Verlassen der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes handelt es sich um eine Kennzeichnung von „Gegenständen“, wie in Artikel 16 Nr. 2 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes aufgeführt. (Für Tiere sind nach § 90a BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar).

Bei Verlust der Hundesteuermarke ist zur Deckung des Verwaltungsaufwandes und der Materialkosten bei Ersatz eine Gebühr i.H.v. 5,- € vorgesehen. Da die Hundesteuermarken aufgrund des verwendeten Materials in ihrer Beschaffenheit gerade bei langjähriger Nutzung abgenutzt bzw. beschädigt sein können (und damit nicht mehr lesbar sind), wird vorgeschlagen, dass hier ein kostenloser Austausch durch die Steuerabteilung stattfindet.

Finanzielle Auswirkungen

Die Höhe der Einnahmen durch die Hundesteuer betrug in 2020 ca. 83.000,- €, durch den Wegfall der Möglichkeit der Vorlage eines Negativzeugnis erhöhen sich die Einnahmen um ca. 4.000,- €.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Müller ist gegen den Beschlussvorschlag.

Auch Stadträtin Rundel spricht sich gegen die vorgeschlagene Höhe aus.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf

„Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lindau (Bodensee)
(Hundesteuersatzung)“

als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 5

Datenstand vom 07.07.2021 10:16 Uhr