- Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich südlich der Bregenzer Straße im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 2,6 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Gewerbegebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33, 1. Änderung verfolgt:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
- Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
- Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros
Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.
- Bisheriges Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 33 “Lehmgrubenweg” (rechtsverbindlich seit 28.03.2008). Er sieht im Geltungsbereich die Nutzung als Gewerbegebiet vor. Die Gliederung der gewerblichen Flächen bezweckt die Feingliederung der zulässigen, ausnahmsweise zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungen. Des Weiteren liegen unterschiedliche Emissionskontingente für die Teilbereiche vor.
Ziel des Bebauungsplanes war die Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandel. Bei der Erstellung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für die Stadt Lindau 2006 wurde überprüft, in welchen gewerblich genutzten Bereichen Lindaus keine Regelungen hierzu bestanden. Im Plangebiet wurde die Zulässigkeit von Vorhaben bis jetzt nach § 34 BauGB beurteilt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der Entwicklung zur Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften in leerstehenden Gewerbeanlagen Einhalt geboten um vorrangig Gewerbeflächen für Handwerk, produzierendes Gewerbe und Dienstleitungen zu sichern.
- Verfahrensbearbeitung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen.
Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetrieb” und BP Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe”) in Aufstellung. Auch bei diesen Bebauungsplanänderungsverfahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städtebaulichen Zielen geändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt.
Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB sind demnach nicht gegeben, sodass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg” das klassische Vollverfahren gewählt wird.
Als nächster Verfahrensschritt im Regelverfahren soll nach dem Aufstellungsbeschluss nun die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB folgen. Hierzu liegt aktuell der Vorentwurf (Plan mit Begründung) mit Stand vom 10.09.2021 vor. Ein Umweltbericht wird parallel erarbeitet und steht spätestens zur öffentlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können werden in allen Teilbereichen einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt.
Im GEe1 werden bereits Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste Lindau, Lagerplätze, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten sowie Vorhaben die bestimmte Emissionskontingente überschreiten ausgeschlossen. Im GEe2 sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerplätze, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten und Vorhaben die bestimmte Emissionskontingente ausgeschlossen und im GEe3 zusätzlich auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen.
Durch die 1. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Beherbergungsbetriebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen.
Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten werden und bspw. die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Ausweiterung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermieden werden.
Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärmemissionen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.