Bebauungsplan Nr. 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe”: - Billigung des Vorentwurfs zur Bebauungsplanänderung - Beschluss zur frühzeitigen Auslegung gem §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 27.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 12. Sitzung des Stadtrates 27.10.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

  1. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet befindet sich südlich der Bregenzer Straße im östlichen Teilbereich des Ge­werbe­gebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 2,6 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Ge­wer­be­­gebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Be­her­ber­gungs­­betriebe auszuschließen. 

Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33, 1. Änderung verfolgt:
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
  • Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
  • Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros

Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur An­sied­lung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.

  1. Bisheriges Planungsrecht

Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 33 “Lehmgrubenweg” (rechts­verbindlich seit 28.03.2008). Er sieht im Geltungsbereich die Nutzung als Gewerbe­gebiet vor. Die Gliederung der gewerblichen Flächen bezweckt die Feingliederung der zu­lässigen, ausnahmsweise zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungen. Des Weiteren liegen unterschiedliche Emissionskontingente für die Teilbereiche vor.

Ziel des Bebauungsplanes war die Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandel. Bei der Er­stellung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für die Stadt Lindau 2006 wurde überprüft, in welchen gewerblich genutzten Bereichen Lindaus keine Regelungen hierzu bestanden. Im Plan­gebiet wurde die Zulässigkeit von Vorhaben bis jetzt nach § 34 BauGB beurteilt. Mit der Auf­stellung des Bebauungsplanes wurde der Entwicklung zur Ansiedlung von weiteren Ein­zel­handelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften in leerstehenden Gewerbeanlagen Einhalt geboten um vor­rangig Ge­wer­beflächen für Handwerk, produzierendes Gewerbe und Dienstleitungen zu sichern.

  1. Verfahrensbearbeitung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Be­her­ber­gungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen. 

Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetrieb” und BP Nr. 96 “Gewerbe­ge­biet an der Auto­bahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe”) in Aufstellung. Auch bei diesen Bebauungs­plan­änderungsverfahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städte­bau­lichen Zielen geändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zu­sammen­hang ergibt. 

Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB sind demnach nicht gegeben, sodass für die 1. Ände­rung des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg” das klassische Vollverfahren ge­wählt wird.

Als nächster Verfahrensschritt im Regelverfahren soll nach dem Aufstellungsbeschluss nun die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB folgen.  Hierzu liegt aktuell der Vorentwurf (Plan mit Begründung) mit Stand vom 10.09.2021 vor. Ein Umweltbericht wird parallel erarbeitet und steht spätestens zur öffentlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung. 

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes

Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll aus­ge­schöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können werden in allen Teilbereichen einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zu­lässig festgesetzt. 

Im GEe1 werden bereits Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Sorti­ments­liste Lindau, Lagerplätze, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten sowie Vor­haben die bestimmte Emissionskontingente überschreiten ausgeschlossen. Im GEe2 sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerplätze, Schank- und Speisewirtschaften, Ver­gnü­gungs­stätten und Vorhaben die bestimmte Emissionskontingente ausgeschlossen und im GEe3 zu­sätzlich auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen.

Durch die 1. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Be­her­berg­ungs­be­triebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen.

Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Ge­werbe­flächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten werden und bspw. die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Aus­weiterung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrts­ver­kehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vor­handenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Be­her­berg­ungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadt­gebiet vermieden werden. 

Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärm­emissionen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.

Fachliche Bewertung

Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe” mit Stand vom 10.09.2021.
 
  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Nüberlin nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.

Datenstand vom 23.11.2021 08:55 Uhr