Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Stadtrates, 28.06.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach § 5 Abs. 1 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 04. Mai 2020 (Satzung) sind der 2. Bürgermeister und die 3. Bürgermeisterin Ehrenbeamte. Als Stellvertreter der Oberbürgermeisterin haben sie einen Doppelstatus und sind sowohl Mitglieder des Stadtrats als auch Ehrenbeamte nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen (KWBG).
Sie haben deshalb einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 20a GO. In der Funktion als kommunale Wahlbeamte haben Sie nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen, als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe V und der Dienstaufwandsentschädigung nach Art. 45 Abs. 4, Art. 46 KWBG der Vertretenen.
Die Höhe der Entschädigung muss zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit den weiteren Bürgermeistern durch Beschluss festgesetzt werden.
In der konstituierenden Sitzung des Stadtrates vom 4. Mai 2020 wurden die Aufwandsentschädigungen für den 2. Bürgermeister auf monatlich 1.100 Euro und für die 3. Bürgermeisterin auf 900 Euro monatlich mehrheitlich beschlossen und in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in § 5 festgesetzt.
Die Entschädigungen werden entsprechend den Erhöhungen der Besoldungsordnung A des Bayerischen Besoldungsgesetztes angepasst.
Fachliche Bewertung
Für die Zeit der Mutterschutzvertretung der Oberbürgermeisterin entsteht, im Vergleich zur ersten Vertretung im Jahr 2021, dieses Mal voraussichtlich kein erheblich höherer Vertretungsaufwand für die weiteren Bürgermeister. In der Zeit der Mutterschutzvertretung müssen aller Voraussicht nach nicht mehr viele Sitzungen bestritten werden und auch die Sommerpause steht an.
Es ist deshalb bei der diesjährigen Mutterschutzvertretung, im Vergleich zu 2021, voraussichtlich nicht angemessen, für den Zeitraum der Vertretung der Oberbürgermeisterin den Höchstsatz der Entschädigung an die weiteren Bürgermeister auszuzahlen.
Hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsanspruchs sind im Gegensatz zu den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern in dieser Gruppe keine Rahmensätze festgelegt. Es ist lediglich in Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG bestimmt, dass sich die Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme des kommunalen Wahlbeamten richtet.
Die Höhe der Entschädigung wird also davon abhängig sein, wie oft der weitere Bürgermeister in dieser Eigenschaft zum Einsatz kommen. Es ist demnach zumindest theoretisch möglich, dass zum Beispiel die dritte Bürgermeisterin keine Entschädigung erhält, weil die Vertretungsaufgaben vom zweiten Bürgermeister wahrgenommen werden und die dritte nur als Stadtratsmitglied tätig wird. In der Regel wird es jedoch so sein, dass für zweite und dritte Bürgermeister je nach Aufgabenanfall in einer Gemeinde angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden. Es kann jedoch auch festgelegt werden, dass der weitere Bürgermeister nur für den Vertretungsfall eine Entschädigung erhält. Das hat den Vorteil, dass nicht erneut über die Entschädigung beschlossen zu werden braucht, wenn einmal eine längere Vertretungsphase eintreten sollte.
Der Stadtrat hat die Festsetzung von Pauschalbeträgen für beide Bürgermeister beschlossen. Ist die Inanspruchnahme durch Pauschalsätze abgegolten, kann sich ein Anspruch auf Änderung dieses Pauschalsatzes ergeben, wenn die Pauschalabgeltung aufgrund überdurchschnittlicher Inanspruchnahme (durch längere Vertretungsphasen) nicht mehr angemessen erscheint. Durch die Mutterschutzvertretung von 8 Wochen entsteht eine derartige überdurchschnittlich lange Vertretungsphase.
Diskussionsverlauf
Stadträtin Brombeis findet es im Rahmen des Konsolidierungsprozesses schwierig, beim Bürger zu sparen, aber beim Stadtrat nicht. Sie verweist auf den eh schon gezahlten Pauschalbetrag.
Stadtrat Fehrer merkt an, dass der Pauschalbetrag für den Regelfall gilt.
Stadtrat Hübler bittet darum, die Änderung der Vergütung für Abwesenheiten in die Hauptsatzung aufzunehmen.
Beschluss
- Für die Zeit der Mutterschutzvertretung wird im Einvernehmen mit dem 2. Bürgermeister und der 3. Bürgermeisterin zusätzlich zur monatlichen Pauschalentschädigung eine Aufwandsentschädigung nach dem Anfall der tatsächlich geleisteten Stunden gewährt.
- Die Höhe der Entschädigung bemisst sich am Höchstsatz nach Art. 53 Abs. 4 KWBG.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 6
Abstimmungsbemerkung
Bürgermeisterin Dorfmüller nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
Datenstand vom 03.07.2023 13:48 Uhr