Veränderte Zinspolitik Zentralbank
Lange Jahre waren Geldanlagen auf Grund der Niedrigzinsphase kein Thema. Durch die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank seit Anfang 2022 haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Galt es vormals Verwahrentgelte, also faktisch Minuszinsen, zu vermeiden, so können jetzt bei Tages- und Festgeldanlagen wieder Zinserträge mit 2 bis 3,5% erzielt werden. Dabei ist zu beachten, dass der öffentliche Sektor von der freiwilligen Einlagensicherung deutscher Privatbanken mittlerweile ausgeschlossen wurde (s.u.).
Rechtlicher Rahmen
Geldanlagen sind vor allem die Mittel der Rücklage(n) (§ 21 Abs. 1 KommHV-K). Ebenso vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel, die für einige Zeit für den laufenden Zahlungsverkehr nicht gebraucht werden und daher ertragreicher angelegt werden können (§ 21 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 Satz 3 KommHV-K).
Kassenmittel sind sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Der Bestand an Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten ist dabei auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken (§ 57 Abs. 1 Satz 2 KommHV-K).
Nach Art. 74 Abs. 2 GO ist bei Geldanlagen vorrangig auf eine ausreichende Sicherheit zu achten. Daneben soll ein angemessener Ertrag erzielt werden. Bei der Anlage von Rücklagemitteln ist neben der Sicherheit auch auf ausreichende Liquidität zu achten (§ 21 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 KommHV).
Der unbestimmte Rechtsbegriff „ausreichende Sicherheit“ muss nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Die Auswahl der Geldinstitute liegt dabei grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Gemeinde. Bei dieser Beurteilung, fließen z.B. die Art der Gewährträgerschaft und Ähnliches mit ein. Ebenso kann eine langjährige Geschäftsbeziehung berücksichtigt werden.
Neben der Sicherheit soll auf einen angemessenen Ertrag geachtet werden. Beim Verhältnis Sicherheit zum Ertrag, hat die Sicherheit den Vorrang. Das Verhältnis Zinsertrag zur Geldentwertung spielt bei der Beurteilung des Ertrags eine Rolle.
Erträge aus der allgemeinen Rücklage und freier Kassenmittel, sind grundsätzlich Gesamtdeckungsmittel des Verwaltungshaushaltes. Bei Erträgen aus Sonderrücklagen, müssen diese der entsprechenden Sonderrücklage gutgeschrieben werden.
Wegfall der Einlagensicherung der Privatbanken
Seit dem 01.10.2017 hat der Bundesverband deutscher Banken e.V. festgelegt, dass Bund, Länder und Kommunen nicht mehr dem Schutz der freiwilligen Einlagensicherung unterliegen. Nachdem kommunale Gebietskörperschaften schon bisher keinen Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen Einlagensicherung besaßen, verbleiben für die Kommunen der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes öffentlicher Banken e.V. (www.voeb.de) sowie der Institutssicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe (www.dsgv.de) und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (www.bvr.de).
Einen garantierten Schutz für die Einlagen der öffentlichen Hand bieten die Einlagensicherungsinstrumente der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken somit zwar nicht, durch die Institutssicherung besteht jedoch ein geringeres Risiko.
Durch den Wegfall der Einlagensicherung besteht bei zukünftigen Anlagen bei Banken ohne freiwillige Einlagensicherung ein (erhöhtes) Risiko. Die Anlagen gelten jedoch nicht als spekulativ. Somit besteht zwar weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit von Anlagen bei fehlender Einlagensicherung. Allerdings kommen dann erhöhte Anforderungen an die Prüfung bei der Auswahl des Kreditinstituts auf die Kommunen zu. Auf Grund der personellen und fachlichen Rahmenbedingungen bei der Stadt Lindau (B), ist jedoch von solchen Anlageformen ohne Einlagensicherung abzuraten.
Daher sollten nur solche Anlagen mit Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes öffentlicher Banken e.V. oder der Institutssicherung der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken in Betracht kommen.
Empfehlung Städtetag
Konkrete Vorgaben, nach welchen Grundsätzen Geldanlagen getätigt werden, beinhalten die Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums vom 9. März 2017, Az. IB4-1512-11-12 zu Geldanlagen nicht. Es werden hier im Kern nur der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ und die Eigenverantwortlichkeit der Kommunen hervorgehoben.
Der Städtetag empfiehlt daher, die Grundsätze der städtischen Geldanlagepolitik im Stadtrat zu beschließen. Eine Anlagerichtlinie ist dabei nicht zwingend notwendig. Die Grundsätze sollen festlegen, nach welchen Kriterien die Verwaltung handelt und unter welchen Voraussetzungen Geldanlagen getätigt werden können.