KGÜ - Einführung von teilstationärer bzw. vollstationärer Geschwindigkeitsüberwachung; Antrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Stadtrates, 24.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 24.06.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

  1. Vorgeschichte

Am 26.05.2020 hat der Hauptausschuss die Verwaltung beauftragt, die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit der Einrichtung stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen zu prüfen. Die Stadtverwaltung hat daraufhin in Kooperation mit der Polizei geprüft, inwieweit eine stationäre Überwachung möglich ist und ob es hierfür geeignete Standorte in Lindau gibt. Ebenso wurde die Möglichkeit der teilstationären Überwachung (mobiler Blitzeranhänger „Enforcement-Trailer“) geprüft. Die Ergebnisse wurden im Hauptausschuss am 04.05.2021 vorgestellt. Der Hauptausschuss lehnte eine Erweiterung der Geschwindigkeitsüberwachung in den vorgestellten Bereichen mit 7:6 Stimmen ab.

  1. Aktuelle Entwicklung

Im Nachgang zur Sitzung des Hauptausschusses beantragten die Stadträtinnen und Stadträte Ulrike Lorenz-Meyer, Christiane Norff, Matthias Kaiser und Andreas Jäger mit Schreiben vom 10.05.2021, übergeben am 11.05.2021, die Nachprüfung des Beschlusses des Hauptausschusses vom 04.05.2021 durch den Stadtrat gem. Art. 32 Absatz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO). Demnach entscheiden beschließende Ausschüsse anstelle des Gemeinde- bzw. Stadtrats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss bzw. ein Drittel der Stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt.

Fachliche Bewertung

  1. Verkehrliche Betrachtung

  1. Stationäre Überwachung
Die Einrichtung einer stationären Geschwindigkeitsüberwachung hat gemäß den Vorgaben des Bayrischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 15.04.2020 zu erfolgen. Demnach sind insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot zu beachten. Es kann jederzeit zu einer gerichtlichen Überprüfung des ausgewählten Standortes im Zuge von gerichtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen kommen. Daher ist vor der Errichtung einer Geschwindigkeitsmessanlage über einen aussagekräftigen Zeitraum sorgfältig zu prüfen, ob signifikante Beanstandungsquoten von mehr als 10 Prozent vorliegen und ob eine mobile Messanlage zur Verringerung des Geschwindigkeitsniveaus ausreicht.

Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass grundsätzlich keine Standorte infrage kommen, an denen nicht bereits mobil überwacht wird. Denn in diesem Fall könnte nicht bewiesen werden, dass eine mobile Überwachung nicht mehr ausreicht. Ein Verzicht auf eine vorherige mobile Messstelle wäre in Ausnahmefällen zum Beispiel denkbar, wenn eine mobile Messung nicht möglich wäre (z.B. durch fehlende Möglichkeit zum Abstellen des Messfahrzeugs). In diesem Falle müsste allerdings dennoch eine Statistik über die an der vorgesehen Stelle gefahrenen Geschwindigkeiten vorliegen. Wenn es trotz der mobilen Überwachung immer noch zu signifikanten Verstößen von 10 % oder mehr kommt, kann die stationäre Überwachung in Betracht kommen.

Laut der Weisung des Ministeriums muss bei der Standortauswahl folgende Reihenfolge beachtet werden:

  1. Unfallbrennpunkte,
  2. Unfallgefahrenpunkte,
  3. Straßenabschnitte, an denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Anwohner durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert (angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen erforderlich),
  4. sonstige Bereiche, z.B. solche, die bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden könnten.
       
Das Ziel der stationären Geschwindigkeitsüberwachung ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Fiskalische Erwägungen haben bei der Entscheidung über den Standort keine Rolle zu spielen.

Es fand bereits ein Abstimmungsgespräch mit der Polizei statt. Demnach gibt es in Lindau weder geschwindigkeitsverursachte Unfallbrennpunkte, noch Unfallgefahrenpunkte. Ebenso scheidet eine stationäre Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen aus, denn lt. hiesiger Rechtsauffassung ist hierfür zumindest bei stationären Anlagen Voraussetzung, dass zum einen bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet wurde und zum anderen diese signifikant überschritten wird. Dies ist in Lindau nicht der Fall.
       
