- Organisationsstruktur und Aufgaben der Einheitsverantwortlichen
Art. 8 BayFwG beschreibt die wichtigsten Aufgaben des Feuerwehrkommandanten, welcher für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen hat, die Einsätze leitet, die Ausbildung leitet, Mannschafts- und Führungsdienstgrade ernennt und die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes berät. Diese Aufgabenbereiche sind mit einer Fülle von Arbeiten verbunden und erfordern einen hohen Zeitaufwand. Zudem ist diese Aufzählung nicht abschließend. Aus der Funktion des Kommandanten als Ansprechpartner der Gemeinde und ihrer Bürger, der Aufsichtsbehörden, der Feuerwehrdienstleistenden, der Verbände und Fachgremien sowie der anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ergibt sich eine große Vielfalt weiterer Aufgaben.
Lt. Herrn SBI Witzigmann sind er und sein Stellvertreter, Herr SBM Kainz, aufgrund der Aufgabenfülle und der damit verbundenen Auslastung sowie der Organisationsstruktur der Feuerwehr Lindau gezwungen, Aufgaben, welche sich auf einzelne Einheiten beziehen, teilweise zu delegieren. Somit sind die Einheitsführer (ehem. „Wachleiter“) und deren Stellvertreter, stellvertretend für den Kommandanten sowie den stellvertretenden Kommandanten, in ihrer Einheit verantwortlich für folgende Aufgaben (u.a. in Anlehnung an Art. 8 BayFwG) – bezogen auf die jeweilige Einheit (exemplarische Auflistung, nicht abschließend):
- Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der jeweiligen Einheiten (z.B.: Überwachung der Personalverfügbarkeit, Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach Einsätzen,…)
- Einsatzleitung bei Abwesenheit von SBI und SBM
- Mitwirkung bei der Einsatzplanung
- Erarbeiten von Ausrückeordnungen
- Festlegung von Ausbildungsveranstaltungen, Organisation, Durchführung und Nachbereitung (Übungsplanung, Sonderausbildung,…)
- Personalarbeit (z.B. regelm. Führerscheinkontrolle, Lehrgangsanmeldungen, Lehrgangsvergabe, Belehrungen z.B. Verschwiegenheitspflicht, Unfallverhütung etc.)
- Organisatorische Abwicklung von Sonderdiensten
- Regelmäßige Abstimmung mit dem Kommandanten und seinem Stellvertreter
- Mitwirkung bei Fahrzeug-, Geräte und Materialbeschaffungen
- Personalgewinnung
- Personalangelegenheiten
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Ernennung von Führungsdienstgraden
- Durchführung regelm. Leistungsprüfungen
- Erarbeitung von Beförderungsvorschlägen
- etc.
Damit verrichten die Einheitsführer und deren Stellvertreter in Absprache mit dem Feuerwehrkommandanten einen über das übliche Maß hinausgehenden Dienst und investieren damit auch über das übliche Maß hinaus ihre Freizeit. Zudem tragen sie Personalverantwortung in ihrem Wirkungskreis. Dies rechtfertigt nach den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes und nicht zuletzt auch mit dem Ziel einer stärkeren Wertschätzung des Feuerwehr-Ehrenamtes eine angemessene Entschädigung.
2. Entschädigung der Einheitsführer vs. Entschädigung eines möglichen 2. Stellvertretenden Kommandanten
Gemäß Art. 8 BayFwG kann der Kommandant nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall einen zweiten Stellvertreter haben. Dieser vertritt den Kommandanten in Abwesenheit sowie dient der Unterstützung/Entlastung des Kommandanten, da die Aufgabenfülle eines Kommandanten stetig zugenommen hat. Gemäß der Kommentierung zum Feuerwehrgesetz ist jedoch auch denkbar, einem besonders geeigneten Feuerwehrdienstleistenden gewisse Aufgaben zu übertragen und diesen angemessen zu entschädigen.
Die Mindestentschädigung des zweiten Stellvertreters bemisst sich nach § 11 AVBayFwG. Diese würde nach § 11 Abs. 2 AVBayFwG für den zweiten Stellvertreter 50 v.H. der Mindestsätze der Entschädigung des Kommandanten, also derzeit 880,00 € betragen.
Aufgrund des organisatorischen Aufbaus der Feuerwehr Lindau und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung durch die Einheitsverantwortlichen ist die Besetzung einer weiteren Stellvertreterfunktion gegenwärtig nach Ansicht von Herrn SBI Witzigmann nicht erforderlich. Dies gilt solange die jeweiligen Einheitsverantwortlichen derartige Aufgaben in Stellvertretung des Kommandanten für ihren Bereich wahrnehmen.
Herr Witzigmann plädiert vielmehr dafür, die Einheitsführer der Feuerwehr Lindau und deren Stellvertreter zu entschädigen, da diese sowohl administrative als auch organisatorische Aufgaben im Dienstbetrieb innerhalb der jeweiligen Einheit stellvertretend für SBI und SBM übernehmen.
Um diesen Aufwand zu entschädigen, hält Herr Witzigmann eine monatliche Entschädigung gemäß der nachstehenden Zusammenstellung für notwendig und angemessen.
- Einheitsführer (je 4x; d.h. pro Einheit): 120,00 €
- Stv. Einheitsführer (je 4x; d.h. pro Einheit): 80,00 €
- SUMME: 800,00 € (< Entschädigung eines zweiten stv. Kommandanten)
Bei Anpassung der Mindestsätze für die Entschädigung des Kommandanten und seines Stellvertreters gem. § 11 Abs. 6 AVBayFwG soll die Aufwandsentschädigung für die Einheitsführer und deren Stellvertreter im gleichen Maße prozentual angehoben werden.
3. Entschädigung Ausbildungsleiter und Jugendwarte
Zur besonderen Betreuung der Feuerwehranwärter bzw. der Jugendgruppe sind bei der Feuerwehr Lindau (B) zwei Ausbildungsleiter und zwei „Jugendwarte“ bestellt. Diese sollen nach der beispielhaften Aufzählung im Gesetz (s.o.) in jedem Fall entschädigt werden.
Herr Witzigmann schlägt als Entschädigung folgende Sätze vor:
- Ausbildungsleiter: 60,00 €
- Stv. Ausbildungsleiter: 40,00 €
- Jugendwart: 60,00 €
- Stv. Jugendwart: 40,00 €
Bei Anpassung der Mindestsätze für die Entschädigung des Kommandanten und seines Stellvertreters gem. § 11 Abs. 6 AVBayFwG soll die Aufwandsentschädigung für den Ausbildungsleiter und Jugendwart sowie deren Stellvertreter im gleichen Maße prozentual angehoben werden.
4. Finanzielle Auswirkungen
Mit der vorgeschlagenen Entschädigung der Einheitsführer, der Ausbildungsleiter und Jugendwarte bei der Feuerwehr Lindau ist ein jährlicher finanzieller Aufwand in Höhe von 12.000,00 Euro verbunden, der im städtischen Haushalt zu berücksichtigen ist. Nach derzeitigem Stand fallen in Abstimmung mit der Personalabteilung für die Aufwandsentschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern an.