Gebührenordnung für die Dienstleistung von Feldgeschworenen


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Stadtrates, 31.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Stadtrates 31.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Feldgeschworene unterstützen die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bei den Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten und wachen über die Grenzen. Dabei üben sie das älteste kommunale Ehrenamt in Bayern aus.

Die Stadt Lindau ist gemäß Bayerischem Abmarkungsgesetz verpflichtetet eine Gebührenordnung für Feldgeschworene zu erlassen. Zusätzlich besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung der Feldgeschworenen in geheimer Wahl durch die Mitglieder des Stadtrats.

Rechtliche Grundlage

Abmarkungsgesetz – AbmG Art. 19 Feldgeschworenengebühren

  1. Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.


Abmarkungsgesetz – AbmG Art. 11 Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen

  1. 1Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. 2In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. 3Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. 4Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.

  1. Von der Bestellung von Feldgeschworenen können die Gemeinden durch die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag entbunden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gemeinde sicherstellt, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.

  1. 1Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO)7). 2Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. 3Geben die Feldgeschworenen zu erkennen, dass sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen wollen, oder kommt aus einem anderen Grund nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande, oder sind nur noch weniger als drei Feldgeschworene vorhanden, so wählt der Gemeinderat die fehlenden Feldgeschworenen.

Fachliche Bewertung

Für die Stadt Lindau gilt nach AbmG Art. 19 die Gebührenordnung des Kreistages zu übernehmen, da diese bindend für alle Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Lindau (Bodensee) ist.
(Amtsblatt des Landkreises Lindau Nr. 23/2020 vom Montag den 21.Dezember 2020)

§ 2
(1) Die Gebühr entspricht dem Stundensatz gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst,
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) in der jeweils aktuellen Fassung, Entgeltgruppe 3 Stufe 3, und ist je angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(2) Hin- und Rückweg zur Dienstverrichtung sowie die Zeit der Protokollierungen zählen zum
Dienstgeschäft. Für Feldbegehungen gilt als Dienstverrichtung der Weg zum Treffpunkt der
Feldgeschworenen bis zur Rückkehr zum Sammelplatz.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Anwendung der Gebührenordnung über die Dienstleistung von Feldgeschworenen des Landkreises Lindau zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Dokumente
Gebührenordnung über die Dienstleistung von Feldgeschworenen (.pdf)

Datenstand vom 27.02.2024 09:18 Uhr