Bauantrag: Sanierung und Umbau "Kleines Haus am Wald" und Umbau Schuppen zu Carport, Sulzenberg 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 01.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Nordwestlich des Anwesens Sulzenberg 1 befindet sich auf dem gleichen Grundstück Fl.-Nr. 419, Gem. Oberreitnau, ein kleines Haus am Waldrand, das derzeit nicht bewohnt wird. Das kleine Haus wurde mit Genehmigung von 1939 von einem Holzbau hin zu Wohnzwecken ausgebaut. 1969 wurde südlich dieses kleinen Hauses nachträglich ein Schuppen mit begehbarer Terrasse genehmigt. 

Das kleine Haus soll nun saniert und geringfügig erweitert werden. Der Dachstuhl des kleinen Hauses wird um 0,50 m angehoben. Außerdem wird die Südostecke des Gebäudes umbaut und damit wird der Wohnraum um ca. 2,2 m² geringfügig erweitert. Der Holzschuppen an der Westseite soll abgebrochen und stattdessen der Dachüberstand vergrößert werden, analog zum bestehenden Dachüberstand an der Ostseite. Die zwei Fenster in der Südansicht werden als Fenstertüren vergrößert. Der Schuppen mit Terrasse im Süden soll abgebrochen und als Carport mit begehbarer Terrasse in gleicher Kubatur wieder errichtet werden. Die Hangstützwand zum kleinen Haus hin bleibt bestehen. 

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.

Das Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern es handelt sich um ein sonstiges begünstigtes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 

Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter nachfolgenden Voraussetzungen begünstigt:
  1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
  2. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
  3. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

Zu a) Das Wohnhaus wurde mit Genehmigung von 1939 von einem Holzbau hin zu Wohnzwecken ausgebaut. 1969 wurde südlich dieses kleinen Hauses nachträglich ein Schuppen mit begehbarer Terrasse genehmigt.

Zu b) Die Erweiterung des Wohnraumes in der Südostecke um ca. 2,2 m² sowie die Erhöhung des Dachstuhls um 0,50 m, was die Nutzbarkeit des Dachgeschosses verbessert, stellt eine angemessene Erweiterung dar. 

Zu c) Die bereits bestehende Wohnung soll gemäß Aussagen des Eigentümers nur von der eigenen Familie genutzt werden. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BauGB zulässig.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Sulzenberg1_Fotos (.pdf)
Sulzenberg1_Plan (.pdf)

Datenstand vom 08.07.2022 11:46 Uhr