Neufassung der Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Lindau (B)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Finanzausschusses, 17.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Finanzausschusses 17.05.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

In den städtischen Kindertageseinrichtungen Villa Engel, Arche Noah und Am Hoyerberg werden insgesamt 106 Kindergartenplätze und 18 Krippenplätze angeboten. Die Träger der Kindertageseinrichtungen können gemäß § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Elternbeiträge erheben. Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Laut Finanzausschuss sollen Entgelte regelmäßig angepasst werden.

Die letzte Erhöhung erfolgte zum Betreuungsjahr 2018/2019. Vorgesehen ist eine maßvolle Erhöhung im Zwei-Jahres-Rhythmus. Aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 waren die Kindertageseinrichtungen ab März 2020 oft geschlossen. Aus diesem Grund wurde von einer vorgesehenen Entgelterhöhung das Betreuungsjahr 2020/21 betreffend abgesehen.

Verschiedene Träger Lindauer Einrichtungen, die die Entgelthöhe der Stadt Lindau (B) übernehmen, regten bei der Stadtverwaltung die Anhebung der Kindergarten- und Krippenentgelte an. Als Gründe wurden hauptsächlich die gestiegenen Personalkosten genannt.

Die Finanzierung der Kinderbetreuungseinrichtungen in Bayern setzt sich in der Regel aus drei Säulen zusammen: der staatliche Zuschuss, der kommunale Zuschuss und die Elternentgelte. Der staatliche und der kommunale Zuschuss sind vom Freistaat fest vorgegeben. Die Elternentgelte werden von den Einrichtungen individuell erhoben.

Eltern erhalten vom Freistaat Bayern seit 01.04.2019 einen Beitragszuschuss von monatlich 100 € pro Kindergartenkind für die gesamte Kindergartenzeit.

Für die Krippenkinder hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Fachliche Bewertung

  1. Entgelte andere Kommunen im Landkreis Lindau

Um einen Vergleich zu anderen Landkreisgemeinde ziehen zu können, wurden deren aktuelle Entgelte für Betreuung in Kindertageseinrichtungen abgefragt. Aufgeführt wird die Buchungskategorie 5-6 Stunden, da es sich hierbei um eine oft gebuchte Stundenkategorie handelt.


Gemeinde
Kindergartenplatz
5-6 Stunden
Krippenplatz
5-6 Stunden
Wasserburg
92 €
350 €
Weißensberg
94 €
242 €
Bodolz
115 €
220 €
Scheidegg
104 €
-
Stiefenhofen
104 €
-
Sigmarszell
90 €
230 €
Hergensweiler (gültig seit 2015)
105 €
190 €
Opfenbach
100 €
268 €
Weiler
109 €
224 €
Lindenberg
Kath. Träger
Ev. Träger

100 €
102 €

230 €
226 €
Lindau (2018)
108 €
225 €

Die Stadt Lindau liegt mit ihren Entgelten bei den Krippenplätzen unterhalb des Durchschnittes, bei den Kindergartenplätzen etwas über dem Durchschnitt.

  1. Kalkulation der Entgelte

Städt. Kitas

Rechnungsergebnis 2018                        -320.531 €
Rechnungsergebnis 2019                        -309.585 €
Rechnungsergebnis 2020                        -227.882 € (Corona, höherer Zuschuss Freistaat)

Bei 124 Kita-Plätzen ergeben sich 2019 Platzkosten in Höhe von monatlich 208 €. Der staatliche und kommunale Zuschuss ist dabei bereits eingerechnet.

Aktuell bezahlen die Eltern tatsächlich im Durchschnitt 128 € (abzüglich Betragszuschuss oder Krippengeld = 28 €). Stadt Lindau trägt ein Defizit durchschnittlich pro Platz und Monat von 80 €. Neben den eigentlichen drei Säulen - staatlicher Zuschuss, kommunaler Zuschuss und Elternentgelt - gibt seit Jahren für die städt. Kitas eine vierte Finanzierungssäule.

Um das Defizit zu verringern, wird eine maßvolle Anhebung der Nutzungsentgelte, vorgeschlagen.