       So verbleiben als mögliche Standorte lediglich solche, die bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden könnten. Angesprochen wurde deshalb die Zwanzigerstraße. Dort gibt es eine Messstelle, an welcher regelmäßig signifikante Überschreitungen festgestellt werden (im Jahr 2020 fuhren bei den mobilen Messungen durchschnittlich 12% der Fahrer zu schnell, aktuellste Messungen aus Januar und Februar 2021 zeigen Überschreitungen von 16,2% und 16,8%). Durch die vielen Fußgängerquerungen in der Zwanzigerstraße kann der Bereich bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch schnell gefährlich werden. Obwohl hier schon länger eine Messstelle existiert, hat das Geschwindigkeitsniveau bisher nicht abgenommen, was dafür spricht, dass eine ausschließlich mobile Überwachung nicht ausreicht.

Um den Standort Zwanzigerstraße rechtssicher festzusetzen, wird im Frühjahr 2021 über einen längeren Zeitraum eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung mit dem städtischen Zählgerät stattfinden. Diese wurde bisher noch nicht durchgeführt, da aufgrund des Lockdowns keine realistischen Werte erwartet werden können. Sollten sich die bei der mobilen Überwachung abgezeichneten Geschwindigkeitswerte bestätigen, kann die technische Umsetzung der Anlage geprüft werden.

Die Stadt könnte sich beim Betrieb der Anlage wie auch bei der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung eines privaten Dienstleisters bedienen, dessen Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig würden. Diese würden dann die Messtechnik überwachen, warten und die Datenübertragung plus Bildaufbereitung im Auftrag der Stadt übernehmen. Die Messtechnik kann gemietet werden, was für die Stadt etwas mehr Flexibilität bedeutet als ein Kauf beim Hersteller. Die Stadt muss die Vergabe des Auftrags ausschreiben.

Die Bearbeitung der Fälle könnte -auf erfolgte Nachfrage- von der Stadt Mindelheim übernommen werden. Die Verwaltungsvereinbarung wäre diesbezüglich zu erweitern. Zusätzlich müsste auch die Vereinbarung zur Geschwindigkeitsüberwachung mit dem Polizeipräsidium Schwaben Süd/West geändert werden; dabei muss die Polizei allen Messstellen zustimmen. Die Anlage müsste bei der Regierung von Schwaben angezeigt werden.


  1. teilstationäre Überwachung „Enforcement-Trailer“

Die Überwachung durch einen Enforcement-Trailer unterliegt ähnlichen Voraussetzungen wie die mobile Geschwindigkeitsüberwachung. Folgende Reihenfolge ist bei der Auswahl der Messstellen zu beachten:

  1. Unfallbrennpunkte,
  2. Unfallgefahrenpunkte,
  3. Straßen oder Straßenabschnitte, auf denen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm oder Abgasen Geschwindigkeitsbeschränkungen gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO angeordnet sind (Tatbestand trifft in Lindau nicht zu),
  4. Straßen oder Straßenabschnitte, an denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Belästigung der Anwohner durch Verkehrslärm und/oder Abgase steigert,
  5. sonstige Bereiche, z.B. solche, die bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefährlich werden könnten.

Die Überwachung ist nur innerorts zulässig. Die Messstellen müssen mit der Polizei abgestimmt werden. Dabei wird -wie auch bei der mobilen Überwachung- ein Messstellenverzeichnis erstellt, auf welches bei der Einteilung des Trailers zurückgegriffen werden kann. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Messungen mit dem Blitzeranhänger in verkehrsberuhigten Bereichen nicht vorgenommen werden dürfen. Auch macht eine Messung aufgrund der 24-Stunden-Überwachung nur dort Sinn, wo auch in der Nacht noch ein entsprechendes Verkehrsaufkommen gegeben ist, denn nur dort wird diese Überwachung während der Nacht letztlich auch erforderlich. Ein Einsatz in reinen Wohn- oder Anliegerstraßen ist daher nicht vorgesehen. Hierzu auch die ergänzende Weisung Nr. 1 des BStMI zur Überwachung der Geschwindigkeit allgemein: „Die Überwachungszeiten haben sich an zeitlichen Brennpunkten zu orientieren.“ In Betracht als Messstandort kommt insbesondere die Zwanzigerstraße, aber auch eine Messung in der Kemptener Straße mit entsprechendem Abstand zur Ortstafel oder anderen Durchfahrtsstraßen ist denkbar. Die jeweiligen Standorte müssen einzeln mit den Messtechnikern und der Polizei besprochen und festgelegt werden.

