Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In einer Baulücke sollen zwei Mehrfamilienhäuser mit vier Geschossen und flachem Satteldach (32° DN) sowie gemeinsamer TG errichtet werden. Das westliche Haus ist giebelständig zum Motzacher Weg, das östliche, hinter liegende Gebäude, um 90° gedreht, traufständig zum Motzacher Weg angeordnet. Die Gebäude sind von den Abmessungen her identisch: 16,50 m breit, 23,10 m lang (381,15 m² Grundfläche je Gebäude). An den Gebäudeecken sind Loggien vorgesehen. Es sind 28 WE geplant. Es entsteht zwischen den Gebäuden mit dem Gebäude Motzacher Weg 50 eine gemeinsame Freiflächengestaltung. Die Stellplätze, die zu dem Gebäude Motzacher Weg 50 gehören werden entsiegelt.
An der Straße hat ein Grundstücksaustausch stattgefunden damit die Straße verbreitert werden kann.
Das Vorhaben war zweimal im Gestaltungsbeirat (GB). Anregungen aus dem 1. GB wurden hinsichtlich gemeinsamer Freiraumgestaltung mit Motzacher Weg 50 aufgenommen, sowie, dass zwei Gebäudekörper geplant werden sollen. Die weiteren Anregungen aus dem 2. GB hinsichtlich Verringerung der Baumasse beim vorderen Gebäude wurden nicht aufgenommen. Der GB wollte eine Verringerung der Gebäudebreite des Gebäudes am Motzacher Weg. Die Gebäudehöhe hätte sich der GB beim nördlichen Gebäude III-geschossig plus Dach ohne Kniestock gewünscht, während das östliche (hintere) Gebäude laut GB die vorgeschlagene Gebäudemasse verträgt.
Das Bauamt hält das Vorhaben im Hinblick auf die Gestaltung in Holzbauweise sowie mit III Regelgeschossen und Satteldachausbildung gerade auch im Hinblick auf das südlich angrenzende Bestandsgebäude für verträglich. Die Breite der Gebäude wird durch die zurückgesetzten Loggien reduziert, das Satteldach nimmt Bezug auf die Bestandbebauung in Motzach. In der planerischen Bewertung wird hier dem Bauvorhaben mit der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum der Vorzug vor einer Reduzierung des vorderen Baukörpers gegeben. Positiv wird die Freiraumgestaltung bewertet, weswegen auch die teilweise Überschreitung des Innenbereichs durch das hintere Gebäude aus Gründen der Raumgewinnung als vertretbar bewertet wird.
Fachliche Bewertung
Westliche Haus:
Das westliche Haus liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB sind hier Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach BauNVO, beurteilt sich gem. § 34 Abs. 2 BauGB die zulässige Art der baulichen Nutzung allein danach, ob es in dem entsprechenden Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Mit Bezug auf die geplante Aufstockung im Motzacher Weg 50 ist das westliche Haus mit der geplanten Baumasse vertretbar. Es fügt sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Östliche Haus:
Das östliche Haus ist ein Grenzfall und liegt zwischen Innenbereich § 34 BauGB und planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Das östliche Haus ist deswegen nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben) kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 (3) BauGB sind.
1) Flächennutzungsplan (FNP):
Der FNP stellt Wohnbaufläche dar. Der FNP steht dem Vorhaben nicht entgegen.
7) Splittersiedlung
Durch die Errichtung des östlichen Hauses wird keine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet, da sich das Haus gut in die bereits vorhandene Bebauung einfügt. Eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung ist in diesem Bereich nicht zu erwarten.
Die weiteren Kriterien gemäß § 35 (3) Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht berührt. Die Erschließung ist gesichert.
Die Untere Naturschutzbehörde wurde angehört und stimmt dem Vorhaben zu.
Zulässigkeit nach BauGB:
Das westliche Haus ist gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässig.
Das östliche Haus ist gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Diskussionsverlauf
Stadträtin Rundel möchte wissen, weshalb die Abwägung des Bauamtes höher gestellt wird, als wie es der Gestaltungsbeirat gewünscht hat.
Herr Koschka, Leiter des Bauamtes teilt mit, dass ein Bauantrag im Motzach für die zwei mit rot dargestellten Mehrfamilienhäusern mit jeweils 14 Wohnungen eingegangen ist. Südlich davon ist ein Mehrfamilienhaus, das aufgestockt wurde und mit welchem man auch schon im Gestaltungsbeirat war. Die Höhe von diesem Mehrfamilienhaus wird sich nochmals erhöhen und das bildet den Maßstabrahmen. Bei dem Antrag war zuerst ein Mehrfamilienhaus eingereicht worden und im Gestaltungsbeirat wurde empfohlen dieses Mehrfamilienhaus zu teilen und zwei Mehrfamilienhäuser daraus zu machen, diese räumlich besser zu gliedern und vor allem im Freibereich eine gute öffentliche Fläche zu bekommen. Das war eigentlich auch von vornherein die Absicht des Vorhabenträgers um hier einen guten Freiraum zu bekommen. Der Gestaltungsbeirat hat empfohlen das vordere Gebäude niedriger zu machen, als das hintere Gebäude. Bei der fachlichen Bewertung durch das Bauamt von der Art wie es gebaut wird, nämlich mit dem Satteldach, drei Vollgeschosse, dem Dachgeschoss und vor allem aber auch von der Freiraumgestaltung mit dem öffentlichen Platz. In Abwägung der Planung und wie die Architektur dargestellt ist, findet das Bauamt es in Ordnung, dass beide Gebäude die gleiche Höhe haben - entgegen der Empfehlung des Gestaltungsbeirats.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des westlichen Hauses gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 und des östlichen Hauses nach § 35 Abs. 2 BauGB zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
240222_Protokoll_motzach (.pdf)
240517_Protokoll_Motzach_50_u_52 (.pdf)
Ansichten 2 Motzacher Weg 52 (.pdf)
Ansichten Motzacher Weg 52 (.pdf)
Freiflächengestaltungsplan Motzacher Weg 52 (.pdf)
Lageplan Motzacher Weg 52 (.pdf)
Lageplan Motzacher Weg 52 (.pdf)
Datenstand vom 31.03.2025 08:52 Uhr