Friedhofsrücklage - Auflösung, Übertrag in allgemeine Rücklage


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Stadtrates, 07.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 07.05.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Stadt führt seit 2003 eine Sonderrücklage „Friedhofsgebühren“. Damit verfolgte die Stadt das Ziel einer periodengerechten Abgrenzung der Grabnutzungsgebühren.

Vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband wurde diese Praxis nun beanstandet. Der BKPV bemängelte auch, dass die Zuführungen zur Sonderrücklage teilweise aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert wurden. Zudem sei unklar, für welchen Zweck die Mittel der Sonderrücklage künftig verwendet werden sollen. Bei der 2023 vorgenommenen Gebührenkalkulation für das Bestattungswesen, floss die bestandsmäßig vorhandene Sonderrücklage nicht ein.

Der aktuelle Bestand der Sonderrücklage beträgt 709.068,53 €. Die Mittel sind angelegt mit einem Zinsertrag von rund 21.000 € pro Jahr. 

Fachliche Bewertung

Die Bildung von Sonderrücklagen richtet sich nach den Vorgaben des § 20 Abs. 4 KommHV-Kameralistik. Neben den dort aufgeführten Sonderrücklagen (z.B. für die Einnahmen zur Rekultivierung und Nachsorge von Abfallbeseitigungsanlagen) sollten weitere Sonderrücklagen nur in Ausnahmefällen vorgehalten werden. Eine Sonderrücklage für die Abgrenzung von Grabnutzungsgebühren ist weder nach dem Verordnungstext selbst, noch nach den Kommentierungen vorgesehen. 

Die Stadt Lindau führt Ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik. Damit ist u.a., das Kassenwirksamkeitsprinzip zu beachten. Daher besteht keine rechtliche Grundlage und nach Einschätzung des BKPV auch keine anderweitige Notwendigkeit zur Weiterführung der Sonderrücklage.

Daher hat der BKPV darauf hingewiesen, die Beibehaltung der Sonderrücklage kritisch zu hinterfragen und diese aufzulösen. Es entsteht ein entbehrlicher Verwaltungsaufwand, da u.a. gesonderte Konten verwaltet und Zinseinnahmen zugeordnet werden müssen. Auf Grund des geringen Betrages, ist davon auszugehen, dass in Zukunft keine hohen Zinssätze angeboten werden.

Die Mittel der Sonderrücklage wurden zudem in der Vergangenheit dem allgemeinen Haushalt entzogen – s.o. Es ist daher nur folgerichtig, dass die bisherige Sonderrücklage auch wieder der Allgemeinen Rücklage im Kernhaushalt zugeführt wird.

Bei Auflösung der Sonderrücklage, ist der Bestand zunächst als Einnahme (75000.31900 – Entnahme aus Sonderrücklage) und wieder als Ausgabe (91000.91000 – Zuführung zur Allgemeinen Rücklage) zu buchen. Im Haushaltsplan 2025 ist dies bisher nicht vorgesehen. Es handelt sich daher um außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben, für die Verstärkungen der jeweiligen Haushaltsstellen erforderlich sind. Nach der Geschäftsordnung ist für die Höhe der Beträge der Stadtrat zuständig. Die Deckung der Haushaltsstellen ist gewährleistet.
 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
731.000 € 
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
Einnahme 75000.31900
Ausgabe 91000.91000





Beschlussvorschlag

  1. Die bestehende Sonderrücklage „Friedhofsgebühren“ wir aufgelöst. 
  2. Der Bestand der Sonderrücklage wird der allgemeinen Rücklage zugeführt. 
  3. Die erforderlichen Haushaltsstellen werden um die jeweiligen Beträge verstärkt.

Datenstand vom 02.05.2025 11:37 Uhr