Die derzeitige Friedhofsgebührensatzung ist im Zusammenhang mit einer Kalkulation der Gebührensätze im Jahr 2003 erlassen worden. Seitdem fand eine Nachberechnung nicht mehr statt. Im Laufe der Jahre haben sich die Friedhofsstruktur und die betrieblichen Verhältnisse maßgeblich verändert, was eine Anpassung der Friedhofsgebührensatzung sowie eine Neukalkulation erforderlich macht. U.a. sind neue Grabarten hinzugekommen, die Nachfrage nach pflegefreien Grabvarianten steigt permanent an. Bei diesen Gräbern ist der Pflegeaufwand des Friedhofsträgers beispielsweise höher als bei einem Wahlgrab oder einem Urnengrab, dessen Pflege vom Nutzungsberechtigten durchgeführt wird.
Mit der Kalkulation wurde der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) beauftragt.
Das vorgelegte Gutachten (s. Anlagen 1 und 2) zeigt auf wie eine 100%ige Kostendeckung erreicht werden kann, die vom Gesetzgeber bei kostenrechnenden Einrichtungen im Grunde gefordert wird. Dabei wurde bei den Grabnutzungsgebühren jedoch für die Pflege und den Unterhalt des „öffentlichen Grüns“ ein Abschlag vorgenommen.
Im Vergleich mit anderen Städten im Umland liegen die neu kalkulierten Grabnutzungsgebühren im Durchschnitt. Bei den Bestattungsgebühren ist die Vergleichbarkeit mit anderen Friedhöfen schwierig, hier sind die Gebühren sehr unterschiedlich gestaffelt. Eine Vergleichsübersicht liegt bei (s. Anlage 3).
Die kalkulierten Grabnutzungsgebühren gelten ausschließlich für die städtischen bzw. städtisch verwalteten Friedhöfe (Aeschach, städt.Teil Reutin, Oberreitnau). Die kirchlichen Friedhöfe Unterreitnau und St. Verena, evangelischer Teil Reutin, haben eigene Friedhofsordnungen und unterliegen nicht der städtischen Friedhofsgebührensatzung. Die Bestattungsgebühren sind identisch, da Bestattungen auf den kirchlichen Friedhöfen ebenfalls von der Stadt Lindau (B) durchgeführt werden.
Bei der Festsetzung der Gebühren und Gestaltung der Satzung wurde die aktuelle Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages als Vorlage genutzt. So werden z. B. in Zukunft die Grabnutzungsgebühren pro Jahr aufgezeigt und nicht wie bisher für die gesamte Ruhezeit von 20 Jahren (s. Anlage 4).
Die Änderungen und Neuerungen der Friedhofsgebührensatzung bringen auch Anpassungen in der Friedhofs- und Bestattungssatzung mit sich, damit die Satzungen wieder konform sind. Die Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird deshalb im Stadtrat am 19.07.2023 ebenfalls zur Beratung und Beschlussfassung kommen.