Flächennutzungsplanänderung in dem Bereich des Bebauungsplanes Nr.50 „Nördlich der Schachener Straße“, 11. Änderung „Ferienwohnungen“


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Stadtrates, 24.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 24.06.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

  1. Ziel, Anlass und Erfordernis der Planung

Die Änderung des Flächennutzungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen und redaktionellen Korrekturen im Stadtteil Hoyern.

Da die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen nicht mit der geplanten Nutz­ung der 11. Änderung „Ferienwohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 50 „Nördlich der Schachener Straße“ Bebauungsplanänderung übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächen­­nutz­ungs­­planes erforderlich.

Die zur Umsetzung der Planung erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes und 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Nördlich der Schachener Straße“ werden im Parallel­verfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

  1. Abgrenzung des Änderungsbereiches

Die Änderungsbereiche liegen im südlichen Bereich des Stadtteiles Hoyren. Insgesamt umfassen die Änderungsbereiche eine Größe von ca. 3,2 ha. Nördlich des Plan­ungs­bereiches grenzen teilweise die Nachbargemeinde Bodolz und der Lindauer Bereich Giebel­bach an, östlich die Giebelbachwiesen. Den südlichen Abschluss bildet die Schachener Straße. Im Westen befindet sich der Nachbarort Bodolz.

Insgesamt werden 4 Teilbereiche des Flächennutzungsplanes geändert, welche zusammen die 4. Änderung bilden. Die weiteren Flächen der 11. Änderung des BP Nr. 50 stimmen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes überein, sodass keine parallele Änderung notwendig ist.

Übersicht über die zu ändernden Bereiche (rot: Änderungsbereiche 4. Flächennutzungs­plan­än­derung; blau: 11. Änderung BP Nr. 50):

  1. Änderungen des Flächennutzungsplanes

    1. Stand vor der Änderung

Der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2013?? Flächennutzungsplan der Stadt Lindau. Büro Sieber/Stadtbauamt Lindau. Lindau 2013. der Stadt Lindau (B) bildet mit der 1. und der 2. Änderung die Grundlage für die gegenständliche 4. Flächen­nutz­ungs­plan­än­der­ung. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich aktuell noch in Auf­stellung.

Der Flächennutzungsplan stellt für den größten Teil des Änderungsbereiches der 11. Än­der­ung des Bebauungsplanes Nr. 50 Wohnbauflächen dar. Aus diesen Wohn­bau­flächen werden nun in Übereinstimmung mit § 8 (2) BauGB im Rahmen der ver­bind­lichen Bau­leit­planung Allgemeine und Reine Wohngebiete entwickelt. Die 11. Änderung des Be­bau­ungsplanes entspricht jedoch nicht in allen Teilen den Zielen des Flächen­nutz­ungs­planes (FNP).

Folgende Teilbereiche entsprechen nicht dem FNP bzw. den tatsächlichen Ent­wick­lungen:

Aktuelle Darstellung FNP
Festsetzung BP Nr. 50,
11. Änderung
Änderung des FNP?
Gemeinbedarfsfläche
Enzisweilerstraße 26
Allgemeines Wohngebiet
Parallele Änderung ist
erforderlich.
Gemeinbedarfsfläche an der ehemaligen Grundschule Schachen mit Zweckbestimmung Schule
Gemeinbedarfsfläche bleibt wie im Ursprungsbebauungsplan festgesetzt. Die Flächen werden aktuell für eine Kita genutzt. Die schulische Nutzung soll jedoch prinzipiell weiter möglich bleiben.
Es ist keine Änderung
erforderlich.
Fläche für Wald am
Spieglerweg 8a
Reines Wohngebiet (jedoch bereits schon seit der 7. Änderung 1997 so festgesetzt)
Parallele Änderung ist
erforderlich.
Zwei Flächen für Bodendenkmäler Enzisweiler Straße / Kapellenweg
Kleinere Fläche und andere Abgrenzung bzw. Entfall der Fläche.
Parallele Änderung ist nicht zwingend erforderlich (nach­richtliche Übernahme), aber zweckmäßig.
Liebträgerweg 18, teilweise Fläche der Landesbiotopkartierung auf der Grundstücksfläche dargestellt. Fläche ist mit dem Bau des EFH seit mindestens 2002 nicht mehr vorhanden.
Reines Wohngebiet
Parallele Änderung ist
erforderlich.

Durch die Abweichungen wird die geordnete städtebauliche Entwicklung des Ge­mein­de­ge­biets nicht beeinträchtigt, die Grundaussagen des FNP (Wohnbauflächen) bleiben un­be­rührt.

Der FNP soll jedoch in einem parallelen Änderungsverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert und ergänzt werden, um eine Identität der des vorbereitenden Bauleitplanes (FNP) zum verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) herzustellen.


    1. Inhalt der Änderung

Nachfolgend sind die künftigen Darstellungen in der 4. Änderung des Flächen­nutz­ungs­planes aufgeführt:

Aktuelle Darstellung FNP
Darstellung der 4. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Gemeinbedarfsfläche Enzisweilerstraße 26
Wohnbaufläche
Fläche für Wald am
Spieglerweg 8a
Wohnbaufläche
Zwei Flächen für Bodendenkmäler Enzisweiler Straße / Kapellenweg
Weiterhin Darstellung als Wohnbaufläche bzw. im nordwestlichen Änderungsbereich als Gemeinbedarfsfläche „Schule“
Das Bodendenkmal wird gemäß der aktuellen Abgrenzung des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Stand 01.06.2021) angepasst.
Liebträgerweg 18, teilweise Fläche der Landesbiotopkartierung auf der Grundstücksfläche dargestellt. Fläche ist mit dem Bau des EFH seit mindestens 2002 nicht mehr vorhanden.
Biotop entfällt, Wohnbaufläche bleibt wie bereits dargestellt

Alle weiteren grafischen und textlichen Aussagen des Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau bleiben unberührt.

Fachliche Bewertung

Um die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 50 „Nördlich der Schachener Straße“, 11. Änderung „Ferien­wohnungen“ umsetzen zu können, wird empfohlen den Flächennutzungsplan im Parallel­verfahren zu ändern.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung der 4. Flächen­nutzungs­plan­änderung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 50 “Nördlich der Schachener Straße“, 11. Änderung “Ferienwohnungen“ gemäß § 8 (3) BauGB.

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf der 4. Flächennutzungs­plan­än­der­ung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 50 “Nördlich der Schachener Straße“, 11. Änder­ung “Ferienwohnungen“, mit Stand vom 01.06.2021.

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB für die 4. Änderung des Flächen­nutz­ungs­planes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 50 “Nördlich der Schachener Straße“, 11. Änder­ung “Ferienwohnungen“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 29, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 10:16 Uhr