EÜ Wackerstraße - Planungsvereinbarung


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung vom 29.11.2023 beschlossen, den damals vorgeschlagenen Querschnitt mit einer Lichten Höhe von 4,5 m und einer Lichten Breite von 14,0 m (südseitiger, gemeinsamer Geh- und Radweg mit 5,0 m breite, eine Fahrspur mit 4,0 m breite und ein nördlicher, getrennter Geh- und Radweg mit ebenfalls 5,0 m breite) als Verlangen der Stadt Lindau gegenüber der DB InfraGO AG zu formulieren. 

In einem nächsten Schritt muss nun die Planungsvereinbarung über Grundlagen und Umfang der Maßnahme sowie Kostentragung der Planung zwischen der Stadt Lindau und DB InfraGO AG unterzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund fanden nochmals intensive Abstimmungen zwischen den Beteiligten zu den vorzusehenden Querschnitten bzw. zu den zu planenden Varianten statt. 

Fachliche Bewertung

Die verkehrliche Bedeutung der EÜ Wackerstraße ist hinlänglich bekannt. Gerade vor diesem Hintergrund, aber auch aus Kostengründen wurde sich nochmals mit den Querschnittsbreiten befasst. Die Beteiligten kamen zu dem Entschluss, in der weiteren Planung folgende Varianten ausarbeiten zu lassen:

  • Variante 1 (analog Beschluss vom 29.11.2023)
    • Lichte Weite                14,00 m
    • Lichte Höhe                4,50 m (variierend) 
    • Eine Fahrspur mit 4,0 m Breite
    • Nördlicher Geh- und Radweg mit 5,00 m Breite (Höhe 2,50 m)
    • Südlicher Geh- und Radweg mit 5,00 m Breite (Höhe 4,50 m)

  • Variante 2
    • Lichte Weite                 11,50 m
    • Lichte Höhe                4,50 m (variierend)
    • Zwei Fahrspuren mit jeweils 3,25 m Breite (Höhe 4,50 m)
    • Nördlicher und Südlicher Gehweg mit jeweils 2,50 m Breite (Höhe 2,50 m)
    • Führung der Radfahrer zusammen mit Kfz

Diese beiden Varianten sollen der Planungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden. Des Weiteren sind folgende Punkte aus der Planungsvereinbarung (Stand: Entwurf vom 24.02.2025) hervorzuheben / zu benennen:

Mit der Planungsvereinbarung regeln die beiden an der Eisenbahnkreuzung Beteiligten, DB InfraGO AG (als Baulastträger für die Eisenbahn) und die Stadt (als Baulastträger der Wackerstraße), welche Maßnahme geplant werden soll und wie dabei die Aufgaben zwischen den Beteiligten verteilt werden. In den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022 heißt es: 

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz enthält keine Regelungen über die Zuständigkeit der Kreuzungsbeteiligten für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen. Aufgrund der jeweils vorliegenden spezifischen Fachkompetenz sind in der Regel die Maßnahmen an Eisenbahnanlagen durch den Schienenbaulastträger und an Straßenanlagen durch den Straßenbaulastträger zu planen und durchzuführen. Die Kreuzungsbeteiligten haben sich im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung über die entsprechende Aufgabenverteilung zu verständigen. […] Die Planung ist grundsätzlich von dem Baudurchführenden zu erstellen. Spätestens mit Beginn der Entwurfsplanung sind die Ausgangsparameter (z. B. welche Kreuzungsmaßnahme vorliegt, möglicher Baubeginn, Auswirkungen auf den Verkehr und Betrieb des anderen Beteiligten) zwischen den Kreuzungsbeteiligten abzustimmen und – falls zweckmäßig – in einer Planungsvereinbarung festzuhalten.

Vor diesem Hintergrund soll in der Planungsvereinbarung geregelt werden, dass die Planung der Kreuzungsanlage EÜ Wackerstraße einschließlich der Straßenanlagen einheitlich von der DB InfraGO AG durchgeführt wird. Damit können Schnittstellenprobleme zwischen den Planungen der jeweiligen Anlagen gemindert und städtische Kapazitäten geschont werden, die ansonsten für die Vergabe und Beaufsichtigung der Planungsleistungen erforderlich werden. 

Welche Kosten die Stadt für die Maßnahme und auch für Planung im Ergebnis tragen muss, ist noch ungeklärt. Das hängt zunächst von der Einordnung der Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) ab. Die Beteiligten lassen in der Planungsvereinbarung offen, ob es sich um eine Änderungsmaßnahme an einer Eisenbahnüberführung (§§ 3, 12 EKrG) oder um eine Änderungsmaßnahme handelt, die Voraussetzung für die Beseitigung der Bahnübergänge im Gleisdreieck ist (§§ 3, 13 EKrG). Das hätte sehr unterschiedliche Kostenfolgen für die Stadt. 
  • Die Einordnung als Maßnahme nach § 12 EKrG wäre mit einer Beteiligung an den kreuzungsbedingten Kosten verbunden, die sich aus dem Verhältnis der Kosten für die jeweiligen Änderungsverlangen der Beteiligten ergibt. Außerdem wären veränderte Erhaltungskosten auszugleichen. Das wäre im Einzelnen noch zu berechnen. 
  • Die Einordnung als Maßnahme nach § 13 Abs. 2 EKrG würde hingegen bedeuten, dass die Stadt keine kreuzungsbedingten Kosten tragen müsste.