Der Trailer ist aufwendig im Aufbau und bedarf einer geeigneten Stellmöglichkeit. Er hat ungefähr die Größe eines Pkw-Anhängers und wiegt etwa 1,6 Tonnen. In der Breite werden für den Anhänger 1,6 Meter und in der Länge 5 Meter an Platz benötigt. Weiterhin ist im Falle des Enforcement-Trailers im besonderen Falle auf die Vorschriften zum Halten und Parken zu achten, denn es kommt nur in besonders begründeten Fällen die Erteilung einer standortbezogenen Ausnahmegenehmigung für den Trailer in Betracht. Grundsätzlich bedeutet dies also, dass der Anhänger nicht im Park- oder Haltverbot stehen darf. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Anhänger recht schwer und gepanzert ist. Er ist nicht extra beleuchtet (hinten sind Reflektoren angebracht). Bei einem Abkommen von der Fahrbahn oder einem Übersehen des Anhängers (z.B. auch durch Fußgänger und Radfahrer) kann es bei einem Zusammenstoß mit dem Trailer zu erheblichen Schäden und / oder Verletzungen kommen. Daher wird der Anhänger meist auf vorhandenen Parkplätzen oder etwas abseits der Straße gelegenen Flächen bzw. Grünstreifen gestellt.

Der Trailer darf grundsätzlich bis zu sieben Tagen an einem Standort stehen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Zeitraum auf 14 Tage ausgeweitet werden. An den Messstellen muss die überwachungsfreie Zeit mindestens das 3-fache der überwachten Zeit betragen (Betrachtung Jahresdurchschnitt). Der Trailer böte sich als Alternative zur vollstationären Überwachung an, da hierfür keine fixen Einbauten in der Straße benötigt werden, keine langfristigen Investitionen erforderlich sind und der Einsatz sehr flexibel und brennpunktorientiert erfolgen kann. Gewöhnungseffekte können vermieden werden, wenn die Aufstelldauer nicht zu lange gewählt wird. Die Verwaltung sieht daher in dem Trailer eine gute Alternative zur vollstationären Überwachung.

Auch für den Einsatz des Trailers müssen die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen mit der Polizei und der Stadt Mindelheim angepasst werden. Für die Miete des Trailers müsste laut Auskunft des Beschaffungsamtes zumindest eine Verhandlungsvergabe erfolgen (Aufforderung von mindestens 3 Firmen zur Angebotsabgabe).

  1. Vorteile und Nachteile

  1. stationäre Geschwindigkeitsmessung

  • Stellen mit erhöhtem Gefahrenpotential können dauerhaft entschärft werden.
  • Die Säule kann an Stellen angebracht werden, an denen nicht ausreichend Platz für einen Blitzeranhänger oder ein Messfahrzeug der mobilen Überwachung ist.
  • Kein Wechsel der Messstelle möglich, ohne neue Säule zu kaufen und einzubauen.
  • Es tritt ein Gewöhnungseffekt durch ortskundige Personen ein.
  • Es sind Einbauten in die Straße notwendig.
  • Das Stadtbild wird dauerhaft beeinträchtigt / die Säule möglicherweise als störend empfunden.
  • Die Säule muss von der Stadt gekauft werden.
  • Die Stadt muss die Kosten für Versicherung, Strom und Internet zusätzlich zum Mietpreis der Messtechnik und den ohnehin anfallenden Fallpauschalen leisten.
  • Bei Fällen von Vandalismus muss die Stadt gegenüber der Versicherung mit hohen Selbstbeteiligungen rechnen.
  • Langfristige Vertragsbindung der Stadt erforderlich (bei Miete der Messtechnik mindestens 24 Monate)

  1. teilstationäre Geschwindigkeitsmessung (Enforcement-Trailer)

  • Hohe Flexibilität, Standorte können abwechselnd für mehrere Tage überwacht werden.
  • Im Vergleich zur mobilen Geschwindigkeitsmessung kann „rund um die Uhr“ überwacht werden. Somit können gerade nachts und in den frühen Morgen- und späten Abendstunden einzelne Temposünder, die nicht mit einer Überwachung rechnen, erfasst werden. Die mobile Überwachung steht üblicherweise nur zwei Stunden an einer Messstelle.
  • Neue Messstellen können jederzeit nach entsprechender Abstimmung bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung mit den Messtechnikern und der Polizei eingerichtet werden (wo technisch möglich).
  • Aufwendiger und kostenintensiver Aufbau.
  • Geeigneter Stellplatz erforderlich.
  • Trailer ist durch seine Größe recht auffällig.
  • Kein mit einer stationären Anlage vergleichbarer Gewöhnungseffekt, fallende Zahlen dennoch im Laufe der Aufstelldauer zu erwarten.
  • Keine dauerhafte Entschärfung der Gefahrenstelle (wenn der Anhänger entfernt wird, kann wieder schneller gefahren werden). Allerdings rechnen die ortsbekannten Fahrer mit einer Messung und passen ihre Geschwindigkeit der Höchstgeschwindigkeit aus Vorsicht stärker an – diesen Effekt kann man auch bei den mobilen Messungen beobachten.
  • Derzeit noch keine längere Vertragsbindung erforderlich.

