Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Grenze des Innenbereichs verläuft nach stadtplanerischer Sicht entlang der Außenkante der Hauptgebäude östlich der Schöngartenstraße. Die nun geplanten Mehrfamilienhäuser liegen außerhalb dieser Abgrenzung. Eine Genehmigung der Gebäudes nach § 34 BauGB scheidet damit aus.
Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben wird daher nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:
1). Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan stellt die Vorhabenfläche als Wohnbaufläche dar. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Wohnbaufläche W7 wurde im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2013 ergänzt und wird im Textteil des Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau (Fsg. vom 21.05.2013) wie folgt beschrieben:
„8.3.2.7 W 7: Die Fläche, die eine behutsame Ortsabrundung darstellt, liegt nordöstlich der "Schöngartenstraße" in zweiter Reihe. Um den Erhalt des in diesem Bereich bestehenden, regionalplanerisch festgelegten Trenngrüns zu ermöglichen, ist darauf zu achten, dass sich der Bereich nicht zu stark nach Osten entwickelt. Das Gelände ist bereits bebaut und wird durch eine Schreinerei genutzt.
Mit der Darstellung als Wohnbaufläche (W) wird dem städtischen Leitbild "Revitalisierung bestehender Flächen und Gebäude" entsprochen.“
2). Landschaftsplan / sonstige Planungen
Der Landschaftsplan (Ziele) stellt für die Flächen eine Baufläche nach FNP sowie die Schaffung einer Ortsrandeingrünung dar. Die Ziele des Landschaftsplans werden vom Vorhaben nicht berührt.
Sonstige Planungen stehendem Vorhaben nicht entgegen.
4.) Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder sonstige Erschließung:
Das Vorhaben wird in Anschluss an ein bereits bestehendes Wohnhaus errichtet, der betreffende Grundstücksbereich ist durch die bereits bestehende Bebauung (Schreinerei und Brennerei) bereits erschlossen. Damit sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Erschließung des Gebäudes erforderlich.
5.) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…):
Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde noch ausstehend. Ausgleich der versiegelten Fläche vermutlich erforderlich.
7.) Verfestigung einer Splittersiedlung
Das Bauvorhaben wird im Bereich einer bestehenden Bebauung und in räumlichen Zusammenhang an die Ortslage errichtet. Eine Splittersiedung entsteht dadurch nicht.
Kriterien § 35 (3) Nrn. 3, 6 und 8 BauGB:
Die Kriterien werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Planungserfordernis als öffentlicher Belang bei Bebauung in zweiter Reihe:
Grundsätzlich können Bauvorhaben, welche erstmalig eine zweite Bebauungsreihe für einen bisher unbebauten Bereich eröffnen, im Hinblick auf die zu gewährleistende geordnete städtebauliche Entwicklung zu einem Planungserfordernis führen.
Das vorliegende Bauvorhaben kann jedoch auf Grund seiner Erschließungssituation und bereits bestehenden baulichen Prägung von dem angrenzenden nordwestlichen Bereich der im FNP als Wohnbaufläche (W7) dargestellten Flächen entkoppelt und ohne Planungserfordernis beurteilt werden.
Für eine Bebauung in zweiter Reihe im nordwestlichen Bereich wird zu gegebenem Zeitpunkt die Aufstellung Ortsabrundungssatzung nach §34 Abs.4 BauGB empfohlen, da hier zwingend Planungserfordernis für geordnete städtebauliche Entwicklung besteht.