    1. Gegenüberstellung Erhöhung Nutzungsentgelt zum 01.09.2021 - aktuelle Entgelte


Krippenkinder
ab 01.09.2021
2018
von 1 bis 2 Stunden
135,00 €
125,00 €
von 2 bis 3 Stunden
145,00 €
135,00 €
von 3 bis 4 Stunden
175,00 €
165,00 €
von 4 bis 5 Stunden
205,00 €
195,00 €
von 5 bis 6 Stunden
235,00 €
225,00 €
von 6 bis 7 Stunden
265,00 €
255,00 €
von 7 bis 8 Stunden
295,00 €
285,00 €
von 8 bis 9 Stunden
325,00 €
305,00 €
von 9 bis 10 Stunden
345,00 €
325,00 €
Kindergartenkinder
ab 01.09.2021
2018
von 4 bis 5 Stunden
110,00 €
99,00 €
von 5 bis 6 Stunden
120,00 €
108,00 €
von 6 bis 7 Stunden
130,00 €
117,00 €
von 7 bis 8 Stunden
140,00 €
126,00 €
von 8 bis 9 Stunden
150,00 €
135,00 €
von 9 bis 10 Stunden
160,00 €
144,00 €
Hortkinder
ab 01.09.2021
2018
von 1 bis 2 Stunden
90,00 €
80,00 €
von 2 bis 3 Stunden
95,00 €
85,00 €
von 3 bis 4 Stunden
100,00 €
90,00 €
von 4 bis 5 Stunden
105,00 €
95,00 €
von 5 bis 6 Stunden
110,00 €
100,00 €
von 6 bis 7 Stunden
115,00 €
105,00 €
von 7 bis 8 Stunden
120,00 €
110,00 €
von 8 bis 9 Stunden
125,00 €
115,00 €


    1. Geschwisterermäßigung

Wenn zwei oder mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine der städtischen Kindertages-einrichtungen besuchen, wurde bisher das Buchungsentgelt ab dem zweiten Kind um 20 % ermäßigt. Durch die staatliche Beitragsentlastung für die Eltern fällt meist kein oder ein sehr geringer Betrag an. Daher könnte man die bisherige Geschwisterermäßigung abschaffen. Hier würde der Verwaltungsaufwand bei der Festlegung, Berechnung und Einzug hinfällig werden. Ein belegter Platz für ein Geschwisterkind verursacht gleich hohe Kosten wie ein allgemein belegter Platz. Die staatliche Förderung macht bei Geschwisterkindern ebenfalls keinerlei Unterschied.

Bei geringem Einkommen können Eltern einen Antrag auf Kostenübernahme von Elternbeiträgen für die Betreuung Ihrer Kinder beim Jugendamt stellen.

    1. Erstattung aufgrund höherer Gewalt

In der bisherigen Entgeltordnung ist keine Regelung enthalten, wie mit der Entgelterhebung bei Schließung der Kindertageseinrichtungen aufgrund höherer Gewalt, Schließung oder Betretungsverbot der Einrichtung nach Anordnung der Landes oder Bundes umgegangen wird.

In Anlehnung an die Regelung der Beitragserstattung des Freistaates Bayern bei der derzeitigen Pandemie schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor: Wenn die Einrichtung aufgrund höherer Gewalt oder Anordnung des Bundes, Landes oder einer sonstigen Behörde (z.B. Landratsamt, Gesundheitsamt) geschlossen wird, ist das Entgelt für den laufenden Monat in kompletter Höhe zu entrichten. Ab dem Folgemonat wird das Entgelt erstattet, wenn eine Notbetreuung nicht mehr als monatlich 5 Tage in Anspruch genommen wird.

  1. Auswirkungen

Für die drei defizitären städtischen Einrichtungen errechnet sich durch die vorgeschlagene Erhöhung der Buchungsentgelte insgesamt jährliche Mehreinnahmen von rund 18.000 €, auf den Wegfall der Geschwisterermäßigung 7.000 € (bei aktuellen Belegungszahlen).
Auswirkungen auf die Entgelterstattung aufgrund höherer Gewalt können nicht pauschal auf ein Jahr berechnet werden.

Da der städtische freiwillige Zuschuss für alle Lindauer Kindertageseinrichtungen davon abhängig ist, dass die Träger mindestens die Entgelte der Stadt Lindau erheben, wird allen Trägern empfohlen, ebenfalls ihre Entgelte zum September zu erhöhen. Ein Teil der Träger erhebt schon jetzt höhere Entgelte. Nachdem die Stadt Lindau keinen eigenen Hort betreibt, gelten die Entgelte für Hortplätze als Richtwerte für die freien und kirchlichen Träger.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
46410.11000/11010/11020
25.000 €
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss 1

Stadtrat Hummler stellt den Antrag, die von der Verwaltung vorgeschlagene Gebühren um 20 Prozent zu erhöhen und den Geschwisterbonus abzuschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

Beschluss 2

Der Finanzausschuss beschließt den in der Anlage beigefügten Entwurf der Neufassung der Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Lindau (B) (Ergänzung § 3 Abs. 5, Änderung § 4 Abs. 3, 7).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.06.2021 09:03 Uhr