Aufgrund der Veränderungen hinsichtlich der Anmietung weiterer Objekte für die Obdachlosenunterbringung, mittlerweile ergangener neuer Rechtsprechung, einer Neufassung der Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen in Bayern sowie praktischer Erfahrungswerte sind verschiedene Regelungen hinzugekommen. Deshalb erscheint nicht nur eine Änderung, sondern eine komplette Neufassung der OBS angezeigt.
Die bedeutsamsten Anpassungen und Veränderungen der OBS betreffen folgende Paragraphen und Absätze der Neufassung (Gegenüberstellung der neuen und alten Fassung mittels fettgedruckten Änderungen und Streichungen, siehe Synopse in der Anlage 1). Die vorgeschlagene Neufassung wurde mit der Rechtsabteilung im Hause abgestimmt.
- § 1 Abs. 1 + 3,
- § 3,
- § 5 Abs. 3 + 4, 5 Nr. 10 – 12,
- § 6 Abs. 2 - 4,
- § 7,
- § 8 Nr. 2 – 11,
- § 9 Abs. 3,
- § 11,
- § 12,
- § 13,
- § 15,
- § 17.
In § 1 Abs. 1 wurde die Zweckbestimmung der Satzung auf alle Obdachlosenunterkünfte erweitert. Bisher galt die Satzung nur für die Gemeinschaftsunterkunft in der Reutiner Straße 63. In Abs. 3 wurde die Definition der Obdachlosenunterkünfte daher noch explizit auf bestimmte Gebäude, Wohnungen und Räume erweitert.
Gleichzeitig wurde der Beginn der Nutzung in § 3 geregelt. Dieser definiert, wann genau das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, welches bei einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung entsteht, beginnt.
Des Weiteren definieren § 5 Abs. 3 + 4 weitere Benutzungsregeln, die in der alten Satzung bisher nicht zu finden waren. Abs. 5 Nr. 10 – 12 regelt u.a. ein Rauch- und Alkoholverbot in der Unterkunft sowie ein Besuchsverbot nach 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.
§ 6 Abs. 2 – 4 bestimmt, wie mit Mängeln und Schäden in der Unterkunft umzugehen ist und welche Pflichten die Benutzer in diesem Fall haben.
In § 7 ist das Betreten der Unterkünfte durch Beauftragte der Stadt festgehalten.
Zusätzlich wurden die sachlichen Gründe einer möglichen Umquartierung in § 8 Nr. 2 – 11 erweitert.
§ 9 Abs. 3 regelt neben den in Abs. 1 + 2 genannten Gründen, wann die Beendigung des Nutzungsverhältnisses ebenfalls eintreten kann.
Sollten zurückgelassene Sachen eines Benutzers in nicht spätestens 8 Tagen nach Beendigung der Nutzung entfernt werden, bietet § 11 der Stadt Lindau (B) die Grundlage, zurückgelassene Sachen entsprechend zu verwerten.
Neben den Benutzungsregeln ermöglicht § 12 den Erlass einer zusätzlichen Hausordnung, in welcher ergänzende Benutzungsregeln getroffen werden können. Die Hausordnung wird aktuell von der Verwaltung erarbeitet und soll überwiegend in der Gemeinschaftsunterkunft Reutiner Str. 63 verwendet werden.
§ 15 stellt dar, mit welchen Sanktionen die Benutzer rechnen müssen, sollten sie gegen einzelne aufgeführte Paragraphen in der Satzung verstoßen.
Abschließend werden in §17 das Inkrafttreten der neuen Satzung und das Außerkrafttreten der alten Satzung geregelt.