  1. Kosten

  1. Stationäre Überwachung

Im Falle der stationären Überwachung kommen auf die Stadt Kosten von etwa 35.000 Euro (Richtwert inkl. MwSt.) einmalig allein für die Messsäule zu. Dabei hätte die Stadt auch die Kosten für die Herstellung des Fundaments und des erforderlichen Strom- und Internetanschlusses zu tragen. Hierfür kann laut Anfrage bei der Abteilung GT-Projekte mit Kosten von etwa 10.000 Euro gerechnet werden (ohne zusätzliche Planungskosten z.B. durch Ingenieurbüro). Die Messtechnik könnte die Stadt über einen privaten Anbieter mieten, als Richtwert für die monatlichen Mietkosten können bei der Überwachung einer Fahrtrichtung etwa 3.600 Euro (inkl. MwSt.) genannt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, die Messtechnik in einem bestimmten Rhythmus zu tauschen und abwechselnd beide Fahrtrichtungen zu überwachen. Wenn beide Fahrtrichtungen gleichzeitig überwacht werden, so werden Mietkosten von ca. 7.200 Euro (Richtwert inkl. MwSt.) pro Monat fällig. Bei der Miete der Messtechnik besteht der Vorteil, dass diese durch den Dienstleister gewartet und auf den neuesten Stand gebracht wird. Sollte die stationäre Überwachung nicht zielführend sein, so kann der Vertrag wieder gekündigt werden. Hinzu kommen wie auch bei der mobilen Überwachung Bearbeitungskosten von etwa 7 Euro pro Fall. Zusätzlich werden Kosten für die Versicherung der Säule und für den verbrauchten Strom und das Internet fällig. Eine Anfrage beim Landratsamt Bodenseekreis ergab, dass die Stromkosten etwa mit 164 Euro pro Jahr und die Versicherung etwa mit 448 Euro pro Jahr zu veranschlagen sind. Insgesamt kann bei Miete einer Messtechnik (= eine Fahrtrichtung) von Kosten in Höhe von knapp etwa 50.000 Euro / Jahr bzw. zwei Messtechniken (beide Fahrtrichtungen gleichzeitig) ca. 91.500 / Jahr zzgl. den genannten Bearbeitungskosten von etwa 7 Euro pro Fall ausgegangen werden.

Bei Fällen von Vandalismus ist mit einem entsprechenden Selbstbehalt durch die Versicherung zu rechnen.

  1. Teilstationäre Überwachung

Für den Trailer wird nach einer Anfrage der Stadt eine Miete von etwas unter 25 Euro pro Stunde (Richtwert inkl. MwSt.) fällig. Für sieben Tage pro Monat beträgt die Miete ca. 4.250 Euro (Richtwert inkl. MwSt.). Zusätzlich wird noch eine Pauschale für Auf- und Abbau von knapp 300 Euro pro Einsatzzeitraum (Richtwert inkl. MwSt.) berechnet. Bei Einsatz des Trailers entfällt vor allem der sehr kostenintensive Auf- und Abbau in kurzen Zeitabständen und die ständige Betreuung durch das Messpersonal vor Ort. Zusätzlich zu den Mietkosten und dem Aufbau fallen noch Kosten für Bildaufbereitung an. Außerdem wird, wie auch bei der mobilen Überwachung, pro Übertretung eine Fallbearbeitungs- und eine Gemeinkostenpauschale gegenüber der Stadt Mindelheim plus das jeweils notwendige Porto fällig. Durchschnittlich können fallbezogene Kosten von etwa 7 Euro angenommen werden. Nach derzeitigen Berechnungen könnte der Trailer im Falle des Beispiels Zwanzigerstraße kostendeckend betrieben werden. Die Höhe der Kostendeckung ist anhängig von den jeweiligen Standorten und deren Verkehrsaufkommen.


  1. Vertragliche Bindung

Im Falle des Enforcement-Trailers besteht nach einer ersten Anfrage keine Vertragsbindung für einen bestimmten Zeitraum. Die Stadt könnte allerdings selbst eine bestimmte Stelltageverpflichtung eingehen und sich den Trailer beispielsweise für 7 Tage im Monat oder in zwei Monaten sichern. Eine langfristigere Vertragsbindung würde sich bei positiven Erfahrungen empfehlen, da nach erster Auskunft die Nachfrage hinsichtlich des Trailers hoch ist.

