Bebauungsplan Nr. 38 "Bäuerlinshalde", 1. Änderung "Ferienwohnungen": - Abwägung Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB - Billigung des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung - Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Stadtrates, 31.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Stadtrates 31.01.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

  1. Ziel und Zweck der Planung 
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind. 

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden. 

Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten. 

  1. Bisheriges Planungsrecht und  Festsetzungen des Bebauungsplanes
Der bisherige Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1958, als es noch kein Bundebaugesetz und auch keine bayerische Bauordnung gab. Er besteht aus einem zeichnerischen Teil und fünf textlich festgesetzten Baubeschränkungen. Betreffend der Art der baulichen Nutzung sind in der Planzeichnung Wohngebäude festgesetzt, in den textlichen Baubeschränkungen wird weiter konkretisiert, dass die Errichtung von Gebäuden für Produktions- und Fertigungsbetriebe nicht zulässig ist. Der Einbau gewerblicher Räume kann zugelassen werden, soweit diese mit dem Charakter eines bevorzugten Wohngebietes vereinbaren lässt. 

In der 1. Änderung soll nun die bisherige zeichnerische und textliche Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als WA gemäß BauNVO festgesetzt werden. Ziel ist es dabei, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ soll durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden. 

Nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Räume für freie Berufe ergänzen und konkretisieren den bisherigen Nutzungskatalog. Als nicht zulässig wurden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen festgesetzt. 

Ferienwohnungen und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zugelassen werden. Jegliche Form von Dauerwohnen soll stadtweit auch planungsrechtlich geschützt und gesichert werden. 

Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. 
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.    

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.07.2023 fand in der Zeit vom 23.10.2023 bis zum 24.11.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.07.2023 keine Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 20.10.2023 an insgesamt 18 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wird eine Aktualisierung der Planungsgrundlagen (konkret eine neue Teilfortschreibung des LEP) eingearbeitet. Inhaltliche Änderungen sind nicht notwendig. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 38 „Bäuerlinshalde“, 1. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 38 „Bäuerlinshalde“, 1. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 31.01.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Freiberg ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Anlage 1 Abwägungsvorschlag (.pdf)
Anlage 2 Bebauungsplanentwurf (.pdf)
Anlage 3 Entwurf Begründung (.pdf)
STR_2024_01_31_TOP_Ö10_SoBon_FeWos (.pdf)

Datenstand vom 27.02.2024 09:18 Uhr