BA/135/2023: Umbau und Erweiterung des Wohnhauses, Anbau eines Balkons; Hammerweg 24
Daten angezeigt aus Sitzung:
5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.01.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Vorhaben sieht den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses mit Anbau eines Balkons an der Südseite des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 600/1, Gemarkung Reutin, Hammerweg 24, vor.
Das Obergeschoss des Wohnhauses soll in Zukunft durch die Tochter der Eigentümerin sowie ihrer eigenen Familie bewohnt werden. Dadurch ergibt sich ein erhöhter Platzbedarf, der durch den Umbau und die Erweiterung der Wohnung im Obergeschoss geschaffen werden soll. Konkret sind der Einbau von großen Dachgauben, die Überbauung der bestehenden Balkone an Ost- und Westseite sowie der Bau einer Außentreppe zur eigenständigen Erschließung der Wohnung im Obergeschoss vorgesehen. Außerdem soll ein Balkon an der Südseite angebaut werden.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Das Vorhaben stellt ein sonstiges Begünstigtes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB dar.
Gemäß § 35 Abs. 4 BauGB kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans wiederspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinnes des Absatzes 3 sind.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse angemessen und
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Der Umbau bzw. die Erweiterung des Wohngebäudes im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig.
Das Gebäude ist zulässigerweise als Wohnhaus errichtet worden. Es wurde mit Bescheid vom 12.05.1995 „Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage“ nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaßnG genehmigt.
Die Erweiterung beträgt ca. +31% der bestehenden Wohnfläche. Die zulässige Größe der Erweiterung orientiert sich hilfsweise an § 39 II. WoBauG (Zweites Wohnungsbaugesetz). In der Wohnung im Obergeschoss sind zwei Kinderzimmer geplant. Demnach dürfte die Wohnfläche rund 130 m² betragen. Die geplante Wohnflächengröße wurde in den Unterlagen mit rund 155 m² angegeben. Eine Überschreitung der 130 m² ist bei einer Personenanzahl der Familie von mehr als vier Personen gem. § 39 Abs. 2 WoBauG möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushaltes von mehr als 4 Personen erforderlich ist. Gemäß mündlichen Vorgesprächen sieht die Familienplanung mehr als 4 Personen in Haushalt vor, sodass gemäß den individuellen Wohnbedürfnissen die Erweiterung entsprechend angemessen ist.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.12.2024 09:35 Uhr