Verordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten im Jahr 2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Stadtrates, 28.02.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) ist für den Erlass der Verordnung über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten nach § 10 des Ladenschlussgesetzes (LadschlG) zuständig (max. 40 Sonn- und Feiertage / Jahr, inklusive max. 4 möglicher verkaufsoffener Sonntage).
Von der Abteilung Citymarketing und Eventmanagement des Kulturamts wurde diesbezüglich nachstehender Verordnungszeitraum vorgeschlagen:
31. März bis 3. Oktober 2024 & 1. Dezember bis 22. Dezember 2024
(= 38 Sonn-/ Feiertage, inkl. 2 geplanter verkaufsoffener Sonn-/Feiertage während dieses Zeitraumes, zuzüglich 2 verkaufsoffener Sonntage anlässlich des Lindauer Jahrmarktes und des Sparkasse 3-Länder-Marathons).
Fachliche Bewertung
Gemäß § 10 LadschlG müssen diese Sonntage in einer entsprechenden Verordnung festgesetzt werden. Im vorgeschlagenen Verordnungszeitraum darf das beschränkte Warensortiment des § 10 LadSchlG (Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für die Stadt Lindau (Bodensee) kennzeichnend sind) zur Zufriedenstellung von Versorgungsbedürfnissen im Rahmen des Fremdenverkehrs (Ausflugs- und Erholungsort) verkauft werden.
Das Bürger- und Ordnungsamt stimmt dem Erlass der Verordnung im vorgeschlagenen Verordnungszeitraum zu.
Die max. zulässige Zahl von 40 Sonn- und Feiertagen wird dabei nicht überschritten.
Finanzielle Auswirkungen
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Rechtsverordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten“ im Jahr 2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 6
Dokumente
Anlage 1 zu § 10 LadschlG 2024 (.pdf)
Datenstand vom 05.03.2024 11:10 Uhr