  1. Empfehlung der Verwaltung

Generell ist zusammenzufassen, dass die vollstationäre Überwachung in Lindau nicht flächendeckend eingeführt werden kann, da an die Messstellen hohe rechtliche Voraussetzungen gestellt werden und in Lindau kaum geeignete Standorte vorhanden sind. Der Einsatz der vollstationären Überwachung stellt eine finanzielle Bindung der Kommune dar. Für den kostendeckenden Betrieb benötigt es hier hohe Fallzahlen, deren Eintritt aufgrund des zu erwartenden „Bekanntheitsgrades“ unter den Bürgern nicht sicher und im Übrigen auch nicht erwünscht ist.

Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, zunächst den Einsatz des Enforcement-Trailers zu beschließen. Er ist ein sinnvolles und flexibles Instrument zur Verkehrserziehung, welches insbesondere an Feiertagen, Wochenenden und nachts einen deutlichen Vorteil gegenüber der mobilen Überwachung darstellt. Sollte sich die teilstationäre Überwachung bewähren, so kann anhand der Fallzahlen auch über längere Zeiträume besser abschätzt werden, ob eine stationäre Überwachung überhaupt notwendig und geeignet ist. Im Gegensatz zur stationären Anlage trägt die Verwaltung bei dem „Blitzeranhänger“ keine Risiken bei Beschädigungen.

Statt der Ausweitung der Geschwindigkeitsüberwachung oder ergänzend kann aus Sicht der Verwaltung außerdem über die Anschaffung eines oder zwei zusätzlicher „Smileys“ gedacht werden. Die Aufstellung der Smileys hat sich vor allem in Bereichen, in denen eine Messstelle aus technischen Gründen nicht möglich ist oder im Nahbereich von Schulen, Kindergärten und Altenheimen bewährt. Auch nach einer Änderung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist der Smiley gut geeignet, um auf die neue Höchstgeschwindigkeit hinzuweisen. Die Nachfrage nach der Aufstellung der Smileys ist sehr hoch, sodass derzeit eine längere Warteliste für die Aufstellung der Geräte besteht. Mit mehr Geräten könnte diese Nachfrage besser befriedigt werden. Entsprechende Mittel könnten im Haushalt 2022 eingeplant werden. Die Kosten betragen für ein Gerät inkl. Zubehör, welches auch die Verkehrsdaten erfasst, etwa 3.500 Euro inkl. MwSt (Richtwert). Außerdem müsste die Straßenbehörde einen höheren Ansatz hinsichtlich des Personaleinsatzes für die Aufstellung durch den Bauhof veranschlagen, da durch die höhere Anzahl an Geräten mehr Personaleinsatz benötigt wird.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend

Finanzielle Auswirkungen:
Säule ca. 45.000 Euro
Trailer 0 Euro
Säule ca. 50.000 bzw. 91.500 Euro jährlich plus Fallpauschale;
Trailer ca. 54.600 Euro jährlich plus Fallpauschale
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
über Budget Straßenverkehr gegeben





Diskussionsverlauf

Stadtrat Fehrer sieht in dem Thema keine so dringende Angelegenheit. Vielmehr muss die Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

Dem schließt sich Stadtrat Jöckel an und spricht sich für eine zeitunabhängige Prüfung aus. Er ist der Meinung, dass in der Kolpingstraße geprüft werden sollte, da dies jedoch nicht geht, lehnt er es ab.

Stadtrat Müller findet die Vorlage gut, vermisst jedoch den jährlichen Bericht der Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Dem positiven Eindruck der Vorlage schließt sich Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer an. Die Geschwindigkeitsüberwachungen dienen dem Schutz.

Stadtrat M. Kaiser ist der Meinung. Wer den Beschlussvorschlag ablehnt, lehnt Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ab.

Beschluss 1

  1. Der Stadtrat beschließt die Einführung der teilstationären Geschwindigkeitsüberwachung mittels Enforcement-Trailer an monatlich 7 Tagen.
  2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen Verträge zum Einsatz des Trailers abzuschließen und die Vereinbarungen mit der Polizei und der Stadt Mindelheim entsprechend anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 23

Beschluss 2

  1. Der Stadtrat beschließt, zunächst keine vollstationäre Geschwindigkeitsüberwachung im Stadtgebiet Lindau einzuführen.
  2. Der Stadtrat beschließt, für den Haushalt 2022 die Beschaffung / Betreuung eines weiteren Geschwindigkeitsanzeigegerätes (Smiley) vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 30, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 10:16 Uhr