Diese Grundsatzfrage zur Einordnung der Maßnahme nach EKrG soll erst in der Kreuzungsvereinbarung getroffen werden. Mit den Planungen gemäß der Planungsvereinbarung sollen auch die für die Kreuzungsvereinbarung maßgeblichen Pläne und Kostenannahmen erarbeitet werden.

Nach der Planungsvereinbarung soll zunächst die DB InfraGO AG die Planungskosten tragen. Das gilt nicht für die Planung der von der Stadt erwünschten Variante 2. Diese Kosten trägt abschließend die Stadt.

Die DB InfraGO AG wird bei Durchführung der Maßnahme ihre Planungskosten über die Kostenmasse der Maßnahme gemäß der 1. Eisenbahnkreuzungsvereinbarung gegenüber den Kostenverpflichteten abrechnen können. Die Planungskosten (Leistungsphasen 1 bis 4) sind überwiegend Verwaltungskosten, die zusammen mit anderen Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 20% der aufgewendeten Grunderwerbs- und Baukosten abgerechnet werden. 

Sollte die Stadt jedoch die Baudurchführung übernehmen, etwa für die Straßenanlagen, soll sie der DB InfraGO AG die diesbezüglichen Planungskosten erstatten. Da die Stadt dann Grunderwerbs- und Baukosten aufwendet, kann sie und nicht die DB InfraGO die Verwaltungskostenpauschale berechnen. 

DB InfraGO AG und Stadt tragen jeweils das Risiko, dass die Verwaltungskostenpauschale nicht sämtliche Verwaltungskosten abdeckt. Das ist jedoch bei jeder Eisenbahnkreuzungsmaßnahme ein Risiko für den Baudurchführenden, weil nach der gesetzlichen Regelung Verwaltungskosten pauschal und nicht nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

Mit der Planungsvereinbarung (§ 6 Abs. 3 und 4) wird ein besonderer Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten des Planenden (hier der DB InfraGO AG) für Fälle geschaffen, in denen die gemeinsam festgelegten Planungen wieder geändert oder die Planung bzw. die Maßnahme abgebrochen wird. Geschieht dies auch auf Veranlassung der Stadt muss sie die Planungskosten ganz oder anteilig tragen. Im ungünstigen Fall muss die Stadt der DB InfraGO AG also sämtliche Planungskosten erstatten, wenn sie die Änderung oder den Abbruch der Planung veranlasst.           
 
Schließlich muss die Stadt damit rechnen, dass mit der Planungsvereinbarung ein grundsätzliches Einverständnis mit der Kreuzungsmaßnahme erklärt wird. Die Stadt könnte deshalb in einem späteren Planfeststellungsverfahren nicht ohne Weiteres gegenläufige Einwendungen erheben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14. November 2024 – 8 A 22.40034) hat einer Stadt Rechtsmissbrauch vorgeworfen, weil Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde u. a. auf Grund einer Planungsvereinbarung im Vertrauen auf den Bestand der vereinbarten Maßnahme mit entsprechendem Aufwand das Planfeststellungsverfahren durchführen und den Planfeststellungsbeschluss erlassen konnten, ohne mit einem Meinungsumschwung der Stadt rechnen zu müssen. 

Kosten und Termine
Eine belastbare Aussage zu den Kosten, insbesondere dem Anteil, der auf die Stadt Lindau zukommt, kann im derzeitigen Stadium noch nicht getroffen werden. Die Stadt Lindau wird sich an der Maßnahme jedoch auf jeden Fall in ihrer Funktion als Straßenbaulastträger beteiligen müssen. Ob und wie eine mögliche Förderung aussehen kann, muss nach Vorliegen der Entwurfsplanung mit der Regierung von Schwaben abgestimmt werden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
offen
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Stadträtin Runder erkundigt sich nach den Kosten der kleineren Variante. 

Der Werkleiter der Garten- und Tiefbaubetriebe, Herr P. Hummler, antwortet, dass man noch nicht wisse, wie sie eingeordnet sind. Derzeit steht noch nicht fest, welche Variante die wirtschaftlichste ist. 

Beschluss 1

  1. Der Stadtrat beschließt, die Planung auf Basis der zuvor beschriebenen Varianten fortzuführen und dies in der Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Lindau und der DB InfraGO AG zu vereinbaren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Der Stadtrat ermächtigt die Oberbürgermeisterin, auf dieser Basis die Planungsvereinbarung über Grundlagen und Umfang der Maßnahme sowie Kostentragung der Planung mit der DB InfraGO AG zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 2

Datenstand vom 10.04.2025 13:57 Uhr