Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Beide Gesetze sind miteinander verzahnt und verpflichten Betreiber, Kommunen und Privatpersonen zur Umsetzung der Wärmewende.
Verpflichtung für die Netzbetreiber
Der Bund verpflichtet die Betreiber von Wärmenetzen, ihre Wärmenetze bis zum Jahr 2045 vollständig auf Klimaneutralität umzustellen. Jedes Wärmenetz muss bis zum 31.12.2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder die Kombination daraus gespeist werden.
Die Betreiber der Wärmenetze sind laut WPG verpflichtet bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau – und Dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen. Dies gilt für Netze deren Wärme nicht aus erneuerbaren Energien gespeist wird und die Leitungslänge mehr als einen Kilometer beträgt. Die Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne sind der Behörde, welche für die Überwachung zuständig ist, vorzulegen.
Verpflichtung der Länder und Konsequenz für die Kommunen
Der Bund verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass die Wärmepläne auf ihrem Hoheitsgebiet in folgendem Zeitfenster erstellt werden:
- Für Gemeindegebiete (Städte) mit weniger als 100.000 Einwohner müssen die Wärmepläne bis 30. Juni 2028 erstellt sein.
Für die Umsetzung der Wärmepläne und den daran gebundenen Aufgaben und Anforderungen sind laut dem WPG die jeweiligen „planverantwortlichen Stellen“ verantwortlich. Somit müssen die Länder eine Landesrechtliche Verordnung (RV) erlassen, in der die „planverantwortliche Stelle“ definiert wird, Behörden die für die Überwachung der Pflichten verantwortlich sind, werden benannt und die Aufwandsentschädigungen ist in ihr geregelt.
Landesrechtliche Verordnung für Bayern und Konsequenz für Lindau (B)
Aktuell liegt noch keine landesrechtliche Verordnung (RV) vom Freistaat vor.
Laut Schreiben des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 01.08.2024 wird die Zuständigkeit („planverantwortliche Stelle“) an den Städten und Gemeinden übergehen. Ein Inkrafttreten der landesrechtlichen Bestimmungen ist zu Beginn des kommenden Jahres geplant.
Aus dem vorliegenden Schreiben geht hervor, dass die Stadt Lindau (B) als „planverantwortliche Stelle“ verpflichtet sein wird, eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Deswegen wird seitens der Bauamtes für das Jahr 2025 ein Betrag von 100.000 € an Haushaltsmitteln zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung angemeldet.
Bei der Wärmeplanung nehmen die Stadtwerke als Energieversorger eine zentrale Rolle ein, wenn es um den Bestand und die Potentiale geht, da dies Einfluss auf die Infrastrukturen der Energie-Netze und deren Bedarfsstrukturen haben. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung und der Stadtwerke wünschenswert, wenn die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung von den Stadtwerken übernommen wird. Sollte dies rechtlich möglich sein, wäre dies die Vorzugsvariante.
Sollte eine Direktvergabe an die Stadtwerke nicht möglich sein, wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung über ein Ausschreibungsverfahren extern zu vergeben.
Der Ablauf einer Wärmeplanung ist im WPG § 13 beschrieben und wurde im Januar 2024 im Bau- und Umweltausschuss vorgestellt. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der kommunalen Wärmeplanung um einen fortlaufenden wiederkehrenden Prozess handelt, der Jahre dauern kann. Diese Aufgabe ist nicht nebenbei zu bewältigen. Daher empfiehlt es sich bereits jetzt die Weichen für eine erfolgreiche Wärmeplanung zu stellen.
Innerhalb der Kommune gibt es viele verschiedene Schnittstellen, so dass in unterschiedlichen Fachämtern Ressourcen beansprucht werden. Es empfiehlt sich auf Verwaltungsebene eine Steuerungsgruppe einzurichten. Die Steuerungsgruppe soll aus der Klimaschutzmanagerin sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Stadtplanung, der unteren Bauaufsicht, der Stadtwerke und der GTL zusammengesetzt sein. Für eine erfolgreiche Konzeption der kommunalen Wärmeplanung sind enge Abstimmungen zwischen den Fachbereichen unerlässlich.
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