BA/010/2025: Errichtung eines Gartenhäuschens in der Streitelsfinger Straße 38; Fl. Nr. 931 Reutin


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.03.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Es ist die Errichtung eines Gartenhauses mit 21 m² beantragt. Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB und ist nicht privilegiert. Der Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde, das beabsichtige Gebäude weiter nach Nord-Westen zu verschieben, sodass sich das Gebäude im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befindet und verfahrensfrei zulässig wäre, wurde nicht angenommen und stattdessen ein Ablehnungsbescheid gewünscht.
Bei der Überprüfung des unmittelbaren Umgriffs des Gebäudes wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück der Antragsteller bereits mehrere Anlagen ohne Baugenehmigung errichtet wurden. Darunter ein Teich, eine Kiesfläche und ein Gartenhaus und eine Einfriedung in Form eines Zauns. 
Im übrigen wurde bereits vergangenes Jahr eine Garage/Schuppen zur Unterbringung von Gerätschaften zur Pflege des Freibereichs auf dem westlichen Parkplatzgeländes genehmigt.

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, sodass sich es sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt, welchem öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen und daher nicht zugelassen werden kann.

Ein Gartenhaus im Außenbereich entspricht nicht der natürlichen Eigenart der Landschaft und kann das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Es werden somit öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Weiterhin besteht die Gefahr, der Entstehung, Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB.

Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig und kann daher nicht genehmigt werden.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Lageplan Streitelsfinger Straße 38 (.pdf)

Datenstand vom 31.03.2025 08:52 Uhr