Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Finanzausschusses, 04.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde die Unvereinbarkeit
der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar 2025 greift. Im Freistaat Bayern wurde am 10. Dezember 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet, welches sich beim Grundvermögen vom Bundesmodell unterscheidet.
Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 01. Januar 2025, weshalb alle Steuerpflichtigen neue Bescheide erhalten müssen.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatung durch die Haushaltssatzung in § 4 festgesetzt. Die Haushaltssatzung tritt zwar rückwirkend zum 01.01. des Haushaltsjahres in Kraft, sie wird allerdings erst nach Abschluss der öffentlichen
Bekanntmachung rechtswirksam.
Da jedoch die erste Fälligkeit der Grundsteuer auf den 15. Februar 2025 fällt und die Erstellung und Versendung der ca. 11.600 Bescheide einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es notwendig, bereits jetzt eine gesonderte Hebesatzsatzung zu beschließen. Eine Änderung des Hebesatzes ist damit auch in der Zukunft losgelöst vom Haushaltsbeschluss möglich. Ohne eine festgelegte Hebesatzsatzung ist es für das Jahr 2025 somit schwer möglich, rechtzeitig rechtssichere Grundsteuerbescheide bekanntzugeben.
Die Hebesatzsatzung soll auch für die Gewerbesteuer gelten.
Andere Kommunen, wie z. B. Kitzingen haben bereits eine solche Satzung beschlossen.
Fachliche Bewertung
Aktuell wurden ca. 10.200 der ca. 11.600 Datensätze (neue Grundsteuerhebesätze) durch die Finanzverwaltung übermittelt, sodass noch einige Objekte in die Berechnung mit einfließen müssen, zu denen wir bisher keine Daten erhalten haben. Die Überprüfung und der Vergleich der übermittelten Datensätze haben teilweise erhebliche Abweichungen zwischen altem und neuem Recht ergeben. Diese Abweichungen sind teils dem geänderten Recht, teils falsch ausgefüllten Erklärungen geschuldet. Lt. der aktuellen Hochrechnung würde dies unter Berücksichtigung der aktuellen Grundsteuerhebesätze zu Mindereinnahmen von insgesamt ca. 435.000 € im Vergleich zum Jahr 2024 führen.
Um dieses Defizit auszugleichen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer B auf 475 % erhöht werden, damit die bisherigen jährlichen Einnahmen wieder erreicht werden könnten.
Im Rahmen des Konsolidierungsprozesses sollen zudem die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 auf ca. 5.800.000 € jährlich steigen.
Der Messbetrag der Grundsteuer B sollte lt. unserer Hochrechnung auf mindestens 530 % erhöht werden, damit das Ziel des Konsolidierungsprozesses erreicht werden kann.
Es ist aufgrund der beschriebenen Situation jedoch zu bemerken, dass eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nicht möglich ist.
Es ist zu erwarten, dass nach dem Versand der Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen könnten die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen.
Nach der Grundsteuerreform werden landwirtschaftliche Grundstücke aufgeteilt. Flächen verbleiben in der Grundsteuer A und Gebäude gehen überwiegend in die Grundsteuer B über. Durch diese neue Zurechnung werden Land- und Forstwirte wesentlich mehr belastet als vorher. Daher würde eine Erhöhung der Grundsteuer A zu einer noch höheren Belastung dieser Personengruppe führen. Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer A sollte daher nicht erfolgen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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x
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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90000.00100
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Die Höhe der Einnahmen aus der Grundsteuer wird im Jahr 2024 ca. 5.295.000 € betragen. Nach der Erhöhung ab dem Jahr 2025 werden die jährlichen Einnahmen bei ca. 5.800.000 € liegen.
Diskussionsverlauf
Leiter der Steuerabteilung, Michael Schäfer, erläutert die Erhöhung und ihre Auswirkungen auf verschiedene Beispiel-Immobilien anhand der Excel-Tabelle. Er erklärt, dass mit der Grundsteuerreform mehr Gerechtigkeit geschaffen werden sollte. Bisher musste für ältere Häuser weniger Grundsteuer bezahlt werden als für Neubauten.
Einige Stadträte sind der Meinung, dass der Hebesatz zu hoch ist. Es wurde bisher immer kommuniziert, dass mit der Steuerreform die Gemeinde keine Mehreinnahmen generiert.
Leiterin der Stadtkämmerei, Birgitt Richter stellt klar, dass mit der Aufkommensneutralität gemeint ist, dass die Gemeinde weder Mehr- noch Mindereinnahmen haben soll. Die Aufkommensneutralität bezieht sich nicht auf den einzelnen Bürger.
Im Konsolidierungsprozess wurde zudem mehrheitlich beschlossen, dass bei der Grundsteuer eine Erhöhung von 500.000 EUR erreicht werden soll, daher wurde der Hebesatz entsprechend angepasst.
Leiter der Abteilung Haushalt und Finanzen, Tobias Pellot ergänzt, dass die Erhöhung im Haushalt 2025 und Finanzplan bereits eingeplant ist.
Stadtrat Obermayr fasst zusammen, dass wenn die Erhöhung nicht beschlossen wird, es einen Vorschlag zur Gegenfinanzierung bedarf.
Stadträtin Rundel möchte wissen, wie sich der Hebesatz auf die GWG-Wohnungen auswirkt, denn sie befürchtet, dass eine Erhöhung auch höhere Mieten bedeutet.
Leiter der Steuerabteilung, sichert eine Prüfung und Rückmeldung bis zur Stadtratssitzung am 16. Dezember 2024 zu.
Nach langer Diskussion, ob die Erhöhung in 2 Schritten erfolgen soll oder woher die fehlenden 500.000 EUR herkommen sollen, wird über die Hebesätze einzeln abgestimmt.
Sollte der Vorschlag der Verwaltung keine Zustimmung finden, wird über die Anträge von Stadträtin Dorfmüller, die Grundsteuer B auf 500 v. H. und Stadtrat Hübler, die Grundsteuer B auf 475 v. H. anzuheben, abgestimmt.
Beschluss 1
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den als Anlage beigefügten Entwurf der
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze zuzustimmen.
Die Abstimmung über die Hebesätze erfolgt einzeln:
- Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre 325 v. H.
Lindau, 04.12.2024
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Beschluss 2
- Für das Grundstück (Grundsteuer B)
Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre 530 v. H.
Lindau, 04.12.2024
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5
Beschluss 3
- Für die Gewerbesteuer
Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre 410 v. H.
Lindau, 04.12.2024
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Hebesatzsatzung Grundsteuer ab 01.01.2025 (.pdf)
Vergleichsberechnung Grundsteuer (.pdf)
Datenstand vom 17.12.2024 12:31 Uhr